Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verpflichtet dich als Online-Händler, klare Angaben zum Hersteller eines Produkts zu machen. Das betrifft nicht nur große Marken, sondern auch kleinere Shops und Marktplatzangebote.
Entscheidend ist, dass Kunden und Behörden nachvollziehen können, wer für ein Produkt verantwortlich ist – inklusive Name, postalischer Anschrift und einer elektronischen Kontaktmöglichkeit wie einer E-Mail-Adresse.
Wer als Hersteller gilt – und wann du mehr angeben musst
Als Hersteller gilt immer die Person oder das Unternehmen, das das fertige Produkt in Verkehr bringt – also das Endprodukt, das du verkaufst. Sitzt dieser Hersteller außerhalb der EU, musst du zusätzlich eine verantwortliche Person innerhalb der EU benennen, etwa den Importeur. Diese Angabe gehört ebenfalls sichtbar in dein Angebot, zum Beispiel in die Produktbeschreibung.
Was gilt bei Handmade-Produkten?
Gerade bei Handmade-Produkten oder individuell zusammengestellten Waren stellt sich oft die Frage, ob auch die Hersteller einzelner Bestandteile genannt werden müssen – etwa bei Schmuck mit zugekauften Perlen oder Materialien. Hier gilt: Maßgeblich ist nur der Hersteller des fertigen Produkts. Die Lieferanten einzelner Komponenten musst du nicht aufführen, solange sie nicht selbst als eigenständige Produkte verkauft werden.
Was du jetzt konkret im Shop prüfen solltest
Du solltest deine Produktseiten daraufhin überprüfen, ob die Herstellerangaben vollständig und korrekt sind. Wenn du eigene Produkte herstellst oder unter eigenem Namen verkaufst, bist du selbst der Hersteller und musst deine Daten entsprechend angeben. Verkaufst du importierte Ware aus Nicht-EU-Ländern, achte darauf, dass zusätzlich eine verantwortliche Person in der EU genannt ist.
Wenn du auf Marktplätzen wie Amazon oder Etsy verkaufst, gilt das genauso: Die Angaben müssen auch dort vollständig hinterlegt sein. Fehlen diese Informationen oder sind sie unvollständig, drohen Abmahnungen wegen Verstoß gegen die GPSR.
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