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Wenn der Kunde den Eindruck bekommt, etwas Besonderes zu erhalten, was er bei gleicher Leistung oder Ware bei der Konkurrenz nicht geboten bekommt, handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, die nicht gesondert beworben werden darf. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie folgt:
§ 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG Unzulässige geschäftliche Handlungen sind [...] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar [...]
Nach dieser Vorschrift stellt die Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegenüber Verbrauchern eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots voraus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).
Entfernen bzw. vermeiden Sie die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da diese regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen sind.
Es handelt sich nicht um eine unzulässige Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten, wenn klargestellt wird, dass keine Rechte eingeräumt werden, die nicht schon kraft Gesetzes bestehen (z. B. "Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren" - Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).
Jedem Online-Händler ist daran gelegen, seine Waren und Dienstleistungen für Kunden möglichst attraktiv und detailliert zu beschreiben und zu bewerben. Was vom Händler noch als Dienst an den Kunden wahrgenommen wird, kann möglicherweise aber wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – und dafür muss es sich gar nicht um falsche Merkmale handeln: Das Problem ist die Selbstverständlichkeit.
Irreführende geschäftliche Handlungen sind unlauter. Im Bereich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird dies dann zum Problem, wenn der Kunde etwa durch eine Hervorhebung der Produktbeschreibung den Eindruck bekommt, etwas Besonderes zu erhalten, was er bei gleicher Leistung oder Ware der Konkurrenz nicht geboten bekommen würde.
Die sogenannte "Schwarze Liste" (Anhang zu § 3 UWG) zählt mit Nr. 10 insbesondere die "unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar", zu den unlauteren geschäftlichen Handlungen nach § 3 Abs. 3 UWG. Eine solches unzulässiges Werben mit Selbstverständlichkeiten hängt also vom Eindruck ab, den die Werbung den angesprochenen Kunden bzw. Verkehrskreisen vermittelt und diese damit gegebenenfalls in die Irre führt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2014, Aktenzeichen I ZR 185/12
Für den Fall der Unzufriedenheit mit dem erworbenen Produkt räumte ein Online-Händler Verbrauchern eine "14-tägige Geld-zurück-Garantie" ein. Da Verbrauchern in solchen Fernabsatzverträgen aber ohnehin ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, das sie ohne besondere Gründe wahrnehmen können, versprach der Händler mit dieser "Garantie" nichts anderes als die eben auch gesetzlich bestehende Lage. Er warb also in unzulässiger Weise mit einer Selbstverständlichkeit, da die Werbung diesen Umstand gewissermaßen als freiwillige Leistung des Händlers erscheinen ließ. Gleichermaßen bezog sich der BGH auf den Hinweis, dass der Versand auf Risiko des Händlers stattfinde - auch hier handelt es sich bei einem Online-Verkauf von Unternehmer an Verbraucher um eine gesetzliche Selbstverständlichkeit.
Werden solche Selbstverständlichkeiten hervorgehoben dargestellt, also beispielsweise durch Fettdruck oder Einrahmung, erzeugt dies eine größere Aufmerksamkeit und unterstützt die Annahme, es handele sich dabei um eine Besonderheit – es wird also riskanter, da die Wahrscheinlichkeit der Irreführung steigt.
Doch Vorsicht! Der Bundesgerichtshof hat in seinem oben genannten Urteil festgestellt, dass eine solche hervorgehobene Darstellung bzw. einen Blickfang nicht Teil des Tatbestandes der unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Mit anderen Worten: Wenn bei Verbrauchern der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass sich ein Händler durch scheinbar freiwillig gewährte Rechte von der Konkurrenz abhebt, ist dies ausreichend, um ein unlauteres Verhalten anzunehmen. Zwingend hervorgehoben sein müssen die Aussagen dafür nicht. Hier kommt es insofern also auf den Einzelfall an, eine hervorgehobene Darstellung ist in der Regel aber nicht förderlich.
Wo die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit keinen unzutreffenden Eindruck erweckt, liegt auch keine Unlauterkeit. Stellt ein Online-Händler etwa klar, dass für Verbraucher selbstverständlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gilt, wird damit nicht der Eindruck vermittelt, es handele sich um eine besondere Leistung dieses Online-Händlers (so BGH, Urteil oben). Auch wenn klar ist, dass ein Online-Händler eine Ware lediglich genauer umschreibt, ist dies kein unlauteres Verhalten. Online-Händler dürfen sich und ihre Produkte schließlich bewerben und auch auf bestehende Vorteile hinweisen.
Inwiefern eine konkrete Werbung im Hinblick auf Selbstverständlichkeiten möglicherweise unlauter ist, lässt sich in der Praxis nicht immer einfach klarstellen. Entsprechende Formulierungen sollten vermieden werden, um das Risiko einer Abmahnung gänzlich auszuschließen. Ob eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zulässig ist, muss letztlich immer anhand des Einzelfalls entschieden werden.