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Wichtige Fragen rund um die Cookie-Entscheidung des EuGH

Rechtliches | 01.10.2019

Heute hat der EuGH das lang erwartete Urteil zur Einwilligung bei Cookies gefällt. Hier haben wir die häufigsten Fragen rund um das Thema beantwortet. Mitglieder des Händlerbundes erhalten zudem einen Sondernewsletter. Außerdem wird über den HB Marketplace ein kostenloses Hinweisblatt zur Verfügung gestellt.

Um was ging es in dem Fall?

Eine Gewinnspielplattform fragte ihre Nutzer, ob Cookies im Browser gespeichert werden dürfen, um über Dienstleister „interessengerichtete Werbung” ausspielen zu können. Diese Frage war mit einem vorangekreuzten Kästchen versehen. Über das Opt-out konnte der Nutzer sein „Einverständnis” entziehen.

Der Europäische Gerichtshof (C-637/17) musste sich nun heute mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern Webseitenbetreiber eine Einwilligung der Besucher benötigen, um Cookies zu verwenden.

Cookie-Banner-Lösung Consentmanager

Warum ist der Fall relevant?

Bisher gibt es keine Entscheidungen zum Thema Cookies. Die Meinungen bezüglich einer benötigten Einwilligung für die Verarbeitung von Cookies gehen weit auseinander, so dass unterm Strich bei den Betreibern von Webseiten Unsicherheit herrscht.

Hinzu kommt noch, dass die zugrunde liegende Cookie-Richtlinie in jedem EU-Staat anders umgesetzt wurde. Das Urteil bringt nun Klarheit und gibt eine Richtung vor.

Was sagt das deutsche Recht?

Das Telemediengesetz (TMG) sagt zwar, dass personenbezogene Daten nur mit Einwilligung verarbeitet werden dürfen, dies gilt aber nach § 15 Absatz 3 TMG nicht für Daten, die unter anonymisierten Profilen für Werbezwecke erfasst werden. Hier muss der Nutzer lediglich die Möglichkeit haben, der Verwendung zu widersprechen.

Der BGH hat darüber hinaus entscheiden, dass bei der Verwendung von Checkboxen zur Einwilligung, das Häkchen aktiv vom Benutzer gesetzt werden muss (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung II). Mehr zum Urteil erfahren Sie hier.

Was sagt das europäische Recht?

Durch das Urteil ist nun klar: Das TMG steht mit seiner Regelung im Widerspruch zum EU-Recht: Die Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) verlangt eine Einwilligung für das Setzen von Cookies. Dabei macht sie keinen Unterschied, ob es sich um personenbezogene, oder anonymisierte Daten handelt.

Der EuGH hat mit der heutigen Entscheidung verdeutlicht, dass damit kein Cookie ohne Einwilligung verarbeitet werden darf. Ausnahmen lässt das Gesetz nur in einem sehr engen Rahmen zu. Das EU-Recht setzt damit zwingend eine informierte, freiwillige und ausdrückliche Einwilligung für die Verwendung von Cookies voraus.

Wie sieht so eine Einwilligung aus?

Der Nutzer muss beim erstmaligen Besuch der Seite gefragt werden, ob er mit der Verarbeitung von Cookies einverstanden ist. Es muss die informierte, freiwillige und ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.

  • Einwilligung: Der Besucher muss aktiv werden, um etwas in Gang zu setzen. Eine Opt-out-Lösung stellt daher keine wirksame Einwilligung dar. Hier muss der Nutzer nämlich tätig werden, damit etwas nicht passiert.
  • informiert: Der Besucher wird aufgeklärt, für was Cookies verarbeitet werden.
  • freiwillig: Es besteht kein Zwang zur Einwilligung. Dieser wäre gegeben, wenn die Seite nur mit einer Einwilligung für den Besucher nutzbar wäre (Kopplungsverbot).
  • ausdrücklich: Die Einwilligung wird eindeutig, etwa durch Setzen eines Häckchens gegeben und kommt nicht etwa beispielsweise durch Wegklicken des Cookie-Pop-ups zu Stande.

Gibt es eine Ausnahme für notwendigen Cookies?

Diese dürfen weiterhin ohne Einwilligung verwendet werden. Notwendige Cookies sind solche, die Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite überhaupt erst ermöglichen. Das betrifft zum Beispiel die Funktion, dass Produkte, die in den Warenkorb gelegt werden, auch weiter dort verbleiben, während der Nutzer die Seite verlässt. Notwendige Cookies sind somit:

  • Cookies, die Einstellungen des Nutzers speichern (sogenannte Session-Cookies)
  • Cookies, die für die Wiedergabe von Medieninhalten notwendig sind
  • Cookies, die dafür notwendig sind, Consent-Tools (Cookie-Banner) rechtssicher zu betreiben

Was sind nicht-notwendige Cookies?

Cookies, die nicht technisch notwendig sind, unterlaufen daher der Einwilligungspflicht. Dazu gehören Cookies für:

  • Analyse-Tools, wie zum Beispiel Google Analytics
  • Social-Media-Plugins für Facebook, Instagram und Co.
  • Tools für das Marketing

Muss ich direkt alles ändern?

Der EuGH hat mit diesem Urteil die Fragen des Bundesgerichtshofes beantwortet. Auf Grundlage dieser Entscheidung muss nun der Bundesgerichtshof ein abschließendes Urteil zu dem konkreten Streit fällen. Allerdings ist damit schon jetzt klar, dass die Anforderungen des deutschen Telemediengesetzes nicht den europäischen Anforderungen genügen. Es ist daher für Händler empfehlenswert, schon jetzt tätig zu werden.

Muss ich als Marktplatz-Händler etwas beachten?

Nein, hier müssen die Marktplatzbetreiber tätig werden. Als Händler auf Ebay, Amazon und Co. müssen sie nichts weiter beachten.

Wie können Händler diese Pflicht umsetzen?

Für die Umsetzung dieser Pflicht gibt es verschiedene Tools, auch „Cookie-Consent-Tools” genannt. Diese werden auf der Webseite integriert und ermöglichen es, die Einwilligung für die Verwendung verschiedener Cookies einzuholen.

Empfiehlt der Händlerbund ein bestimmtes Produkt?

In Kürze werden wir ein kostenfreies Tool für unsere Mitglieder bereitstellen, über welches sie die Cookie-Einwilligung rechtssicher einholen können. Genauere Infos dazu folgen nächste Woche.

Muss ich meine Datenschutzerklärung anpassen?

Außerdem muss aus der Datenschutzerklärung noch hervorgehen, aus welcher Grundlage sich die Verwendung von Cookies ergibt. Mitglieder des Händlerbundes haben hier den Vorteil, bereits seit geraumer Zeit im Rechtstexte-Editor eine entsprechende Einstellung auswählen zu können. So ist es ohne Probleme möglich, die Datenschutzerklärung in Einklang mit dem EuGH-Urteil zu bringen.


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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
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