Regelungen zum Handel mit Elektro- & Elektronik­artikeln

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Wenn du online Elektro- und Elektrogeräte verkaufst, musst du eine Reihe von Informationspflichten beachten. Außerdem musst du als Händler darauf achten, dass auch auf dem Produkt alle Informationen enthalten sind, die das Gesetz vorschreibt. Erfüllt dein Produkt diese Anforderungen nicht, so darfst du es nicht in Verkehr bringen. Was du als Online-Händler beachten musst, erfährst du in diesem Beitrag.
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Seit dem 1. Juli 2023 ist Amazon für die Einhaltung der Verpflichtungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) in Deutschland verpflichtet. Hersteller und Händler müssen wiederum gegenüber Amazon ihre eigene ear Registrierungsnummer und/oder die der Hersteller ihrer gehandelten Produkte angeben. Halten betroffene Händler die neue Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtskonform ein, kann und wird Amazon deren Angebote deaktivieren. Schlimmstenfalls kann es zu einer dauerhaften Kontensperrung kommen.



Rechtliche Fallstricke beim ElektroG? Was du als Online-Händler jetzt wissen musst

Das ElektroG ist 2022 von zahlreichen Änderungen betroffen.

  1. Neue Informations- und Rücknahmepflichten für Händler, Dienstleister und Marktplätze

Mit uns bist du in Sachen ElektroG immer auf der sicheren Seite.

  1. Aktuelle Gesetze, Richtlinien und Verordnungen
  2. Alles korrekt? Mit der Checkliste stellst du deinen Shop auf die Probe

 

Geräte im Anwendungsbereich des ElektroG

Gerätekategorien

Das Elektrogerätegesetz unterteilt die im Anwendungsbereich befindlichen Elektrogeräte in verschiedene Kategorien, von 1 bis 6, sowie passive Endgeräte (seit dem 01.05.2019).

Eine umfangreiche, nicht abschließende Liste der einzelnen Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien fallen, ist für dich in Anlage 1 zum ElektroG enthalten.

Kategorie Bezeichnung Beispiele
1 Wärmeüberträger Wärmepumpe, Gefrierschrank, Klimaanlage, Kühltheken
2 Bildschirme, Monitore & Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm² enthalten PC-Monitore, Osilloskope, LCD Fotoramen, Touchdisplays, Panels, Notebooks, Tablets, TV
3 Lampen LED Lampen, Leuchtstoffröhren, UVC Lampen
4 Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte) Mikrowellen, Werkzeuge, Ventilatoren, Sonnenbänke, Sportgeräte, Elektr. Massagesessel, Computer, Photovoltaik- module, Straßenleuchten, Stromtankstellen
5 Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte) Kameras, Rauchmelder, Spielzeug, Radios, Haushaltsgeräte, Werkzeuge, E-Zigaretten, Fernbedienungen, Mikrofone, Powerbanks, Netzteile, Uhren, *Audioadapter, *HDMI-Kaben, *Audioadapter, *Reisestecker
6 Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikations- technik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt Router, Telefone, GPS & Navigationsgeräte, PC-Eingabegeräte, Smartphones, Modem, *Netzwerkkabel, *USB-Kabel, *DVI-Kabel
Passiv Geräte der Kategorien 1-6, welche Strom durchleiten können Kabel (fertig konfektioniert), Steckdosen, Lichtschalter, Stromschienen

*Diese Geräte gehören zu den passiven Geräten und fallen seit dem 01.05.2019 in den Anwendungsbereich des ElektroG.

Auch passive Endgeräte sind vom Elektrogesetz betroffen und seit dem 1. Mai 2019 registrierungs- und meldepflichtig. Als passive Endgeräte zählen Elektro- & Elektronikgeräte, welche Ströme nur durchleiten. Betroffen sind jedoch nur Geräte, die ebenfalls für maximal 1500 Volt Gleichspannung bzw. 1000 Volt Wechselspannung ausgelegt sind. Nicht betroffen sind beispielsweise Kabel als Meterware oder Ringkabelschuhe, da diese als Bauteile zählen und nicht unter das ElektroG fallen.


Gerätearten

Anhand der Kategorien wird eine weitere Unterteilung in Gerätearten vorgenommen. In Bezug auf die Anwendung des Elektrogesetzes gibt es Unterschiede beim Umgang mit Geräten im B2B (Business-to-Business) und B2C (Business-to-Consumer). Die Einteilung in die Gerätearten erfolgt dabei auf dieser Basis und wird in der untenstehenden Tabelle dargestellt.

Kategorie Bezeichnung Gerätearten
1 Wärmeüberträger
  1. Wärmeüberträger in privaten Haushalten (B2C)
  2. Wärmeüberträger ausserhalb der privaten Haushalte (B2B)
2 Bildschirme, Monitore & Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm² enthalten
  1. Bildschirmgeräte in privaten Haushalten (B2C)
  2. Bildschirmgeräte ausserhalb der privaten Haushalte (B2B)
3 Lampen
  1. Gasentladungslampen in privaten Haushalten (B2C)
  2. Alle anderen Lampen aus den privaten Haushalten (B2C)
  3. Lampen für die Nutzung ausserhalb der privaten Haushalte (B2B)
4 Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
  1. Großgeräte in privaten Haushalten (B2C)
  2. Große Photovoltaikmodule in privaten Haushalten (B2C)
  3. Großgeräte ausserhalb privater Haushalte (B2B)
  4. Große Photovoltaikmodule ausserhalb privater Haushalte (B2C)
5 Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
  1. Kleingeräte in privaten Haushalten (B2C)
  2. Kleine Photovoltaikmodule in privaten Haushalte (B2C)
  3. Kleingeräte ausserhalb der privaten Haushalte (B2B)
  4. Kleine Photovoltaikmodule ausserhalb der privaten Hauhalte (B2B)
6 Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikations- technik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
  1. Kleine Geräte der Informations- & Telekommunikationstechnik (ITK) in Privathaushalten (B2C)
  2. Kleine Geräte der ITK außerhalb der privaten Haushalte (B2B)
Passiv Passive Endgeräte
  1. Adapter, Klinke, Stecker
  2. Buchse, Steckdose
  3. Konfektioniertes Kabel
  4. Schalter, Taster
  5. Schmelzsicherung

 

Kennzeichnungen auf dem Produkt

Auch wenn diese Pflichten streng genommen von den Herstellern der Produkte erfüllt werden, musst du als Onlinehändler dennoch ein Auge darauf haben. Fehlen die erforderlichen Informationen auf einem Produkt, so droht dir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ohne die Erfüllung dieser Pflichten darfst du ein Produkt nämlich nicht weiterverkaufen.

 

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Info

Schwerpunktthema Elektrogesetz: Unsere Leitfäden für Online-Händler und Hersteller. Zusätzlich kannst du unser E-Book: Elektro- und Elektronikprodukten kostenlos herunterladen.

 

Herstellerkennzeichnung

Direkt auf dem Produkt muss laut Elektrogesetz erkennbar sein, wer der Hersteller ist. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser identifizierbar sein muss. Das ist dann der Fall, wenn der Name, der Markenname, das Warenzeichen oder die registrierte Firmennummer auf dem Produkt erkennbar ist. Für Elektro- und Elektronikgeräte hat sich in der Rechtsprechung mittlerweile die Ansicht herauskristallisiert, dass hier immer eine Marke angegeben werden muss.

Die Kennzeichnung muss außerdem dauerhaft sein: Sie darf nicht einfach weggewischt oder abgeschnitten werden können und muss ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen. Ein Fähnchen an einem Kopfhörerkabel wird dafür beispielsweise in der Regel nicht ausreichen, da dieses sehr wahrscheinlich vom Verbraucher als störend empfunden und entfernt wird.

Herstellerkennzeichnung auf Verbraucherprodukten

Das Produktsicherheitsgesetz sieht außerdem vor, dass auf Verbraucherprodukten der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktanschrift, anzugeben sind. Damit soll bei Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen die Rückverfolgbarkeit und Identifikation gewährleistet werden.

Anders als bei der Herstellerkennzeichnung nach Elektrogesetz, geht diese Informationspflicht also weiter, muss aber nicht zwingend auf dem Produkt erfolgen. Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung auf dem Produkt möglich ist, spielt nicht nur die Größe, sondern auch die Ästhetik eines Produktes eine Rolle. Die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung, auf dem Preisetikett, auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung ist ebenfalls zulässig und steht der Angabe auf der Verpackung gleich.

Symbol der durchgestrichenen Mülltonne

Defekte oder kaputte Elektrogeräte gehören nicht in den Hausmüll, sondern müssen speziell entsorgt werden. Daher gehört das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne auf das Produkt. Sollte dies wegen der Größe nicht möglich sein, so kannst du das Symbol ausnahmsweise auch in der Gebrauchsanweisung oder auf der Verpackung anbringen.

Energielabel

Das Energielabel zeigt an, wie viel Energie ein Gerät im Verhältnis verbraucht. Laut der EU-Richtlinie 2010/30/EU muss an jedem Elektro- und Elektronikgerät ein solches Label angebracht sein. Diese Pflicht gilt für:

  1. Kühlschränke und Gefriergeräte
  2. Waschmaschinen
  3. Wäschetrockner
  4. Geschirrspüler
  5. Lichtquellen
  6. Raumklimageräte
  7. Autos
  8. Fernseher
  9. Staubsauger
  10. Dunstabzugshauben
  11. Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher

Das Energielabel muss gut sichtbar an der Vorder- oder Oberseite eines Geräts angebracht werden. Seit März musst du als Online-Händler besonders aufpassen. Seitdem gibt es für bestimmte Produktgruppen neue Label.

Für Geräte nach dem 13.08.2005: Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurden, sind auf dem Produkt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Zur Pflichterfüllung wird das Herstellungsdatum oder das Datum des Inverkehrbringens direkt auf dem Produkt angegeben.

CE-Zeichen

In der Regel müssen Elektro- und Elektronikgeräte das CE-Zeichen tragen. Damit erklärt der Hersteller, dass das Produkt alle Konformitätsanforderungen der EU erfüllt. Ohne dieses Zeichen darf ein Produkt nicht auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden.

Registrierung bei der Stiftung EAR

Außerdem musst du als Händler sichergehen, dass das Gerät bei der Stiftung EAR registriert ist. Für die Registrierung ist der Hersteller verantwortlich. Wenn du dir nicht sicher bist, ob der Hersteller dieser Pflicht nachgekommen ist, musst du einfach einen Blick auf die Rechnung werfen. Hersteller sind dazu verpflichtet, die WEEE-Nummer im Geschäftsverkehr anzugeben.

Online-Registrierung über das EAR-Portal

Eine der wichtigsten Pflichten für die Hersteller von Elektrogeräten ist die Registrierung des Produktes bei der Stiftung EAR. Ein Inverkehrbringen der Geräte ohne vorherige Registrierung ist nicht zulässig. Die Registrierung erfolgt online auf dem ear-Portal und benötigt laut Stiftung EAR ca. 10-12 Wochen Bearbeitungszeit. Die Anmeldung eines Geräts erfolgt mit Angabe der Marke bzw. des Firmennamens und der Gerätekategorie. Für weitere Marken oder Gerätearten ist eine weitere Registrierung erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Hersteller seine WEEE-Nummer, welche er auf Rechnungen und Angeboten mit angeben muss.

Registrierpflichtige ausländische Hersteller müssen sich in Deutschland über einen bevollmächtigten Vertreter bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Dieser Bevollmächtigte kann jede handlungsfähige Rechtsperson mit Sitz in Deutschland sein.

hb-iconset-stoerer-info-2Eine Registrierungspflicht liegt vor, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

        1. Du bist Hersteller im Sinne des ElektroG (Wer gilt nach dem ElektroG als Hersteller?)
        2. Wenn die Produkte, welche du verkaufst Elektrogeräte im Anwendungsbereich des ElektroG liegen

 

Pflichten im Zuge der EAR Registrierung

Kennzeichnungspflicht

Der Hersteller muss auf dem zu verkaufenden Elektrogerät gekennzeichnet sein, entweder durch sein Markenlogo oder entsprechenden Namen. Weiterhin muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf dem Gerät abgebildet sein, welches besagt, dass Elektromüll von sonstigem Abfall zu trennen ist. Darunter ist das Herstelldatum des Gerätes zu kennzeichnen, sofern betroffen:

  1. Produkte mit Herstelldatum ab dem 13.08.2005
  2. Leuchten für Privathaushalte und Photovoltaikanlagen ab dem 24.10.2015
  3. Alle Elektrogeräte, die ab dem 15.08.18 erstmals in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen und seit dem im Umlauf sind.

 

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Info

Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht sein und beinhaltet die eindeutige Identifizierung des Herstellers und die Kennzeichnung, mit der festgestellt werden kann, dass das Gerät nach den jeweiligen Zeitpunkten erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.

Sollte es in Ausnahmefällen aufgrund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich sein, kann das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden. Dies gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol erfolgt.

Ausführliche Hinweise zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten gibt dir das E-Book des Händlerbundes zum Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln.

 

 

hb-iconset-stoerer-achtung-2Neu: Auch B2B-Geräte müssen seit dem 1. Januar 2023 künftig mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.

Beauftragung von Bevollmächtigten

Für natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Deutschland niedergelassen sind und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitstellen, bestehen weitere Pflichten.

Wenn diese Geräte unmittelbar für Endnutzer bereitgestellt werden sollen, besteht gemäß § 8 Abs. 5 ElektroG die Pflicht, vor Bereitstellung auf dem Markt dieses EU-Mitgliedstaates einen dort niedergelassenen Bevollmächtigten zu bestellen. Diese Pflicht besteht bereits, bevor dort Geräte angeboten werden. Ob es tatsächlich zu einem Kauf aus diesem Land kommt, ist für die Registrierungspflicht unbeachtlich.

Ein Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller beauftragt hat, im eigenen Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten zu erfüllen. Diese Pflicht gilt bereits jetzt und ohne Übergangsfristen.

Garantie-Nachweispflicht

Zur Registrierung bei der Stiftung EAR müssen Hersteller und betroffene Händler eine sogenannte insolvenzsichere Garantie nachweisen. Diese Garantie soll sicherstellen, dass im Falle einer Insolvenz die bereits verkauften Geräte umweltgerecht entsorgt werden können. Dieser Nachweis ist insbesondere für Geräte im B2C Bereich notwendig, jedoch nicht im B2B.

Rücknahme & Pflicht zur sachgemäßen Entsorgung

Im Zuge der Rücknahme müssen zwei verschiedene Konstellationen unterschieden werden: Die sog. 1:1-Rücknahmepflicht sowie die 0:1-Rücknahmepflicht.

1:1-Rücknahmepflicht

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Eine Rücknahmepflicht von Lebensmittelhändlern besteht nunmehr, wenn die Gesamtverkaufsfläche mindestens 800 m² beträgt und diese mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Als Gesamtverkaufsfläche gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen.

Es muss sich bei dem zurückgegebenen Altgerät nicht um ein in allen Merkmalen identisches Gerät handeln, da ansonsten der technologischen Entwicklung nicht Rechnung getragen werden könnte. So kann z. B. beim Neukauf eines LCD-Flachbildschirms auch ein herkömmliches CRT-Bildschirmgerät oder bei Neukauf eines Laptops ein Tower-PC zurückgegeben werden. Die Rücknahmeverpflichtung besteht dabei unabhängig davon, ob der Vertreiber die Marke des zurückgegebenen Geräts in seinem Sortiment führt.

Als Verkaufsfläche gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.

Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Online-Handel) ist die Rücknahme für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 3 (Lampen), 5 (Kleingeräte wie Staubsauger) und 6 (Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte wie Mobiltelefone) und Altgeräten in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter, durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

Die unentgeltliche Abholung beim Kunden (privater Haushalt) ist auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1 (Wärmeüberträger), 2 (Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten) und 4 (Großgeräte wie Waschmaschinen) beschränkt.

Die Rücknahmepflicht für dich als Online-Händler wird dadurch dahingehend erweitert, dass du beim Verkauf von Elektrogeräten bestimmter Gerätekategorien dem Kunden die Möglichkeit einräumen musst, ein entsprechendes Altgerät der Kategorien 1, 2 und 4 direkt und kostenlos dem Frachtführer mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert.

b. 0:1-Rücknahmepflicht

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten und Lebensmittelhändler sind außerdem verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Die Besonderheit ist hier, dass die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf. Weiterhin ist sie seit dem 1. Januar 2022 auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Alle übrigen Vertreiber, d.h. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern, können Altgeräte freiwillig zurücknehmen.

c. Praktische Umsetzung

1:1 Rücknahmepflicht der Gerätekategorien 1, 2 und 4

Zukünftig musst du als Online-Händler Elektrogeräte der Gerätekategorien 1, 2 und 4 unentgeltlich beim Kunden abholen. Ort der Abgabe ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Erfolgt die Auslieferung des Elektrogerätes beim Verbraucher zu Hause, so muss auch die Abholung des Altgerätes dort erfolgen. Besonderheit ist hierbei, dass das Gesetz eindeutig vorsieht, dass die Mitnahme des Altgerätes unmittelbar bei Auslieferung des Neugerätes erfolgen muss.

Dies wiederum bedeutet, dass es zukünftig möglich sein muss, dem Paketdienstleister oder der Spedition die Altgeräte mitzugeben. Wie die praktische Umsetzung zu erfolgen hat, wird sich in der Zukunft zeigen müssen. Die Abholung und Mitnahme hat für den Kunden in jedem Fall kostenfrei zu erfolgen.

1:1 Rücknahmepflicht der Gerätekategorien 3, 5 und 6 sowie 0:1 Rücknahmepflicht

Wenn du als Onlinehändler verpflichtet bist, die Rücknahme in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten, kannst du grundsätzlich frei wählen, wie du dieser Rücknahmepflicht nachkommst. Denkbar sind z. B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben (z. B. Caritas, Lebenshilfe Werkstätten), bei denen der Endnutzer die Altgeräte direkt abgeben kann.

Rücknahmepflichtige Online-Händler können für die Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht grundsätzlich wählen, wie sie ihrer Rücknahmepflicht in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher nachkommen. Denkbar sind z. B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben (z. B. Caritas, Lebenshilfe Werkstätten), zu denen der Endnutzer die Altgeräte direkt bringt.

Alternativ kannst du Rücksendemöglichkeiten schaffen. Im letzteren Fall kann die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit der du Vertragsbeziehungen unterhälst, regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen werden.

Das neue Elektrogesetz ermöglicht es dir als Händler, zusätzlich sog. Holsysteme einzurichten, bei denen die Altgeräte beispielsweise am Wohnsitz abgeholt werden. Dieses entbindet dich jedoch nicht von deinen Verpflichtungen zur Rücknahme z. B. in Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben.

 

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Info

Die Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. Wertstoffhöfe) sind keine solchen Rücknahmestellen. Grund: Könnten Online-Händler weiterhin an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verweisen, würde dies eine eigene Rücknahmepflicht der Händler unterlaufen.

Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die eingerichteten Rücknahmestellen der zuständigen Behörde anzeigen. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

 

Anmeldung beim Umweltbundesamt

Zur Rückgabe verpflichtete Vertreiber oder Hersteller müssen ihre eingerichteten Rücknahmestellen beim Umweltbundesamt anzeigen.

Mitteilungspflicht

Jeder Hersteller muss der Stiftung EAR in regelmäßigen Abständen Mitteilungen über die Menge an verkauften und zurückgenommenen Elektrogeräte bzw. Altgeräte machen. Dabei sind festgelegte Fristen einzuhalten, siehe Tabelle.

Hinweis: Die Mitteilungen beziehen sich immer auf das vergangene Jahr. Daher muss, bei einer Abmeldung des Gerätes, im Folgejahr bzw. Monat trotzdem noch entsprechende Meldung gemacht werden.

 

Mitteilung von B2C/B2B Fristen je Gerätekategorie
In Umlauf gebrachte Elektrogeräte B2C monatlich bis zum 15. des Folgemonats
B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres
In Deutschland in den Verkehr gebrachte und ins Ausland exportierte Geräte B2C monatlich bis zum 15. des Folgemonats
B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres
Rücknahme von Altgeräten B2C Direkte Meldung an die Stiftung EAR durch die Öffentlich-Rechtlichen Entsorgungsträger
B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres
Eigene Rücknahme B2C monatlich bis zum 15. des Folgemonats
B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres
Recycelte Geräte B2C/B2B  
beseitigte Altgeräte B2C/B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres
verwertete Altgeräte B2C/B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres
Zur Behandlung ausgeführte Altgeräte B2C/B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres
Bei EBA zusammengefasste Mengen B2C/B2B jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres

 

Informationspflichten im Online-Shop

Ob Hersteller, oder nicht: Wenn du online Elektro- und Elektronikprodukte verkaufst, musst du auch hier zusätzliche Informationspflichten erfüllen.

Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung

Rücknahmepflichtige Vertreiber und Hersteller müssen ihre Kunden transparent und einfach über die Elektroaltgeräteentsorgung informieren. Dazu gehören folgende Hinweise:

  1. die Rücknahmestellen, die sie selbst geschaffen haben
  2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  3. die Bedeutung des Symbols durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern
  4. über den Umstand, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben.
  5. Darüber, dass Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Gerät getrennt werden müssen.

Um der Informationspflicht bestmöglich nachzukommen, bietet sich im Online-Shop eine eigene, zentrale Schaltfläche mit der Beschriftung "Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung" an. Auf Plattformen, wie beispielsweise Ebay, sollte die Information in die Artikelbeschreibung gepackt werden.

Herstellerpflicht: Informationen zum Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben

Hersteller müssen außerdem über den Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben informieren:

"Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz: https://www.bmuv.de/themen/kreislaufwirtschaft/abfallarten-und-abfallstroeme/elektro-und-elektronik-altgeraete/elektro-und-elektronik-altgeraete."

Dieser Hinweis wird idealerweise im Impressum bereitgestellt.

Energielabel

Das Energielabel gehört nicht nur aufs Produkt, sondern auch in deinen Online-Shop. Als Online-Händler musst du hier besonders darauf achten, nicht nur die Energieeffizienzklasse zu nennen, in welche das Gerät fällt, sondern das Label als Ganzes samt Einordnung darzustellen.

WEEE-Nummer

Als Hersteller ist man dazu verpflichtet, seine Geräte bei der Stiftung EAR zu registrieren. Nach positiver Prüfung erhält man eine Registrierungsnummer, die sogenannte WEEE-Nummer. Jeder registrierte Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Dies bedeutet für die Praxis, dass jeder Hersteller verpflichtet ist, beim Angebot und auf den Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Zweckmäßig kann die Anbringung der Registrierungsnummer darüber hinaus auch auf weiteren Dokumenten wie Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Werbemitteln und Websites sein.

hb-iconset-stoerer-info-2Erfahre mehr zum Handel mit Batterien und nutze unseren kostenlosen Ratgeber für weitere ausführliche Informationen zum Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln.

Hintergründe zur WEEE-Richtlinie und zum Elektrogerätegesetz

Durch die weltweit stetige Zunahme an Elektrogeräten und der daraus folgenden Zunahme an Elektroaltgeräten ist eine Wiederverwertung der Materialien und eine umweltfreundliche Entsorgung umso wichtiger geworden. Dem soll die WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment) der Europäischen Union von 2012 nachkommen und eine nachhaltige Entsorgung von Elektroaltgeräten sicherstellen.

Die letzte Neufassung des Elektrogesetzes trat am 24. Oktober 2015 in Kraft. Dieses trägt den Namen „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ und setzte das alte Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 außer Kraft. Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine geänderte finale Version des Gesetzes.

Im Wesentlichen beinhaltet die WEEE-Richtlinie folgendes:

  1. Elektroschrott soll nicht zusammen mit sonstigem Müll entsorgt werden.
  2. Durch die Festlegungen der Richtlinie soll eine bessere Kontrolle über die Hersteller gewährleistet werden.
  3. Sicherstellung einer umweltverträglichen Schrottentsorgung durch die Rücknahme von Elektroaltgeräten.
  4. Zuständigkeit von öffentlich-rechtlichen Sammelstellen, sofern kein Hersteller für verantwortlich erklärt werden kann.

Elektrogerätegesetz (ElektroG) als Umsetzung der WEEE-Richtlinie in Deutschland

Die Länder der EU sind verpflichtet, die Inhalte der WEEE-Richtlinie in die nationale Gesetzgebung zu überführen. Dies bringt Pflichten für Hersteller und Händler mit sich. Eine Pflicht ist die Rücknahme der elektrischen Altgeräte mit dem Ziel einer flächendeckenden, sachgemäßen Entsorgung. Die Hersteller von Elektrogeräten sind zur Registrierung bei der Stiftung EAR verpflichtet und müssen ihre verkauften Neugeräte in regelmäßigen Abständen melden. Der Hersteller bzw. registrierpflichtige Händler ist ebenfalls verpflichtet, seine im Zuge der EAR-Registrierung, erhaltene WEEE-Nummer auf Rechnungen und Angeboten aufzuführen, § 6 Absatz 3 ElektroG.

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Wen betreffen die Pflichten im Zuge des ElektroG?
  1. Hersteller der Geräte
  2. Händler, die unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke verkaufen
  3. Ausländische Händler, die über Telekommunikation nach Deutschland verkaufen
  4. Ausländische Händler, die erstmals nach Deutschland verkaufen

 

hb-iconset-stoerer-achtung-2Amazon Marketplace: Seit dem 5. Juni 2023 können Angebote ohne hinterlegte WEEE-Nummer gesperrt werden

Seit dem 1. Juli 2023 gelten für Online-Marktplätze neue Überprüfungspflichten, die auch für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten relevant sind. Händler müssen nun dem Marktplatzbetreiber ihre Registrierungsnummern für die Waren mitteilen. Amazon hat kürzlich den Stichtag für den Verkauf über den Marketplace bekannt gegeben: Verkaufspartner sollten ihre Nummern bis zum 5. Juni 2023 bereitstellen. Ab diesem Datum wird Amazon damit beginnen, nicht konforme Angebote auszusetzen. Es ist wichtig, dass Händler sich rechtzeitig registrieren lassen und die erforderlichen Informationen an den Marktplatz übermitteln, um mögliche Einschränkungen im Verkauf zu vermeiden.

 

 

Checkliste: Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten

Um beim Verkauf von Elektro- und Elektronikartikeln keine Abmahnung zu riskieren, hilft dir unsere Checkliste deinen Online-Angebote rechtssicher zu gestalten:

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Infografik auf der eigenen Seite einbinden

Gerne kannst du unsere Infografik auf deiner Webseite oder in deinem Blog einbinden. Dazu ist es nur nötig, den hier stehenden HTML-Code in deine Blog- oder Webshop-Seite zu kopieren (z.B. in der Code-Ansicht). Das ist schnell gemacht und völlig unkompliziert.

Die Nutzung ist für dich als Händler oder Blogger selbstverständlich kostenfrei. Wir freuen uns, dich und auch deine Kunden oder Leser unterstützen zu können.

 

Du kannst die Infografik kostenlos auf dem HB Marketplace downloaden!




hb-iconset-faq-1FAQ zum Thema Elektrogesetz


Wer gilt nach dem ElektroG als Hersteller?

§ 3 Nr. 9 definiert den Begriff Hersteller als:
„Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

a. Elektro- oder Elektronikgeräte
aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder

bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,

b. Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,

c. erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d. Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.

als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.“

In diesen Fällen werden die Vertreiber von Gesetzes wegen als Hersteller angesehen und haben alle Herstellerpflichten des Elektrogesetzes zu erfüllen („Quasihersteller“).

Vertreiber ist gemäß § 3 Nr. 11:
„Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt“.

Was ist die WEEE-Registrierungsnummer?

Die Registrierung der Elektro- und Elektronikgeräte erfolgt bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR). Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Angebot und auf den Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Führt ein Hersteller keine Registrierungsnummer, so ist von die als Händler zu verlangen, dass du dich beim Hersteller oder auf der von der Stiftung EAR eingerichteten Internetseite erkundigst, ob dieser registriert ist.

Wie setzte ich die Hinweispflicht im Online-Shop um?

Im Online-Shop musst du eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung „Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung“ oder ähnlicher Formulierung einrichten und dort den entsprechenden Hinweistext zentral einstellen. Sofern es technisch nicht möglich ist, eine zentral abrufbare Schaltfläche mit den Hinweisen einzurichten (wie z.B. bei eBay oder ähnlichen Plattformen), soll der Hinweistext in die Artikelbeschreibungen mit eingefügt werden.

Was umfasst die Hinweispflicht für Hersteller?

Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen die privaten Haushalte über Folgendes informieren:

  1. die Rücknahmestellen, die sie selbst geschaffen haben,
  2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  3. die Bedeutung des Symbols durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern,
  4. Über den Umstand, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Sie sind zu informieren, dass Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen sind.
Jeder Hersteller ist zudem verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. „Anbieten“ ist das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Hersteller ergänzen die WEEE-Registrierungsnummer daher bitte in der Artikelbeschreibung.

 

Wo kann ich bei der Stiftung EAR bereits registrierte Hersteller einsehen?

Ob und inwieweit ein Hersteller seiner Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR nachgekommen ist, kannst du unter folgendem Link selbst recherchieren: https://www.stiftung-ear.de/de/themen/elektrog/hersteller-bv.

Welche Informationen sind zur Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig?

Zunächst ist ein Antragsteller-Account bei der Stiftung EAR anzulegen. Die weiteren notwendigen Angaben sind in Anlage 2 zu § 6 Absatz 1 ElektroG festgelegt:

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung
Bei der Registrierung zu machende Angaben:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß §8 genannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person), im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten der Herstellers, der vertreten wird
2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
3. Kategorie der Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1
4. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)
5. Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes
6. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
7. verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Quelle: http://www.elektrogesetz.de/elektrog2/#elektrog2_anh2

Neben Angaben zur Marke und Geräteart ist es möglich, Unterlagen wie Bild- und Prospektmaterial zu den Geräten hochzuladen.

Sind Bauteile bei der Stiftung EAR registrierungspflichtig bzw. unterliegen sie überhaupt dem ElektroG?

Zur Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob es sich tatsächlich um ein eigenständiges Gerät oder lediglich um ein unselbständiges Bauteil handelt. Dies richtet sich danach, ob dem Bauteil eine eigenständige Funktion zukommt oder ob das Bauteil nur zur Weiterverarbeitung oder zum festen Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist. Dann gilt es als unselbständiges Bauteil und unterfällt nicht dem ElektroG. Weiterhin ist es ein Indiz für ein Elektro- oder Elektronikgerät, wenn die einzelnen Komponenten auch im Einzelhandel angeboten werden und es einem Laien möglich ist, die Komponente selbstständig auszutauschen bzw. einzubauen. In Zweifelsfällen kann durch einen Feststellungsantrag bei der Stiftung EAR geklärt werden, ob das jeweilige Gerät dem ElektroG unterliegt.

Sind gebrauchte Artikel nach Reinigung und einer eventuell stattgefundenen Reparatur registrierungspflichtig?

Werden gebrauchte Geräte repariert und aufgearbeitet, also mithin in ihren eigentlichen Zustand zurückgeführt, werden diese nicht erstmalig bereitgestellt und damit auch nicht in den Verkehr gebracht. Folglich ist für diese Geräte keine Registrierung notwendig. Das gilt allerdings nur, wenn der ursprüngliche Hersteller diese auch bei der Stiftung EAR registriert hat.

Benötige ich einen Bevollmächtigten beim Versand von Elektro- und Elektronikgeräten an Endkunden innerhalb der EU?

Bei einem innergemeinschaftlichen Versand (z. B. Lieferung von Deutschland nach Österreich) wirst du als Online-Händler in dem Land, in das du an einen Endnutzer versendest und in dem du selbdt nicht niedergelassen bidt, als Hersteller angesehen. Das löst grundsätzlich eine entsprechende Registrierungspflicht bei den jeweiligen nationalen Behörden aus, vgl. Artikel 3 der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU). Doch hier gibt es zumindest eine Erleichterung für dich als Online-Händler. Bei der Registrierung darf auf die Benennung eines Bevollmächtigten zurückgegriffen werden.

hb-iconset-stoerer-achtung-1Beachte: Die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten besteht bereits, bevor in dem jeweiligen Land überhaupt Geräte angeboten werden, § 8 Abs. 5 ElektroG.

Für die Registrierungspflicht / Benennung eines Bevollmächtigten ist unbeachtlich, ob später tatsächlich an einen Endkunden in dem Land verkauft wird. Das alleinige Anbieten des Elektro- oder Elektronikgeräts genügt.

Ich bin weder Hersteller noch verfüge ich über eine Lagerfläche von mind. 400 m². Muss ich trotzdem Änderungen im Shop vornehmen?

Nein. Soweit du als Vertreiber nicht rücknahmepflichtig sind und auch nicht als Hersteller giltst, treffen dich keine eigenen Informationspflichten. Eine Informationspflicht, dass keine Rücknahmepflicht besteht, gibt es nicht.

Wir haben keine eigene WEEE-Registrierungsnummer. Müssen wir die des Herstellers im Shop angeben?

Grundsätzlich ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen. Anschließend erhält dieser eine WEEE-Registrierungsnummer, welche beim Angebot und auf den Rechnungen anzugeben ist. Im Online-Shop ist die WEEE-Nummer zudem im Impressum auszuweisen. Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten ohne eigene WEEE-Registrierungsnummer (= Händler, die bereits Waren registrierter Hersteller anbieten) müssen nichts angeben, auch nicht die WEEE-Nummer ihres Lieferanten/Herstellers.

Müssen Ersatzteile für Fahrzeuge registriert werden?

Ob Ersatzteile für Verkehrsmittel der Registrierungspflicht nach dem ElektroG unterliegen, wird je nach Konstellation unterschiedlich beurteilt.

Variante 1: Sollte eine funktionale Einheit mit dem Fahrzeug vorliegen, so muss keine Registrierung vorgenommen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das jeweilige Ersatzteil für die Nutzung des Verkehrsmittels erforderlich ist.

Variante 2: Soweit das Produkt nicht notwendig für die Nutzung des Verkehrsmittels ist, so kommt es darauf an, ob dieses Zubehörteil derart fest verbaut ist, dass ein Ausbau nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Auch in diesem Fall ist eine Registrierung nicht erforderlich.

Variante 3: Ist das Zubehörteil jedoch

  1. nicht in ein Verkehrsmittel eingebaut
  2. nur zur vorübergehenden Verwendung angebracht
  3. universell in verschiedenen Verkehrsmitteln einsetzbar
  4. momentan angebracht und kann jederzeit demontiert werden

so gilt das ElektroG und eine Registrierung muss vorgenommen werden.

 

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