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Um rechtssicher aufgestellt zu sein, müssen Händler von Textilerzeugnissen beim Verkauf von Textilien auf die korrekte Kennzeichnung der Textilfasern achten – dies gilt für stationäre Ladengeschäfte ebenso wie für den Online-Handel. Das Textilkennzeichnungsgesetz regelt dabei unter anderem die Folgen von Verstößen. Die Textilverordnung legt als europäisches Werk die Bezeichnung von Textilfasern fest.
Generell handelt es sich bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen um eine Pflicht der Hersteller. Jedoch sollten Händler vor dem Verkauf kontrollieren, ob die Kennzeichnungen korrekt vorgenommen wurden. Erfahre, was du nach dem Textilkennzeichnungsgesetz beim rechtssicheren Verkauf von Textilien beachten musst
Ein Händler wird im Sinne eines Herstellers behandelt, wenn er gemäß § 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
In o.g. Fällen hat der Händler alle Pflichten zu erfüllen, die sonst dem Hersteller zugeschrieben werden.
Damit eine einheitliche Textilkennzeichnung im gesamten EU-Raum erreicht werden kann, dürfen nur bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Begriffe verwendet werden. Die Angabe von Markennamen oder Firmenbezeichnungen wie “Spandex”, “Lycra” oder “Pashmina” reichen für eine korrekte Kennzeichnung nicht aus. Ebenso dürfen Wortverbindungen oder Eigenschaftsworte nicht verwendet werden (siehe § 4 Abs. 3 Textilkennzeichnungsgesetz), beispielsweise das Wort “Merinowolle”. Da das Gesetz diese Bezeichnung nicht kennt, lautet die korrekte Bezeichnung in diesem Fall “Wolle”.
Der Händler muss sicherstellen, dass die Kunden die Angaben zur Textilkennzeichnung vor dem Kauf des Produktes zur Kenntnis nehmen. Die Angaben sollten daher direkt in die jeweiligen Produktbeschreibungen bei den abgebildeten Produkten aufgenommen werden.
Ist die Angabe erst durch eine weitere Verlinkung wie bspw. auf „Details“ möglich, sollte bei den Abbildungen auf der Produktseite ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wie der Verbraucher die Informationen erhält. Diese Angabe kann z. B. so erfolgen: „Informationen zur Textilkennzeichnung finden Sie hier“ oder „Für Informationen zur Textilkennzeichnung bitte auf „Details“ klicken. Eine bloße Verlinkung auf z. B. „Details“ - ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis - ist unzureichend und es kann zu einer Abmahnung der Textilkennzeichnung kommen.
Mit unserem Textilkennzeichnungstool für Händlerbund-Mitglieder helfen wir dir teure Fehler in der Textilkennzeichnung zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeugen. Erfahre in wenigen Schritten, ob deine Produkte kennzeichnungspflichtig sind und wie die Kennzeichnung erfolgen muss: Jetzt Mitglied werden
Alle Textilerzeugnisse. Ein Textilerzeugnis ist laut der gesetzlichen Definition:
Es sind zwei Ausnahmen vorgesehen:
Textile Teile von Schuhwaren (z. B. das Innenfutter), Reißverschlüsse, Nadelkissen oder auch Topflappen und Topfhandschuhe müssen nicht zwingend gekennzeichnet werden. Die vollständige Liste findest du in der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 ab Seite 18. In Anhang VI findest du Ausnahmen, bei denen globale Kennzeichnung ausreicht.
Ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflicht stellt gemäß § 12, Art.1 TextilKennzG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Textilkennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz kann einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß laut dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen. Häufig führt dies zu Abmahnungen, in denen ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird.
Folgende Faserbezeichnungen sind gemäß Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, die nach dem 08.05.2012 in den Verkehr gebracht worden sind, ausschließlich zulässig:
Bezeichnung | Beschreibung der Faser | |
---|---|---|
1 | Wolle | Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere |
2 | Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora(-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“ | Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angora-kanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter |
3 | Tierhaar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar) | Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind |
4 | Seide | Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird |
5 | Baumwolle | Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium) |
6 | Kapok | Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra) |
7 | Flachs bzw. Leinen | Bastfaser aus den Stängeln des Flachses (Linum usitatissimum) |
8 | Hanf | Bastfaser aus den Stängeln des Hanfes (Canna-bis sativa) |
9 | Jute | Bastfaser aus den Stängeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata |
10 | Manila | Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis |
11 | Alfa | Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima |
12 | Kokos | Faser aus der Frucht der Cocos nucifera |
13 | Ginster | Bastfaser aus den Stängeln des Cytisus scopari-us und/oder des Spartium junceum |
14 | Ramie | Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima |
15 | Sisal | Faser aus den Blättern der Agave sisalana |
16 | Sunn | Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea |
17 | Henequen | Faser aus dem Bast der Agave fourcroydes |
18 | Maguey | Faser aus dem Bast der Agave cantala |
19 | Acetat | Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92%, jedoch mindestens 74% acetylierter Hydroxylgruppen |
20 | Alginat | Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure |
21 | Cupro | Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren |
22 | Modal | Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind Folgende: BC (Zentinewton) ≥ 1,3 √ T + 2 T BM (Zentinewton) ≥ 0,5 √ T wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist. |
23 | Regenerierte Proteinfaser | Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß |
24 | Triacetat | Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind |
25 | Viskose | Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser |
26 | Polyacryl (in der Verordnung, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, steht hier „Seide“ - es handelt sich sicher um ein redaktionelles Versehen, das noch behoben wird). | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird |
27 | Polychlorid | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) |
28 | Fluorfaser | Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden |
29 | Modacryl | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird |
30 | Polyamid oder Nylon | Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % anlineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind |
31 | Aramid | Fasern aus linearen synthetischen Makromole-külen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf |
32 | Polyimid | Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist |
33 | Lyocell | Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel (Gemisch aus orga-nischen Chemikalien und Wasser) hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten |
34 | Polylactid | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlichvorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt |
35 | Polyester | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht |
36 | Polyethylen | Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe |
37 | Polypropylen | Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution |
38 | Polyharnstoff | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist |
39 | Polyurethan | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist |
40 | Vinylal | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird |
41 | Trvinyl | Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmo-nomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile aufweist |
42 | Elastodien | Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmono-meren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt |
43 | Elasthan | Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyuret-han besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt |
44 | Glasfaser | Faser aus Glas |
45 | Elastomultiester | Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makro-molekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindes-tens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt |
46 | Elastolefin | Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren |
47 | Melamin | Faser, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus quervernetzten, aus Melaminderivaten bestehenden Makromolekülen aufgebaut ist |
48 | Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“ | Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind |
(Anhang V zur EU-Verordnung 1007/2011)
Bitte beachte stets, dass dennoch die wesentlichen Merkmale, wie allgemeine Angaben zum Material, im Rahmen der Produktbeschreibung anzugeben sind.
Es sind alle Textilerzeugnisse zu kennzeichnen. Gemäß Art. 3 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 ist "Textilerzeugnis" ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Zu kennzeichnen sind ebenfalls:
Weitere Begriffsbestimmungen, z.B. zu Begriffen wie Textilfaser, Futter, Einwegartikel, findest du in Artikel 3 der EU-Verordnung
Die EU-Verordnung zur Textilkennzeichnung gilt nicht für:
Es handelt sich primär um eine Herstellerpflicht.
Art. 15 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 regelt hierzu:
"...Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, so stellt er die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, so stellt der Einführer die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit, der darin enthaltenen Informationen sicher...."
Der Händler sollte jedoch, bevor er die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitstellt kontrollieren, ob der Hersteller seine Pflichten aus der Textilkennzeichnungsverordnung ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Händler wird aber wie ein Hersteller (mit allen entsprechenden Pflichten) behandelt, wenn er
Gemäß Art. 4 der EU-Verordnung sowie Art.1, §§ 3 und 4 TextilKennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind. Gemäß Art. 5 der EU- Verordnung dürfen hierbei für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen ausschließlich die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Verordnung verwendet werden. Die Angaben zur Faserzusammensetzung müssen zudem zutreffend sein. Des Weiteren gilt:
Eine umfassende Darstellung aller Regelungen der EU-Verordnung würde den Umfang dieses Überblicks sprengen - die neuen Regelungen im Detail findest du hier: Regelungen der EU-Verordnung
Artikel 16 regelt: "Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."
Du als Händler musst also sicherstellen, dass die Kunden die Textilkennzeichnungsangaben vor dem Kauf des Textilproduktes zur Kenntnis nehmen können. Die Angaben sollten daher direkt in die jeweiligen Artikelbeschreibungen bei den abgebildeten Produkten aufgenommen werden. Ist die Angabe erst durch eine weitere Verlinkung beispielsweise auf Details möglich, sollte bei den Abbildungen der Produkte auf der Hauptseite ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wie der Verbraucher die Informationen erhält; z. B. indem beim Produkt die Angabe erfolgt: "Informationen zur Textilkennzeichnung finden Sie hier" oder "Für Informationen zur Textilkennzeichnung bitte auf Details klicken." Eine bloße Verlinkung auf beispielsweise Details – ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis – ist unzureichend und abmahngefährdet.
Ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflicht stellt gemäß Art.1, § 12 TextilKennzG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.
Gemäß Art. 16 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 erfolgt die Kennzeichnung grundsätzlich in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Textilprodukte, welche den deutschen Verbrauchern bereitgestellt werden, sind also in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Dies macht auch Artikel 1, § 4 TextilKennzG deutlich. Entsprechend sollten dann auch die Angaben im Online-Angebot in deutscher Sprache erfolgen.
Ausnahme: Wird Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder sonstigen kleinen Einheiten angeboten wird, einzeln verkauft, so können sie in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union etikettiert oder gekennzeichnet sein, sofern sie auch eine globale Etikettierung aufweisen.
Ja und Nein. Angaben hierzu sind grundsätzlich in Deutschland freiwillig, dennoch werden Angaben zur Waschbarkeit unter Umständen als wesentliches Merkmal für die Produktbeschreibung angesehen.
Sofern die Textilprodukte sich als "Verbraucherprodukte" im Sinne des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) einordnen lassen, müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers am Produkt angebracht sein. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, diese Informationen dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen, besteht allerdings nicht. Daher musst du als Online-Händler auch künftig den Hersteller und/ oder Einführer der Textilerzeugnisse sowie die Kontaktdaten im Online-Angebot nicht nennen.