Made in Germany » Wann ist die Bezeichnung zulässig?

Hinweis: Der Player funktioniert nur, wenn du die Cookies akzeptierst.

Produkte mit der Bezeichnung Made in Germany stehen für deutsche Markenware, die höchsten Qualitätsansprüchen genügt. Wann darfst du als Händler und Hersteller jedoch diesen Slogan überhaupt auf ein Produkt drucken? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es sich um ein Produkt made in Germany handelt? Damit hatte sich jetzt das OLG Hamm zu befassen.

Voraussetzungen für „Made in Germany“ und „Deutsche Markenware“

Ein Hersteller hatte seine Kondome mit den Bezeichnungen „Made in Germany“ und „deutsche Markenware“ beworben – obwohl ein Großteil der Produktion im Ausland stattfand. In Deutschland wurden die Kondome lediglich abschließend befeuchtet, einer Qualitätskontrolle unterzogen und verpackt.

Reicht das aus, um die Bezeichnungen „Made in Germany“ und „deutsche Markenware“ zu rechtfertigen? Ein Interessenverband, der in Deutschland ansässige Kondomhersteller und -händler vertrat, verneinte dies: Er stufte die Werbeaussagen als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein und forderte den Hersteller zur Unterlassung auf.

Der Hersteller kam der Aufforderung allerdings nicht nach und verkaufte seine Produkte weiter mit den Aufdrucken „Made in Germany“ und „deutsche Markenware“. Der Fall landete letztendlich vor dem OLG Hamm. Das Oberlandesgericht Hamm stimmte in seinem Urteil dem Interessenverband zu und gab damit dem Unterlassungsbegehren statt.

In seiner Entscheidung verwies das Gericht darauf, dass potenzielle Kunden aufgrund der Bezeichnungen davon ausgehen können, dass die Kondome gänzlich oder zumindest im Wesentlichen in der Bundesrepublik produziert worden sind. Daraus schließen Verbraucher, dass es sich bei dem Produkt um eine hohe Qualität handeln muss.

Da die Kondome jedoch hauptsächlich im Ausland produziert werden, wird der Kunde damit in seiner Erwartungshaltung enttäuscht, weshalb die Werbeaussagen „Made in Germany“ und „deutsche Markenware“ irreführend und damit unzulässig sind. Die Argumentation des Herstellers, die in Deutschland vollzogenen Produktionsschritte würden ausreichen, um die Bezeichnungen zu verwenden, überzeigte das OLG nicht. Dabei verwies es darauf, dass das Befeuchten, das Verpacken und die Qualitätskontrolle keine wesentlichen Herstellungsschritte darstellen.


Abgrenzung: „Made in Germany“, „Hergestellt in Deutschland“ und „Deutsche Qualität“

Neben „Made in Germany“ kursieren am Markt weitere Bezeichnungen, die auf den ersten Blick austauschbar wirken, rechtlich aber unterschiedlich zu bewerten sind.

„Made in Germany“ vs. „Hergestellt in Deutschland“ vs. „Deutsche Qualität“

Rechtlich gesehen werden „Made in Germany“ und „Hergestellt in Deutschland“ gleich behandelt: Beide Angaben suggerieren dem Verbraucher, dass die wesentlichen, wertschöpfungsrelevanten Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben.

Es kommt nicht auf den Wortlaut an, sondern auf den Eindruck, den die Aussage beim durchschnittlich informierten Verbraucher erweckt. Auch Formulierungen wie „deutsche Markenware“, „Made in Germany“ auf dem Etikett oder das Abbilden einer Deutschlandflagge werden von der Rechtsprechung gleichgesetzt – maßgeblich ist stets, ob der Verbraucher daraus schließt, das Produkt sei überwiegend in Deutschland hergestellt worden.

Anders sieht es bei „Deutsche Qualität“ oder „Qualität Made in Germany“ aus. Solche Aussagen sind noch strenger zu betrachten, da sie zusätzlich ein Qualitätsversprechen transportieren. Wer mit „Deutscher Qualität“ wirbt, muss nicht nur die Herstellung, sondern auch tatsächlich überdurchschnittliche Qualitätsstandards nachweisen können. Eine bloße Endkontrolle in Deutschland reicht hierfür erst recht nicht aus.

„Made in EU“

Die Bezeichnung „Made in EU“ folgt denselben Grundsätzen wie „Made in Germany“, bezieht die Wertschöpfung jedoch auf den gesamten EU-Binnenmarkt statt auf ein einzelnes Land. Das bedeutet für Händler: Ein Produkt, das in mehreren EU-Mitgliedstaaten gefertigt wurde, darf unter Umständen als „Made in EU“ beworben werden, auch wenn keine der einzelnen Herstellungsstationen für sich genommen die Anforderungen an „Made in Germany“ erfüllen würde.

Wichtig ist dabei, dass die wesentlichen, produktprägenden Fertigungsschritte tatsächlich innerhalb der EU erfolgen und nicht lediglich eine Montage oder Verpackung. Eine eigenständige gesetzliche Definition existiert auch hierfür nicht – es gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Irreführung nach § 5 UWG entsprechend.

Weitere Gerichtsentscheidungen zu „Made in Germany“

Der Fall des OLG Hamm ist kein Einzelfall. Auch in anderen Branchen mussten Gerichte bereits klären, wann Produkte zu Recht mit „Made in Germany“ beworben werden dürfen.

hb-iconset-hammer
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10 – Messer
Ein Hersteller ließ Rohmesser auf deutschen Maschinen in China fertigen und polierte sie anschließend in Deutschland. Das Gericht sah darin keine ausreichende Grundlage für „Made in Germany“, da mit der Bezeichnung als einzigem Kaufargument geworben wurde und der Verbraucher erwarten durfte, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen. Die bloße Endbearbeitung reichte dafür nicht aus.
hb-iconset-hammer
LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2003, Az. 35 O 170/02 – PC-Bauteile
Ein Anbieter bewarb Computer mit „Qualität Made in Germany“, obwohl die Einzelteile im Ausland gefertigt und in Deutschland lediglich einer Qualitätskontrolle unterzogen und zusammengebaut wurden. Auch hier urteilte das Gericht, dass Kontrolle und Montage allein nicht genügen, um die Herkunftsangabe zu rechtfertigen.
hb-iconset-hammer
OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014, Az. I-6 U 156/13 – Schmiedekolben
Bei diesem Fall ging es um Brennkolben für Verbrennungsmotoren, bei denen zwar der eigentliche Schmiedevorgang in Deutschland stattfand, wesentliche weitere Fertigungsschritte jedoch im Ausland erfolgten. Auch hier bestätigte das Gericht die strenge Linie: Nur weil ein zentraler, aber nicht der alleinige wesentliche Schritt in Deutschland erfolgt, rechtfertigt das die Kennzeichnung noch nicht automatisch.
hb-iconset-hammer
BGH, Beschluss vom 27.11.2014, Az. I ZR 16/14 – Bestätigung im Kondom-Fall
Der eingangs geschilderte Fall des OLG Hamm ging in die nächste Instanz: Der BGH wies die Beschwerde des Herstellers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des OLG Hamm in vollem Umfang. Der BGH nutzte die Gelegenheit, die Kriterien für die zulässige Verwendung von  „Made in Germany“ grundsätzlich klarzustellen: Entscheidend sei, dass in Deutschland genau jene Leistungen erbracht werden, durch die eine Ware aus Sicht des Verkehrs ihre qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält.

 

Die Rechtsprechung zeigt damit branchenübergreifend ein einheitliches Muster: Verpackung, Endkontrolle, Montage oder reine Endbearbeitung reichen für sich genommen nie aus, um die Herkunftsangabe zu rechtfertigen. Entscheidend ist immer, wo die aus Verbrauchersicht wertbestimmenden Fertigungsschritte tatsächlich stattfinden.

Praxisleitfaden für Händler: „Made in Germany“ richtig einsetzen

Die Rechtsprechung liefert klare Grundsätze – in der Praxis stehen Händler trotzdem häufig vor der Frage, ob sie eine Herkunftsangabe im eigenen Shop übernehmen dürfen. Der folgende Leitfaden hilft bei der Einordnung.

Checkliste: Darf ich „Made in Germany“ verwenden?

Bevor ein Produkt mit „Made in Germany“ oder einer vergleichbaren Angabe beworben wird, sollten folgende Fragen positiv beantwortet werden können:

  1. Finden die aus Verbrauchersicht wertbestimmenden Fertigungsschritte tatsächlich in Deutschland statt – nicht nur Verpackung, Endkontrolle oder Montage?
  2. Lässt sich der Anteil der deutschen Wertschöpfung im Zweifel belegen, etwa durch Lieferantenangaben oder Produktionsnachweise?
  3. Wurde geprüft, ob eventuell nur einzelne, nicht aber die prägenden Komponenten aus Deutschland stammen?
  4. Stimmt die beworbene Aussage mit dem überein, was auf Verpackung, Etikett oder in der Produktbeschreibung tatsächlich kommuniziert wird (auch indirekte Hinweise wie eine Deutschlandflagge zählen mit)?
  5. Wurde die Herkunftsangabe vom Hersteller ungeprüft übernommen, oder liegt eine eigene Prüfung vor?

Lässt sich auch nur eine dieser Fragen nicht sicher mit Ja beantworten, sollte auf die Verwendung der Angabe verzichtet oder zumindest rechtlicher Rat eingeholt werden.

Zur Rechtsberatung


Handlungsempfehlungen für Händler, die Produkte Dritter vertreiben

Besonders für Händler, die fremde Produkte weiterverkaufen, ist ein Punkt wichtig: Die Haftung für eine irreführende Herkunftsangabe trifft nicht nur den Hersteller, sondern auch den Händler, der die Aussage in seinem eigenen Shop verwendet – etwa in Produkttiteln, Beschreibungen oder Bildern. Wer Herstellerangaben ungeprüft übernimmt, haftet im Zweifel selbst für die Irreführung, auch wenn er die Kennzeichnung nicht selbst erfunden hat.

Daraus ergeben sich für die Praxis folgende Empfehlungen:

  1. Herstellerangaben zur Herkunft nicht unbesehen übernehmen, sondern zumindest plausibilisieren (z. B. durch Rückfrage beim Hersteller oder Sichtung von Nachweisen).
  2. Bei Zweifeln lieber auf werbewirksame, aber rechtlich unsichere Herkunftsangaben verzichten, statt sich auf Zusicherungen des Lieferanten zu verlassen.
  3. Produktbeschreibungen, Bilder und Titel regelmäßig daraufhin prüfen, ob sich dort unbeabsichtigt Herkunftshinweise eingeschlichen haben (etwa durch übernommene Herstellerbilder mit Flagge oder Aufdruck).
  4. Vertragliche Regelungen mit Herstellern oder Lieferanten treffen, die im Streitfall eine Rückgriffsmöglichkeit sichern, falls Herkunftsangaben sich als falsch herausstellen.

 

hb-iconset-faircommerce
Was tun bei einer Abmahnung wegen irreführender Herkunftsangaben?

Kommt es dennoch zu einer Abmahnung, etwa durch einen Mitbewerber oder einen Wettbewerbsverband, solltest du nicht überstürzt reagieren, aber auch nicht untätig bleiben:

  1. Die Abmahnung zunächst formal und inhaltlich prüfen
  2. Die geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
  3. Rechtlichen Rat einholen

Unser Team aus erfahrenen Anwälten hat bereits über 26.000  Abmahnungen bearbeitet. Falls du eine Abmahnung erhalten hast, lass dir von uns helfen. 

Soforthilfe bei Abmahnung

 

Checkliste „Made in Germany“

checkliste_made_in_germany

PS: Dieser WissensSnack ist 100 Prozent Made in Germany.

Tausche dich mit anderen Händlern aus!

Du hast Fragen zum Thema oder suchst Praxis-Tipps?

In unserer Community teilen Online-Händler ihre Erfahrungen und unsere Juristen stehen dir Rede und Antwort.

Zum Händlerbund Forum