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Gründe, warum es zu Markenrechtsverletzungen kommt, gibt es viele. Die Gefahr bei Abmahnungen ist aber immer die gleiche: Sie können richtig teuer werden. Auch wenn die gesetzten Fristen kurz und die Forderungen eindeutig sind: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Schon eine voreilig gesetzte Unterschrift kann weitreichende Folgen haben. Wir helfen Ihnen weiter.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten haben, werden verschiedene Forderungen gestellt, darunter Beseitigungs- / Vernichtungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadenersatz. Wir unterstützen Sie, sich zur Wehr zu setzen und rechtliche Fallstricke zu umgehen. Besonders die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann in der Zukunft weitreichende Konsequenzen haben – rechtlicher Beistand ist an diese Stelle besonders wichtig.
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Ja, eine Abmahnung ist ärgerlich. Aber es gibt keinen Grund, den Kopf zu verlieren. Wir helfen Ihnen schnell und bewährt weiter - nicht nur bei Abmahnungen, sondern auch vielen weiteren Bereichen des E-Commerce-Alltags.
Als Unlimited- oder Professional-Mitglied helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung sofort weiter.
Als Mitglied können Sie ein umfangreiches Leistungspaket in Anspruch nehmen – von Rechtstexten, Shop-Tiefenprüfung und Rechtsberatung bis hin zu verschiedenen Angeboten, die Ihnen den E-Commerce-Alltag erleichtern.
Der Aufbau einer Marke ist aufwendig und kostenintensiv. Die meisten Markeninhaber haben deshalb großes Interesse daran, ihre eingetragenen Marken auch zu überwachen, und so sicherzustellen, dass die geschützten Waren oder Dienstleistungen nicht unbefugt verwendet werden.
Wer also eine Abmahnung im Markenrecht bekommt, dem wird vorgeworfen, sich einen Wettbewerbsvorteil durch die Verwendung einer geschützten Marke verschafft zu haben – zum Beispiel weil eine Marke kopiert wurde oder die Bekanntheit einer Marke ausgenutzt wurde. Die Abmahnung dient als Aufforderung, die Markenrechtsverletzung zu unterlassen.
Bewusstes oder unbewusstes Handeln mit Plagiaten
Wer ein Plagiat verkauft, verstößt nicht nur gegen die Markenrechte des Herstellers, sondern macht sich auch strafbar. Übrigens: Wurde ein Plagiat als „echte“ Ware verkauft, muss der Verkäufer dem Kunden das Original liefern.
Verkauf originaler Markenprodukte ohne Autorisierung des Markeninhabers
Viele Händler wissen nicht, dass Hersteller die Vertriebswege vorschreiben dürfen. So kann festgelegt werden, in welchen Ländern die Markenprodukte vertrieben werden dürfen und welche Qualifikationen (z.B. Fachkenntnisse) Händler erfüllen müssen.
Verwendung von Markennamen in den Angeboten von No-Name-Zubehör bzw. -Ersatzteilen
Eine Werbung für Produkte, die kompatibel zu einem Markenprodukt sind, ist zulässig. Die Auflistung zu den kompatiblen Produkten muss jedoch vollständig sein und nicht eine beliebige Marke herausgreifen. Ansonsten kann eine Abmahnung drohen.
Nutzung fremder Kennzeichen im Anzeigentext von Suchmaschinenwerbung
Die Nutzung einer fremden Marke als Keyword ist zwar im Grundsatz zulässig. Allerdings gibt es viele anderslautende Gerichtsentscheidungen. In der Anzeige selbst sollte die fremde Marke jedoch nicht auftauchen.
Original-Markenprodukte werden verändert bzw. verschlechtert
Der Markeninhaber muss es nicht dulden, dass seine Produkte verändert werden (Beispiel: Rolex-Uhr mit Schmucksteinen verzieren).
Metatag-Werbung mit geschützten Markennamen
Die Verwendung eines Markennamens im HTML-Quelltext einer Website, ersichtlich zu dem Zweck, über Suchmaschinen Käufer in den Shop zu locken, verletzt Markenrechte.
Neu eingetragene Marke steht im Konflikt mit einer bereits geschützten Marke
Inhaber älterer Marken können den Anspruch erheben, identische oder verwechselbare Marken, die später eingetragen worden sind, entfernen zu lassen. Es empfiehlt sich deshalb immer eine professionelle Markenrecherche durchzuführen.
Verwendung gebräuchlicher, aber geschützter Alltagsbegriffe
Namen wie „Inbus”, „Mensch ärgere dich nicht” oder „Edding”, dürfen nicht verwendet werden, wenn sie nicht das tatsächliche Markenprodukt betreffen.
Verstöße in Produktbeschreibungen und auf Bildern beim Anhängen an ASIN-Nummern auf Amazon
Abmahngefahr besteht bei Markenrechtsverstößen nicht nur für den Händler, der Texte und Bilder verantwortet, sondern auch für alle Verkäufer, die sich an das entsprechende Produkt anhängen.
Unsachgemäße Verwendung von Logos
Markennamen dürfen natürlich verwendet werden, wenn Sie geschützte Marken zulässigerweise verkaufen. Anders sieht es bei Logos aus: Sie dürfen nicht ohne Weiteres benutzt werden. Auch wenn die Nutzung von Logos im Geschäftsalltag meistens bereits in Verträgen geregelt ist, empfiehlt es sich lieber doppelt nachzuprüfen.
Übrigens: Abmahnfähig ist schon das Angebot einer Ware oder Dienstleistung – unabhängig davon, ob es zu einem Verkauf kam.
Ob die Abmahnung berechtigt oder haltlos ist, muss im Zweifel vom Experten geklärt werden. Unsere Anwälte prüfen Ihre Abmahnung gründlich und vertreten Sie auch auch bei Selbstverschulden. Denn auch wenn Sie gegen das Markenrecht verstoßen haben: das Ausmaß der beigefügten Forderungen ist regelmäßig überzogen, besonders auch dann wenn ein Patentanwalt hinzugezogen wird. Hier ist juristisches Geschick gefragt.
Eine Abmahnung ist aber nicht immer zulässig. Nicht abgemahnt werden kann zum Beispiel:
Markenrecht, Grundpreis, fehlender OS-Link und dutzende weitere Stolperfallen liefern Abmahnern immer wieder willkommene Steilvorlagen. Nicht mit uns.
In unseren Unlimited- und Professional-Mitgliedschaftspaketen sind unter anderem diese Leistungen enthalten:
Rechtsberatung
durch erfahrene,
spezialisierte Rechtsanwälte
Shop-Tiefenprüfung
mit umfassendem Prüfkatalog
und persönlichem Ansprechpartner
Rechtstexte
für eine unbegrenzte Anzahl
an Präsenzen
Die rechtliche Grundlage bildet das Markengesetz (MarkenG) und hierbei im Speziellen § 14 MarkenG zum ausschließlichen Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch.
Nein, beim privaten Gebrauch einer geschützten Marke liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Aber Achtung, sobald sie beispielsweise Werbebanner einbinden oder Partnerprogramme nutzen, wird Ihre Präsenz nicht mehr als privat angesehen und Sie können abgemahnt werden. Auch beim Verkauf auf Plattformen wie eBay verlaufen die Grenzen zwischen privat und geschäftlich in einzelnen Fällen nahezu fließend. Wer gehäuft gleichartige und neue Produkte verkauft, die er erst kurz zuvor erworben hat, wird im Zweifel als Händler betrachtet.
Für Ihre Markenrecherche können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt im DPMA-Register kostenlos nach deutschen Marken recherchieren. Wenn Sie eine eigene Marke eingetragen haben oder eintragen möchten, unterstützen wir Sie gern auch mit unserem Markenservice. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, Ähnlichkeitsrecherche und Markenüberwachung.
Grundsätzlich hat ein Markeninhaber das Recht auf Unterlassung, Entschädigung und Auskunft darüber in welcher Art und in welchem Umfang Einnahmen mit der betroffenen Marke erzielt wurden. Außerdem kann er – gemäß § 18 MarkenG und in Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung – auch eine Vernichtung durchsetzen. Und das nicht nur wenn es sich um Plagiate handelt. Auch Originale müssen in bestimmten Fällen vernichtet werden, zum Beispiel dann, wenn Waren aus dem außereuropäischen Ausland ohne die Zustimmung des Markeninhabers nach Deutschland importiert werden.
Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr vorliegt, wird oft im Einzelfall entschieden. Entscheidend ist nicht nur, wie gleich oder ähnlich Wörter und Bilder sind. Ausschlaggebend ist auch wie ähnlich sich die Waren und Dienstleistungen sind. Und auch die Kennzeichnungskraft einer geschützten Marke ist von Bedeutung: Wie lang und intensiv wurde eine Marke bisher schon genutzt? Wie hoch ist der Marktanteil? Und wie hoch ist die Unterscheidungskraft? Je größer die Bekanntheit einer älteren Marke, desto größer ist auch die Verwechslungsgefahr mit einer neuen Marke.
Das Markenrecht hat sein Tücken, deshalb werden Sie es vielleicht schon ahnen: Ja, unter speziellen Bedingungen kann sich ein Markenschutz auch dann ergeben, wenn eine Marke überhaupt nicht eingetragen ist. Das ist dann der Fall, wenn eine außerordentliche Bekanntheit vorliegt oder die Marke schon lange und intensiv im Wettbewerb genutzt wird - zum Beispiel bei der HipHop-Band “Fettes Brot” oder dem Betriebssystem “Linux”.
Ja, in einigen Fällen können sich deshalb spezielle Fragestellungen ergeben, welche Rechtslage ausschlaggebend ist. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn ein Unternehmer einen Künstler beauftragt ein Logo zu entwerfen, ohne dass das exklusive Nutzungsrecht beim Auftraggeber liegt. Auch nach Anmeldung einer Marke wiegt hier im Zweifel das Urheberrecht schwerer.