Spezielle Informationen für Lokale Händler
Wer als Einzelhändler aufgrund der Corona-Situation in den Onlinehandel einsteigen möchte, der kann hier verschiedene Unterstützungen erhalten. Gleichgzeitig sind aber auch hier rechtliche Grundlagen zu beherzigen, um Ärger und Abmahnugnen zu verhindern! Funf wichtige Punkte haben wir Ihnen hier zusammengestellt und erläutert.
Handel über Atalanda für lokale Einzelkämpfer
Ein Anbieter, der lokale Händler unterstützt, ist Atalanda, einem Online-Bestellsystem für Einzelhändler. Die Kunden können ihre Bestellung online aufgeben, der Händler stellt den Einkauf zusammen und schickt sie mit einem Kurier an die Kunden – und das alles kontaktlos, womit das Infektionsrisiko gesenkt werden soll. Atalanda hat seinen Service im Rahmen der Coronakrise speziell auf Menschen in Hausquarantäne und Risikogruppen ausgerichtet. Der Anbieter ist in über 20 Städten in Deutschland, Österreich und Luxemburg aktiv. Bei der Nutzung von Online-Marktplätzen und -Anbietern kommen ebenfalls rechtliche Vorgaben auf Händler zu – beispielsweise die Anzeige des Grundpreises und eben die bekannte Impressumspflicht. Auch in Krisenzeiten sollten diese Aspekte nicht vernachlässigt werden!
Handel über eBay.de und eBay Kleinanzeigen
eBay hat in mehreren Städten in Deutschland bereits Pilotprojekte gestartet, um lokale Einzelhändler den Verkauf im Netz zu ermöglichen. Über die Marktplätze können Shops schnell aufgesetzt werden, um die Produkte auch online anzubieten.
Die Verkaufsplattform eBay Kleinanzeigen ist ebenfalls Anlaufpunkt für gewerbliche Händler, da die Kosten für Inserate gering und die Reichweite hoch ist. Ein Inserat eines gewerblichen Anbieters muss auf jeden Fall ein Impressum beinhalten. Weitere Rechtstexte und Versandbedingungen sollten in den Kleinanzeigen noch nicht auftauchen, da kein integrierter und automatischer Bestellablauf stattfindet. Sollten Sie allerdings Ihren potentiellen Kunden ein verbindliches Angebot unterbreiten, werden spätestens dann speziell zugeschnittene Rechtstexte (u. a. AGB und Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular) benötigt.
Bestellannahme per Telefon, E-Mail oder Fax
Wer genügend Stammkunden hat, die treu zur Seite stehen, zieht vielleicht überhaupt keine weiteren Marketing- oder Vertriebsvarianten in Erwägung. Dann sind die Kunden, sie sonst im Geschäft vorbeischauen, so loyal und rufen auf eigene Faust beim Händler an, um Nachschub zu ordern.
Geschäfte, die unter „gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln“ geschlossen werden, sollen den Vorschriften aus dem E-Commerce-Recht nicht unterfallen, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. Oktober 2018, Aktenzeichen VIII ZR 94/17). Kommt es nun etwa durch die Corona-Krise dazu, dass ein stationärer Händler ausnahmsweise und zufällig Bestellungen telefonisch, per E-Mail oder über einen anderen elektronischem Weg (z. B. WhatsApp) entgegennimmt und die Ware versendet, dürfte wohl nicht von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen sein und daher kann auf AGB und Co. verzichtet werden. Da es sich hier allerdings um eine Ausnahme handelt, müssen Händler aufpassen: In Zeiten wie diesen kann die Gelegenheit schnell zur Gewohnheit werden und dann werden natürlich Rechtstexte benötigt.
Einsatz von Social Media
Facebook, Twitter, Instagram und Co. bieten eine gute Möglichkeit, Ihre Kunden zu erreichen und schnell über aktuelle Entwicklungen zu informieren. Außerdem bieten viele der sozialen Netzwerke mittlerweile Funktionen zum Warenverkauf. Der sogenannte Social-Commerce kann also als Absatzkanal genutzt werden, um Produkte trotz Ladenschließung zu verkaufen. Händler, die sich hier präsentieren, benötigen ein Impressum. Das kann bei den meisten Social Media Plattformen inzwischen über eine Extra-Schaltfläche eingebunden werden.
Ein Post bei Facebook, Instagram oder anderen Plattformen ist jedoch wie ein Inserat auf einem Kleinanzeigenportal kein verbindliches Angebot und es wird auch hier auf einen automatisierten Bestellablauf und einen Kaufen-Button verzichtet. Der Händler unterbreitet dem potenziellen Kunden ein verbindliches Angebot per Direktnachricht oder per E-Mail, wo vollständige Vertragsdaten samt der benötigten Rechtstexte enthalten sein müssen. Im Rahmen der Händlerbund-Mitgliedschaftspakete erhalten Sie alle Rechtstexte, die Sie für einen abmahnsicheren Handel benötigen.
Abmahnung: Aggressive geschäftliche Handlungen auf Amazon.de
Laut unserer Partnerkanzlei, der ITB-Rechtsanwaltskanzlei, mahnt der Deutsche Konsumentenbund Amazon-Händler ab, die Desinfektionsmittel auf Amazon zu überhöhten Preisen anbieten. In der Abmahnung beruft sich der Deutsche Konsumentenbund auf § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den betroffenen Händlern wird vorgeworfen sich die Unsicherheit der Bevölkerung zu nutze gemacht zu haben, um so die Preise für die Mangelware exorbitant zu erhöhen. Abgesehen vom Abmahnrisiko besteht allerdings noch eine weitere Gefahr: Sittenwidrige Rechtsgeschäfte können nach § 291 StGB sogar strafbar sein und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Wer sich im Netz präsentiert, muss sich mit rechtlichen Stolperfallen auseinandersetzen. Amazon-Händlern ist von überhöhten Preisen abzuraten: Wer marktrelevanten Produkte wie Atemschutzmasken zu überzogenen Preisen anbietet, verstößt gegen die „Fair Pricing Policy“ der Plattform. Demnach wäre auch eine Sperrung des Amazon-Kontos möglich. Damit Sie sich im juristischen Dschungel nicht verlaufen und sich nicht der Gefahr einer Abmahnung aussetzen, bietet der Händlerbund Hilfe. Im Falle einer Abmahnung oder Kontensperrung sollten Händler zunächst Ruhe bewahren und sich juristischen Rat einholen. Falls Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, laden Sie diese hier hoch. Wir melden und umgehend bei Ihnen, um das weitere Vorgehen zu klären.