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Wussten Sie schon, dass irreführende Werbung unzulässig ist und schnell mal eine Abmahnung nach sich ziehen kann? Informieren Sie sich schon vorab, bevor es ein böses Erwachen gibt!
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient zum Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern sowie sonstigen Marktteilnehern. Verstöße gegen das UWG sind strafbar, z.B. als Geld- und Freiheitsstrafen. Abmahnung erhalten? Wir vertreten Sie im Rahmen einer Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft – auch rückwirkend.
Irreführende Werbung ist nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts in jeglicher Art unzulässig. Das bedeutet, dass jede werbende Aussage klar, wahrheitsgemäß und auch beweisbar sein muss. Die irreführende Werbung, genauer gesagt der Tatbestand der irreführenden geschäftlichen Handlung, ist in den §§ 5, 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.
Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Irreführend sind nicht nur die objektiv falschen Angaben, sondern auch wahre Angaben, die von dem Marktteilnehmer mit großer Wahrscheinlichkeiten falsch verstanden werden. Auch unvollständige Angaben sind irreführend, wenn diese für den Kaufentschluss wesentliche Punkte verschweigen.
Irreführende Werbung kommt u.a. in folgenden Fällen vor:
Irreführende Werbung kann nicht nur ein Problem werden, wenn das eigene Verhalten von einem Mitbewerber abgemahnt wird, sie kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Mit einer Abmahnung möchte ein Mitbewerber lediglich einen Unterlassungsanspruch gegen das rechtswidrige Verhalten durchsetzen, bei einem strafrechtlichen Prozess hingegen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten. Denn nach § 16 UWG kann eine irreführende Werbung auch eine Straftat sein. Dem Täter kann dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Damit der Straftatbestand erfüllt ist, reicht es schon aus, mit unwahren Angaben, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken, an eine Vielzahl von Personen zu werben. Da Online-Werbung in nahezu jedem Fall einer Vielzahl von Personen zugänglich ist, ist diese Voraussetzung schnell erfüllt. Auch eine unwahre Angabe kann durch einen kleinen Fehler schnell gegeben sein.
Im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb findet sich eine Liste mit Geschäftspraktiken, die rechtswidrig sind. Umgangssprachlich wird diese Liste häufig als "Schwarze Liste" bezeichnet. Die Liste beschreibt 30 Tatbestände unlauteren Verhaltens, die in jedem Fall rechtswidrig und damit abmahnfähig sind. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. So können auch Praktiken, die nicht auf der Liste stehen, den Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllen.
Die ersten Punkte der schwarzen Liste beschreiben vor allem Vorgehensweisen, bei denen Händler mit Vorzügen werben, die für die entsprechende Ware nicht gegeben sind. So ist es nicht erlaubt mit Siegeln und Qualitätskennzeichen zu werben, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Außerdem darf nicht mit Versprechen geworben werden, die vom Verkäufer nicht gehalten werden können oder wollen. Beispielsweise dann, wenn der Verkäufer Grund zur Annahme hat, dass er die Ware nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann, oder wenn er sogar plant, die Ware nicht oder nicht in der bestellten Form zur Verfügung zu stellen. Außerdem darf der Käufer nicht mit zeitlichen Angeboten wie „nur noch heute!“ unter Druck gesetzt werden, wenn diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Werbung darf keine unwahren Versprechungen machen, zum Beispiel, dass die Ware Krankheiten heilen könne. Auch Versprechen, dass der Kauf die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen würde, sind verboten. Einige Händler werben damit, dass es sich um einen Räumungsverkauf handelt, damit bei den Kunden der Eindruck erweckt wird, es würde sich um besonders gute Angebote handeln. Auch das ist untersagt, wenn es nicht der Wahrheit entspricht.
Aber nicht nur unwahre Tatsachen können zum Problem werden. Auch wer mit Dingen wirbt, die zwar wahr sind, aber ohnehin gesetzlich vorgegeben, handelt rechtswidrig. So darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass gesetzlich vorgeschriebene Rechte, eine Besonderheit des Angebots darstellen. Das wäre der Fall, wenn in Verbraucherverträgen mit einem Widerrufsrecht von 14 Tagen geworben wird.
Im Artikel 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs werden einige Begriffe definiert. Eine Definition des Begriffes Werbung such man allerdings vergebens. Ein Blick in die EU-Richtlinie über irreführende Werbung hilft jedoch weiter:
"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern."
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