Aus für den OS-Link –
Das ist seit dem 20. Juli wichtig
Von Kunden kaum geklickt, von Abmahnern dafür umso mehr geliebt – und jetzt, mit dem Aus der Pflicht, sorgt der OS-Link nochmal für Stress bei Online-Händlern. Wir helfen dir, alle rechtlichen Änderungen, die sich aus der Abschaffung der OS-Plattform ergeben, umzusetzen und deine Verpflichtungen im Blick zu behalten:
- Aktualisierte Rechtstexte
- Rechtsberatung von unseren Juristen
- Hilfe mit bestehenden Unterlassungserklärungen


Worum geht es eigentlich?
Die OS-Plattform sollte Streitigkeiten zwischen Verbrauchen und Online-Händlern schnell, digital und außergerichtlich klären. So zumindest wollte es die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Die Idee: einfache Konfliktlösung bei Online-Käufen, EU-weit und ohne Anwalt.
Online-Händler waren seitdem verpflichtet, den OS-Link zur Plattform klickbar und gut sichtbar auf ihrer Präsenz zu platzieren – eine formale Vorgabe, die in der Praxis häufig übersehen wurde und deshalb immer wieder zu Abmahnungen führte.
Tatsächlich blieb die OS-Plattform aber weit hinter den Erwartungen zurück – nur rund fünf Prozent der Verbraucher machten davon Gebrauch, und europaweit landeten pro Jahr weniger als 200 Fälle bei einer Schlichtungsstelle. Deshalb wurde die Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschaltet – und die ODR-Verordnung gleich mit aufgehoben.
Klingt einfach – für Online-Händler beginnt jetzt allerdings mal wieder eine rechtliche heikle Zeit.
Schnell-Check zum OS-Link – Das musst du jetzt beachten
Stichtag 20. Juli – So setzt du die neuen Anforderungen um
Entferne den OS-Link aus Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung, Footer, E-Mail-Signaturen und allen anderen Texten auf deiner Website und auf Marktplätzen wie Amazon, eBay etc. Kontrolliere auch automatische E-Mails, Vorlagen und Dokumente auf Hinweise zur OS-Plattform. Als Händlerbund-Mitglied stellen wir dir alle aktuellen Rechtstexte zur Verfügung.
Falls du eine Unterlassungserklärung zum OS-Link abgegeben hast, lass sie anwaltlich prüfen. Solche Erklärungen verpflichten Händler vertraglich, den OS-Link bereitzustellen, unabhängig von gesetzlichen Änderungen. Die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung bleibt also bestehen. Mit unserem Check helfen dir unsere Juristen weiter.
Prüfe, ob du nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG) weiterhin eine Informationspflicht hast – etwa dazu, ob du zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet bist. Passe entsprechende Hinweise in deinen Rechtstexten an, z.B.: „Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Prüfe nach dem 20. Juli 2025 gründlich, ob alle Hinweise und Links zur OS-Plattform gelöscht sind – sonst drohen Abmahnungen. Notiere dir am besten, wann und wo du die Änderungen vorgenommen hast, falls du das später belegen musst. Du benötigst noch weitere Unterstützung? Im Rahmen unserer Rechtsberatung sind unsere Anwälte gern für dich da.
Unsere Mitgliedschaftspakete
Wir stehen dir rund um das Ende der OS-Plattform zur Seite: mit passenden Rechtstexten, rechtlicher Beratung, Unterstützung bei alten Unterlassungserklärungen und Abmahnungen. So bleibst du auf der sicheren Seite.
- Immer aktuelle Rechtstexte
- Rechtsberatung von unseren Juristen
- Unterstützung bei Unterlassungserklärungen (ab Unlimited-Mitgliedschaft)
- Hilfe bei Abmahnung** (ab Unlimited-Mitgliedschaft)

Wusstest du schon,
dass auf E-Commerce-Unternehmen jedes Jahr durchschnittlich fünf Gesetzesänderungen zukommen? Gar nicht so einfach, am Ball zu bleiben. Wir helfen dir dabei – mit aktuellen Informationen, kostenlosem Update-Service für unsere Rechtstexte und unserem individuellen Live-Chat mit unseren Juristen.

Check deiner Unterlassungserklärung –
Einzellösung oder ab Unlimited-Mitgliedschaft inklusive
Eine Unterlassungserklärung bleibt vertraglich wirksam, auch wenn die Pflicht zum OS-Link entfallen ist. Wer den Link entfernt, riskiert weiterhin Vertragsstrafen, da der Unterlassungsvertrag unabhängig von der Gesetzeslage gilt.
Wir helfen dir weiter – mit unserer Einzellösung oder im Unlimited- und Professional-Mitgliedschaftspaket inklusive.
- Unkomplizierte & schnelle Prüfung
- Analyse: Unterlassungserklärung noch wirksam?
- Prüfung der Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB
- Klare rechtliche Einschätzung & konkrete Empfehlung
- Muster zur Kündigung falls notwendig
OS-Link sicher entfernen – So geht's
Mit der Abschaffung der OS-Plattform verabschiedet sich auch der OS-Link. Was sich für dich jetzt verändert, erfährst du im Experteninterview mit unserer juristischen Redakteurin Hanna Hillnhütter.
Häufige Fragen
Wird der OS-Link auf Marktplätzen automatisch entfernt?
Das ist von Marktplatz zu Marktplatz unterschiedlich: Wenn der Link selbst eingefügt werden musste, muss er auch wieder entfernt werden
Gibt es Alternativen zur abgeschafften OS-Plattform?
Ja, zum Beispiel die Universalschlichtungsstelle des Bundes und Schlichtungsstellen für verschiedene Branchen, zum Beispiel für Verkehrsdienstleistungen, Postdienste oder Versanddienstleistungen. Alle Schlichtungsstellen sind beim Bundesamt für Justiz aufgeführt.
Entfällt auch der Hinweis zur Onlinestreitbeilegung?
Nein, der Hinweis muss weiterhin im Shop vorhanden sein. Die Pflicht besteht unabhängig zur Regelung der OS-Plattform, denn unabhängig von der OS-Plattform gibt es weitere Möglichkeiten für eine außergerichtliche Streitbeilegung. Dieser Hinweis betrifft allerdings nur diejenigen, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als 10 Beschäftigte hatten. Ist das bei dir der Fall, dann musst du den Hinweis einfügen, ob du bereit bist, an alternativen Streitbeilegungen teilzunehmen.
Kann man abgemahnt werden, wenn man den Link nach dem Stichtag noch im Shop hat?
Es ist möglich, dass eine Abmahnung erfolgen kann, wenn der Link nach dem 20. Juli noch im Shop ist, denn dann wird auf eine Plattform verlinkt, die es so nicht mehr gibt. Der Link sollte auch nicht vorher schon aus dem Shop entfernt werden, da die Verordnung, die den Link vorschreibt, erst ab dem 20. Juli nicht mehr in Kraft ist.
Ich wurde abgemahnt und habe eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Was kann ich tun?
- Prüfe deine Unterlassungserklärung und schau nach, ob eine Klausel enthalten ist, die sie automatisch aufhebt, falls sich die Rechtslage ändert.
- Unterlassungserklärung kündigen: Falls nicht, solltest du sie zum 20. Juli 2025 kündigen, um unnötige Vertragsstrafen zu vermeiden.
- Rechtsberatung einholen: Ein Anwalt kann dich unterstützen, um die Kündigung rechtssicher durchzuführen.