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Online-Händler müssen beim Verkauf von Waschmaschinen einiges beachten. Im Besonderen zählen dazu die Kennzeichnungspflichten und spezielle Bestimmungen zur Werbung. Zudem kam es in den letzen Jahren wiederholt zu Änderungen der Gesetzgebung. Wir haben alles Wesentliche in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
Was es beim Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln allgemein zu beachen gilt, erfahren Sie im verlinkten Beitrag.
"Haushaltswaschmaschine" bezeichnet einen Waschautomaten zum Säubern und Spülen von Textilien mit Wasser, der über eine Schleuderfunktion verfügt und zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist. Unter den Begriff "Haushaltswaschmaschine" fallen z.B. nicht: kombinierte "HaushaltsWasch-Trockenautomaten".
Händler müssen bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen und in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse angeben.
Für die Angabe bestimmter Pflichtinformationen beim Handel mit Haushaltswaschmaschinen ist die Verordnung Nr. 1061/2010 verantwortlich. Die folgenden Angaben sind demnach in gut lesbarer Schriftart und Schriftgröße im Onlineangebot in der genannten Reihenfolge zu machen:
Der Händler muss sicherstellen, dass die Kunden die genannten Pflichtangaben vor dem Kauf des Produktes zur Kenntnis nehmen können. Die Angaben sind in der genannten Reihenfolge zu machen.
Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1061/2010 (s.o.) unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014. Online-Händler müssen ab dem 1. Januar 2015 anders als bisher beim Verkauf von Haushaltswaschmaschinen über das Internet elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereit halten. Bislang reichte es aus, die Pflichtinformationen (gültig bis 31. Dezember 2014) im Online-Shop anzugeben (s.o.). Eine Pflicht zur Anzeige der Etiketten und Produktdatenblätter bestand nicht. Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.
Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch) oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z.B. auf Plattformen). Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. "geschachtelten Anzeige" eingefügt werden. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss:
Bei einer solchen Darstellung muss die Anzeige des Etiketts den folgenden Vorgaben entsprechen:
Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss nun im Online-Angebot angezeigt werden. Das Produktdatenblatt ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige (s.o.) dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link klar und leserlich "Produktdatenblatt" angegeben sein. Ein Bild wie oben ist nicht vorgesehen. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Übrigens: Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.
Aufgrund der Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell
Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Gerät, bei dem Energieeffizienzklassen von A bis G zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägigen Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A bis G) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.
Für Waschmaschinen werden ab dem 1. März 2021 neue Energieeffizienzlabels eingeführt. Neu ist nicht nur die Ergänzung eines QR-Codes. Auch die Energieeffizienzklassen selbst werden angepasst und verkürzt: Klassen von A+ bis A+++ werden abgeschafft. Die neuen Labels haben nur noch die Effizienzklassen A bis G. Zudem wird es andere Messverfahren zu Bestimmung der Klassen geben. Geräte, die vormals noch in der Klasse A+ eingestuft wurden, könnten sich künftig in den Klassen C, D oder E wiederfinden.
Im stationären sowie im Online-Handel sichtbar angezeigt werden dürfen die neuen Energielabels erst ab dem 1. März 2021.
Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 18. März 2021. Spätestens ab dem 19. März 2021 müssen ausschließlich die neuen Labels vom Händler verwendet werden. Danach dürfen die alten Labels für diese Geräte nicht mehr zu sehen sein. Im stationären oder im Online-Shop dürfen in der Übergangsphase nie beide Verbrauchskennzeichnungen gleichzeitig zu sehen sein. Die neuen Labels dürfen jedoch ausnahmsweise beide im Paket beiliegen, da der Hersteller die Auslieferung/den Verkaufszeitpunkt bei Produktion und Verpackung nicht kennt.