32 verbotene Werbepraktiken, die zu Abmahnungen führen können (Schwarze Liste)

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Im Wettbewerbsrecht gibt es klare Grenzen, wer sie überschreitet, riskiert teure Abmahnungen. Die sogenannte Schwarze Liste im Anhang des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nennt 32 konkrete Fälle von unlauterem Wettbewerb, die immer verboten sind – ganz gleich, ob sie Verbraucher tatsächlich täuschen oder nicht.

Besonders bei irreführender Werbung wird es schnell kritisch. In diesem Beitrag zeigen wir dir, welche Werbepraktiken du unbedingt vermeiden solltest, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

Die Schwarze Liste – Diese Werbung ist verboten

1. Falsche Behauptung über die Teilnahme an einem Verhaltenskodex
Ein Unternehmer gibt vor, einen bestimmten Verhaltenskodex unterzeichnet zu haben, obwohl das nicht stimmt.

2. Unrechtmäßige Nutzung von Güte- oder Qualitätssiegeln
Es werden Gütezeichen oder Qualitätssiegel verwendet, ohne dafür die notwendige Erlaubnis oder Lizenz zu besitzen.

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3. Täuschung über die Anerkennung eines Kodex
Es wird fälschlich behauptet, ein Verhaltenskodex sei von einer offiziellen oder anerkannten Stelle genehmigt oder unterstützt worden.

4. Irreführende Aussagen über externe Prüfungen oder Genehmigungen
Ein Unternehmen behauptet:

a) Es oder seine Produkte seien von einer öffentlichen oder privaten Organisation bestätigt oder genehmigt worden, obwohl das nicht der Fall ist, oder
b) es erfülle bestimmte Voraussetzungen für diese Bestätigung, obwohl das nicht stimmt.

5. Lockangebote ohne ausreichende Verfügbarkeit
Wer Produkte oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis bewirbt, muss sicherstellen, dass diese auch in angemessener Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind. Hat der Anbieter Begründungen, warum er das nicht gewährleisten kann, muss er dies klar kommunizieren.

Wichtig: Ist das Angebot weniger als zwei Tage verfügbar, trägt der Händler die Beweislast, dass dies angemessen war.

6. Lockangebote mit dem Ziel, andere Produkte zu verkaufen
Es ist unzulässig, ein Produkt zu einem attraktiven Preis zu bewerben, nur um dann andere Produkte zu verkaufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:

a) eine fehlerhafte Version des beworbenen Produkts gezeigt wird,
b) das eigentliche Angebot nicht vorgezeigt oder vorenthalten wird,
c) Bestellungen abgelehnt oder nicht zeitnah ausgeführt werden.

7. Irreführende Verknappung von Angeboten
Wenn ein Unternehmen vorgibt, ein Produkt oder Service sei nur für kurze Zeit oder in begrenzter Menge verfügbar – obwohl das gar nicht stimmt – soll dies Käufer zu schnellen Entscheidungen drängen. Dabei bleibt keine Zeit für einen fundierten Vergleich oder eine bewusste Kaufentscheidung.

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8. Sprachwechsel im Kundenservice
Wurde der Vertrag in einer Fremdsprache abgeschlossen (z. B. Englisch), dann muss auch der Kundenservice in dieser Sprache verfügbar sein, es sei denn, der Anbieter informiert die Kunden vorab klar darüber, dass der Service nur in einer anderen Sprache angeboten wird.

9. Falscher Eindruck über Marktfähigkeit
Wird der Eindruck erweckt, ein Produkt sei offiziell zugelassen oder marktfähig, obwohl es das tatsächlich nicht ist, liegt eine unlautere Täuschung vor, besonders relevant etwa bei nicht zertifizierten Gesundheits- oder Technikprodukten.

10. Gesetzliche Pflichten als „Service“ verkaufen
Wer gesetzlich vorgeschriebene Leistungen (wie Widerrufsrechte oder Garantien) als freiwilligen Zusatz oder besonderen Vorteil bewirbt, handelt irreführend. Diese Rechte stehen Verbraucher ohnehin zu, unabhängig vom Anbieter.

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11. Werbung als Information tarnen
Wenn redaktionelle Inhalte wie ein Ratgeber oder Blogbeitrag eigentlich Werbung sind, aber nicht klar als solche gekennzeichnet wurden, ist das unzulässig. Der werbliche Zweck muss immer klar erkennbar sein.

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11a. Verdeckte Werbung in Suchergebnissen

Bezahlte Anzeigen oder Suchtreffer, die durch Geld nach oben gerutscht sind, müssen deutlich als Werbung gekennzeichnet sein. Andernfalls handelt es sich um Irreführung.

12. Falsche Angst erzeugen
Wenn ein Unternehmen behauptet, dass dem Verbraucher oder seiner Familie Gefahr droht, falls ein Produkt nicht gekauft wird – obwohl das nicht stimmt – ist das unzulässige Angstmache.

13. Herkunft verschleiern
Wer Produkte oder Dienstleistungen bewirbt, die denen eines bekannten Herstellers absichtlich ähneln, um Kunden zu täuschen, begeht eine Wettbewerbsverletzung.

14. Schneeball- oder Pyramidensysteme
Geschäftsmodelle, bei denen man nur dann Geld verdient, wenn man weitere Personen ins System bringt und nicht durch echten Produktverkauf, sind verboten.

15. Falsche Geschäftsaufgabe vortäuschen
Wer behauptet, das Geschäft werde bald geschlossen oder verlagert, nur um Kunden zum schnellen Kauf zu bewegen, obwohl das gar nicht stimmt, handelt unlauter.

16. Irreführende Gewinnversprechen bei Glücksspielen
Es ist unzulässig zu behaupten, dass der Kauf eines bestimmten Produkts die Chancen auf einen Gewinn bei einem Glücksspiel erhöht.

17. Unwahre Heilversprechen
Produkte oder Dienstleistungen dürfen nicht mit dem Versprechen beworben werden, Krankheiten oder körperliche Einschränkungen zu heilen, wenn das nicht nachweisbar stimmt.

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18. Falsche Angaben zu Marktbedingungen oder Bezugsquellen
Wer Verbraucher täuscht, um den Eindruck zu erwecken, ein Angebot sei günstiger oder seltener als es tatsächlich ist, handelt unlauter.

19. Kein Gewinn trotz Gewinnspiel
Wenn bei einem Gewinnspiel keine Preise oder gleichwertige Belohnungen vergeben werden, ist das irreführend und verboten.

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20. „Kostenlos“-Versprechen trotz versteckter Kosten
Produkte oder Dienstleistungen dürfen nur dann als „gratis“ oder „kostenlos“ beworben werden, wenn wirklich keine versteckten Kosten entstehen, außer unvermeidbaren Versand- oder Abholkosten.

21. Scheinrechnungen für nicht bestellte Produkte
Wer Werbung mitsamt Zahlungsaufforderung verschickt, obwohl nichts bestellt wurde, erweckt einen falschen Eindruck.

22. Verbraucher als Unternehmer tarnen
Es ist verboten, sich als Privatperson auszugeben, obwohl man als Unternehmer handelt, etwa um Vertrauen zu gewinnen oder Pflichten zu umgehen.

23. Vortäuschung von Kundenservice in der EU
Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Kundenservice in einem EU-Land vorhanden ist, wenn das nicht stimmt.

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    Der automatisierte Aufkauf von Tickets zur Umgehung von Verkaufsbeschränkungen und deren Weiterverkauf an Verbraucher ist verboten.
  2. 23b Fake-Bewertungen als echt ausgeben
    Wer vorgibt, Bewertungen seien von echten Käufer, ohne das vorher ausreichend geprüft zu haben, handelt unlauter.
  3. 23c Gefälschte Rezensionen verbreiten oder beauftragen
    Es ist untersagt, gefälschte Bewertungen selbst zu erstellen, in Auftrag zu geben oder manipulativ darzustellen – etwa in sozialen Netzwerken.
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24. Verbraucher festhalten

Es ist verboten, den Eindruck zu erwecken, dass Verbraucher einen Raum nur verlassen dürfen, wenn sie zuvor einen Vertrag unterschreiben.

25. Wohnung nicht verlassen trotz Aufforderung
Wenn ein Händler persönlich bei einem Verbraucher zuhause erscheint, muss er die Wohnung sofort verlassen, wenn er dazu aufgefordert wird, es sei denn, er darf aus rechtlichen Gründen dort sein (z. B. zur Durchsetzung eines Vertrags).

26. Hartnäckige Kontaktaufnahme per Telefon & Co.
Wiederholte, unerwünschte Kontaktversuche per Telefon, E-Mail, Fax oder ähnliche Kanäle sind verboten, es sei denn, sie dienen der rechtmäßigen Durchsetzung eines bestehenden Vertrags.

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27. Verhinderung der Durchsetzung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag

Unlauteres Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Verbraucher daran gehindert werden, ihre vertraglichen Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis durchzusetzen, zum Beispiel durch:

a) die Anforderung von Unterlagen, die für den Nachweis des Anspruchs gar nicht erforderlich sind, oder
b) das systematische Ignorieren von Schreiben, mit denen der Anspruch geltend gemacht wird.

28. Kinder zur Kasse bitten
Werbeanzeigen dürfen Kinder nicht direkt dazu auffordern, etwas zu kaufen oder ihre Eltern zum Kauf zu drängen. Das schützt junge Zielgruppen vor gezielter Manipulation.

29. Rechnung für unbestellte Ware
Es ist verboten, Verbraucher zur Zahlung oder Rücksendung von Waren aufzufordern, die sie gar nicht bestellt haben. 

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30. Kein Job ohne Kauf

Ein Unternehmer darf nicht behaupten, sein Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt hänge davon ab, ob der Kunde kauft. Solche Aussagen setzen Verbraucher unzulässig unter Druck.

31. Irreführende Gewinnversprechen
Es ist unzulässig, Verbraucher glauben zu machen, sie hätten bereits etwas gewonnen, sei es ein Preis, ein Vorteil oder ein Geschenk oder könnten durch eine bestimmte Handlung etwas gewinnen, wenn das nicht der Wahrheit entspricht. Verboten ist dies insbesondere dann:

a) wenn es den versprochenen Gewinn oder Vorteil gar nicht gibt, oder
b)wenn die Einlösung an Kosten oder Zahlungen geknüpft ist (z. B. Teilnahmegebühr, Versandkosten).

32. Druck beim Haustürgeschäft
Bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung darf der Kunde nicht noch am selben Tag zur Zahlung gedrängt werden – es sei denn, der Betrag liegt unter 50 Euro.

Fazit Schwarze Liste nach UWG

Die Schwarze Liste nach dem UWG ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen unlauteren Wettbewerb. Wer irreführende Werbung nutzt oder gegen die klar definierten Werbeverbote verstößt, riskiert schnell eine Abmahnung oder sogar rechtliche Schritte. Für Online-Händler und Marketer ist es daher essenziell, die 32 verbotenen Praktiken zu kennen und einen Bogen um sie zu machen. Nur wer transparent und rechtskonform wirbt, schützt langfristig seine Marke und das Vertrauen seiner Kundschaft.

 
 

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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

 

 

 

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Mario Csonka

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