OS-Link – Soforthilfe bei Abmahnung

Seit 2016 muss in jedem Online-Shop ein Link auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung vorhanden sein, der sogenannte OS-Link. Fehlt der Link, müssen Händler mit einer Abmahnung rechnen. Eine Abmahnung kann auch dann schon ausgesprochen werden, wenn der Link zwar vorhanden war, aber dieser nicht anklickbar ist. Diese Abmahngrund war lange ein gefundenes Fressen für Abmahnvereine und wurde regelmäßig abgemahnt.

Zum 20. Juli 2025 dieses Jahres wird die Plattform nun abgeschaltet und der Link muss aus dem Shop entfernt werden. Wir erklären dir, worauf du achten musst und welche Hinweise weiterhin Pflicht sind. Zudem helfen dir unsere Rechtsanwälte bei einer Abmahnung schnell und kompetent weiter.

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Was war die OS-Plattform eigentlich?  – ein Rückblick

Hintergrund: EU-Verordnung Nr. 524/2013

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde 2016 ins Leben gerufen und sollte dafür sorgen, dass Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern schnell und außergerichtlich gelöst werden können. Die sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution-Verordnung) regelt, dass Online-Händler auf die OS-Plattform verlinken müssen. 

Ziel der Plattform: Schlichtung von Online-Streitigkeiten

Da europaweit der Handel mehr und mehr online stattfindet, sollte mit der Plattform eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Möglichkeit geschaffen werden, Streitigkeiten zu lösen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Denn gerade Rechtsstreitigkeiten, die über Landesgrenzen hinweg stattfinden, können aufwendig und teuer sein. 

  1. Pflicht zur Verlinkung für Online-Händler
  2. Wer musste den Link bisher setzen?
  3. Wo musste er platziert sein?
  4. Technische Anforderungen: klickbar, gut sichtbar, verständlich

Damit Verbraucher von dieser Möglichkeit erfahren, waren alle Händler, die Verbraucherverträge schließen, verpflichtet, die OS-Plattform zu verlinken. Der OS-Link musste im Impressum vorhanden und auch „klickbar“ sein.

Im Gesetz heißt es, dass der Link leicht zugänglich und leicht auffindbar sein muss. In der Regel befand sich der OS-Link im Impressum des Shops. Der OS-Link kann auch an einer anderen Stelle platziert sein, dann sollte es sich allerdings um eine extra Schaltfläche handeln, damit Verbraucher diesen auch finden. 

Für Händler, die keine Verträge mit Verbrauchern schließen, ist der Link nicht notwendig. Reine B2B-Shops müssen den Link also nicht setzen. 

 

Ich habe eine Abmahnung erhalten – was kann ich tun?

Wenn du eine Abmahnung aufgrund fehlender oder fehlerhafter Produktinformationen erhalten hast, sollte diese einer individuellen Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unterzogen werden. 

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Nicht in Panik geraten

Eine Abmahnung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleibe ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt

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Nicht sofort unterschreiben

Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu deinem Nachteil. Wir prüfen, bevor du unterschreibst

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Nicht sofort bezahlen

Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger

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Die Einstellung der OS-Plattform – das ändert sich ab Juli 2025

  1. Abschalttermin: 20.07.2025
  2. EU bestätigt: Keine neue Plattform in Planung

Jetzt hat die EU-Kommission beschlossen, die Plattform abzuschalten. Denn was als Möglichkeit der Streitschlichtung gedacht war, wurde schlichtweg von Verbrauchern kaum genutzt. Jährlich wurden weniger als 200 Fälle an Streitschlichtungsstellen weitergegeben. Eine Befragung ergab, dass lediglich 5 Prozent der Befragten die Plattform nutzen. Die Plattform entpuppte sich eher als Abmahnfalle, als eine Möglichkeit der Streitschlichtung.

Die ODR-Verordnung, in der die Pflicht den OS-Link zu hinterlegen festgehalten war, wird nun zum 20. Juli 2025 eingestellt. Aufgrund der mangelhaften Nutzung der Plattform rentiert sich die Fortführung nicht. Das Bundesjustizministerium hat allerdings bekannt gegeben, bald ein neues digitales Informationstool zur Verfügung zustellen. Eine neue Plattform ist derzeit nicht in Planung. 

 

Was bedeutet das konkret für Online-Händler?

  1. Muss der OS-Link jetzt noch eingebunden werden?
  2. Ab wann kann/muss er entfernt werden?
  3. Bestehende Informationspflichten (z. B. über Schlichtungsverfahren)

Die komplette Abschaltung der Plattform erfolgt zum 20. Juli 2025, allerdings können bereits seit dem 20. März 2025 keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden. Entfernt werden sollte der Link allerdings erst ab dem 20. Juli. Bis dahin gilt die Verordnung noch, die festlegt, dass der Link im Shop vorhanden sein muss. Wenn der Link schon vorher entfernt wird, besteht eine Abmahngefahr.

Unabhängig vom Wegfall des OS-Links besteht weiterhin die Pflicht nach der ADR-Richtlinie darüber aufzuklären, ob der Shop sich an einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet. Denn neben der OS-Plattform gibt es viele weitere nationale Plattformen, auf denen außergerichtlich Streitigkeiten geschlossen werden können. Diese Hinweispflicht betrifft alle, diejenigen, die im Vorjahr mehr als 10 Mitarbeitende hatten. 

 

Abmahnung wegen OS-Link – (Noch) ein Risiko?

Bis zum 20. Juli ist das nicht Vorhandensein des OS-Links weiterhin eine Abmahngefahr, da die ODR-Richtlinie bis dahin in Kraft ist und den Link vorschreibt. Auch wenn seit dem 20. März keine neuen Beschwerden eingereicht werden können, ist der Link weiterhin Pflicht. 

Was passiert mit bestehenden Abmahnungen?

Umgang mit bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen

Da der Hinweis bis zum 20. Juli noch verpflichtend ist, können bis dahin noch rechtmäßig Abmahnungen ausgesprochen werden. 

Wenn Händler eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, in der sie sich verpflichtet haben, den Link im Shop abzubilden, müssen sie dennoch keine Sorge habe, den Link ab dem 20. Juli aus dem Shop zu entfernen. Allerdings sollten Händler die Unterlassungserklärung prüfen lassen. In vielen Unterlassungserklärungen wurde mit einer auflösenden Bedingung vereinbart, dass die Erklärung gegenstandslos wird, wenn sich die Gesetzeslage ändert. Ist eine solche Bedingung nicht vereinbart, muss die Unterlassungserklärung gekündigt werden. Das Wettbewerbsrecht sieht ein Kündigungsrecht vor, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat. 

 

Soforthilfe bei Abmahnung

  • Abmahnsichere Rechtstexte in 8 Sprachen
  • Kompetente Rechtsberatung inkl. Produktsicherheitsverordnung (GPSR) via E-Mail und Telefon
  • Vertretung im Abmahnfall – auch rückwirkend & bei Selbstverschulden**
  • Shop-Tiefenprüfung und Käufersiegel-Zertifizierung
  • Sofortschutz durch erweiterte Garantie für einen Shop für Professional-Mitglieder
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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

Wissenswertes zum Thema Abmahnung OS-Link und Abschaffung der OS-Plattformwissenswertes

Was ist die OS-Plattform und warum wurde sie abgeschaltet?

Die OS-Plattform ist eine EU-weite Plattform zur Online-Streitbeilegung. Sie sollte Verbraucher dabei helfen, Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen. Da sie kaum genutzt wurde, wird sie zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. 

Muss ich den OS-Link jetzt noch einbinden?

Ja, der OS-Link muss bis einschließlich 19. Juli 2025 im Shop vorhanden sein. 

Ab wann darf oder sollte ich den OS-Link entfernen?

Zum Stichtag, dem 20. Juli 2025, muss der Link aus dem Shop entfernt werden.

Was droht, wenn ich ihn nach dem 20. Juli 2025 noch einbinde?

Der Link sollte ab dem 20. Juli aus dem Shop verschwunden sein. Ein Hinweis für eine Plattform, die nicht mehr existiert, könnte als irreführend angesehen werden und abgemahnt werden.

Kann ich wegen des OS-Links noch abgemahnt werden – trotz Abschaltung?

Bis zum 20. Juli 2025 ist der OS-Link noch verpflichtend und demnach können bis dahin noch Abmahnungen zum OS-Link ausgesprochen werden.

Was passiert mit alten Unterlassungserklärungen zum OS-Link?

Händler, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, weil sie in der Vergangenheit wegen des fehlenden OS-Links abgemahnt wurden, müssen diese Erklärung überprüfen lassen. Ist in der Erklärung bereits vereinbart, dass sie bei einer Gesetzesänderung gegenstandslos wird, muss nichts unternommen werden. Andernfalls muss die Erklärung gekündigt werden. Dieses Recht gibt es bei wettbewerblichen Unterlassungserklärungen bei einer Gesetzesänderung.

Welche Texte muss ich in AGB und Impressum ab dem 20. Juli 2025 anpassen?

Ab dem 20. Juli 2025 muss der Link zur OS-Plattform und alle Hinweise dazu aus dem Shop entfernt werden. 

Gibt es eine neue gesetzliche Pflicht zur alternativen Streitbeilegung?

Nein, eine neue Pflicht gibt es nicht. Allerdings gibt es weiterhin die Pflichten nach der ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung aufzuklären.

Gilt die Regelung auch für Händler auf Plattformen wie Etsy oder eBay?

Ja, auch Händler auf Marktplätzen müssen sich darum kümmern, dass der OS-Link zum 20. Juli entfernt wird.

Wer hilft mir bei der rechtssicheren Umstellung?

Der Händlerbund hilft selbstverständlich bei der rechtssicheren Umsetzung, den OS-Link zu entfernen. 

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