Regelungen beim Verkauf und der Entsorgung von Batterien

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Als Händler musst du beim Verkauf und der Entsorgung von Batterien einiges beachten. Von Verkehrsverboten über die Hinweis- und Rücknahmepflicht bis zur Pfandpflicht gibts es allerhand von Regelungen und Pflichten zu beachten.

In diesem Beitrag klären wir auf, auf was du als Händler achten musst, wenn du dich mit dem Vertrieb und der Entsorgung von Batterien beschäftigst.

Neue Vorschriften für Marktplätze

Seit Januar 2023 unterliegen auch Marktplätze beim Verkauf von Batterien weiteren Pflichten. Durch das Verpackungsgesetz sind Betreiber von Marktplätzen dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Händler den erweiterten Produktverantwortungen nachkommen. Ist das nicht der Fall oder kann eine Prüfung aufgrund fehlender Angaben nicht erfolgen, dürfen Marktplätze den Verkauf durch diesen Hersteller nicht ermöglichen.

Es handelt sich dabei um sogenannte EPR-Bestätigungen. "Extended Producer Responsibility", also erweiterte Herstellerverantwortung, haben umweltrechtliche Vorschriften zum Hintergrund. Eine Person, die ein Produkt auf den Markt bringt, gilt als ihr Hersteller und ist für den daraus resultierenden Verpackungsmüll verantwortlich. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen braucht es:

  1. Systembeteiligung in einem dualen System
  2. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister
  3. regelmäßige Mengenmeldung

Online-Händler müssen damit überprüfen, ob sie der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen und Marktplätzen nachweisen, dass sie die damit verbundenen Herstellerpflichten einhalten. Ansonsten droht eine Sperrung der Verkaufsmöglichkeit.

Neue Batterieverordnung der Europäischen Union

Am 17.08.2023 ist in der EU die neue Batterieverordnung 2023/1542 in Kraft getreten, die nach einer Übergangsfrist mit dem 18.02.2024 gültig ist. 

Die neue Verordnung wurde im Rahmen des Green Deals erlassen mit dem Ziel, negative Umweltauswirkungen von Batterien zu verringern. Außerdem sollen die negativen Auswirkungen durch die Entstehung und Bewirtschaftung von Altbatterien verringert werden, um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt noch besser zu schützen. Um das zu erreichen, werden bis 2036 schrittweise neue Pflichten in Kraft treten, welche die Herstellung und den Handel von Batterien betreffen.

Mit der neuen Batterieverordnung werden Inverkehrbringern und Händlern weitere Pflichten auferlegt

  1. Es gibt neue Batteriekategorien, die die bisherigen erweitern. 
    Die Verordnung gilt daher nun auch für Gerätebatterien und Allzweck-Gerätebatterien, Startbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien.

  2. Es gelten zusätzliche Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
    Beispielsweise müssen Unterlagen mit den Werten für Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit bereitgehalten werden. Bei stationären Batterie-Energiespeichersystemen müssen Unterlagen belegen, dass diese bei Betrieb sicher sind. Wie die Bereitstellung der Unterlagen zu handhaben ist, ist noch nicht geregelt. Sicher ist nur, dass 2027 ein digitaler Batteriepass eingeführt werden soll. Zusätzlich müssen in Batteriemanagementsystemen aktuelle Daten zu Parametern zur Bestimmung des Alterungszustand und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie enthalten sein. 

  3. Batterien müssen gekennzeichnet werden. 
    Kennzeichnen müssen Erzeuger der Batterien, wobei diese Pflicht auch auf Händler übergehen kann, die die Batterien in eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen. Als Kennzeichnung erforderlich ist:
    - CE-Kennzeichnung
    - Modellkennung, Chargen- oder Seriennummer oder Produktnummer
    - Name, eingetragener Handelsname bzw. Handelsmarke, Postanschrift, Kontaktstelle und sofern vorhanden Internetadresse und E-Mail-Adresse des Herstellers oder Einführers. 

    Ist die Batterie für all diese Informationen zu klein, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen 

  4. Es gibt Konformitätsbewertungsverfahren. 
    Nach dem Bewertungsverfahren muss der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung nach dem in der Batterieverordnung genannten Muster erstellen. Die Erklärung wird elektronisch erstellt und muss nur in Papierform vorliegen, wenn es zusätzlich verlangt wird. Die Erklärung muss zudem in den Sprachen vorliegen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in welchem die Batterie in den Verkehr gebracht wird. Darüber hinaus soll es zusätzliche Prüfungen durch Konformitätsbewertungsstellen geben.

In den nächsten Jahren werden in Bezug auf die neue Batterieverordnung der EU noch weitere Pflichten in Kraft treten. Beispielsweise gelten mit dem 18.08.2025 weitere Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure und für die Bewirtschaftung von Altbatterien werden weitere Regelungen folgen. 

Der digitale Batteriepass wird mit dem 18.02.2027 zur Verfügung stehen. Abonniere unsere Newsletter, um zukünftig nichts mehr zu verpassen. Mit dem OHN Legal Insights Newsletter erhältst du jeden Freitag die wichtigsten Rechtsnews auf einen Blick, sodass dir nichts mehr entgeht. 

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Kostenloses Hinweisblatt zum Handel mit Batterien

Mit dem 18. Februar 2024 gilt die neue Batterieverordnung in der EU, die Herstellern und Händlern neue Pflichten auferlegt. In diesem Hinweisblatt findest du wichtige Informationen, die gesetzliche Maßnahmen, einschließlich Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie Kennzeichnungspflichten, zum Handel mit Batterien übersichtlich erklärt. 

Hinweisblatt herunterladen

 

Neuerungen seit 01.01.2021

  1. Jeder Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sich, bevor er Batterien in den Verkehr bringt, bei der Stiftung ear (Elektro-Altgeräte-Register) registrieren lassen. Die bisherige Anzeigepflicht wird durch eine umfassende Registrierungspflicht ersetzt.
  2. Jeder Hersteller von Gerätebatterien hat ein eigenes, von der zuständigen Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben.
  3. Vertreiber werden verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem herstellereigenen Rücknahmesystem zu überlassen. Das bisherige gemeinsame Rücknahmesystem fällt mit Inkrafttreten des neuen Batteriegesetzes weg.
  4. Es sind alle Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung ear registrieren zu lassen.

Verkehrsverbote Batteriegesetz

  1. Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten.
  2. Verboten ist außerdem das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten.

Ausnahme: Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind.


Hinweis- und Rücknahmepflicht für Online-Händler

Als Online-Händler musst du die Vorgaben aus dem Batteriegesetz und der Batterieverordnung beachten, da diese aktuell parallel gelten, wenn du gleichzeitig Vertreiber von Batterien bist.

 

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Definition: Vertreiber

Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Unter Anbieten versteht man das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

 

Rücknahmepflicht

Das Batteriegesetz sieht in § 9 eine Rücknahmepflicht für Altbatterien vor, um eine sachgerechte Entsorgung zu gewährleisten. Jeder Vertreiber ist daher verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen.

 

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Definition: Endnutzer

Endnutzer ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Endnutzer können daher neben Verbrauchern auch Unternehmer sein, soweit diese die Batterien selber nutzen und nicht weiterverkaufen.

 

 

Dein Handelsgeschäft als Online-Händlers ist dabei das Lager, aus dem versendet wird. Regelmäßig wird dies die Versandadresse sein. Die Kosten für die Rücknahme, wie sie beispielsweise bei der Versendung durch den Kunden entstehen können, musst du als Händler nicht tragen. Du musst lediglich die Altbatterien annehmen.

Rücknahmepflichtig sind solche Batterien, die der Art entsprechen, die der Händler im Sortiment führt. Es kommt also nicht darauf an, dass der Kunde haargenau diese bestimmte Altbatterie bei dem Händler erworben hat. Von der Rücknahmepflicht erfasst werden gem. § 1 Abs.1 Satz 2 BattG auch Batterien, die anderen Produkten beigefügt oder in andere Produkte eingebaut sind, soweit diese nicht fest verbaut wurden. Als Händler bist du allerdings durch das Batteriegesetz nicht dazu verpflichtet, ganze Geräte inklusive Batterien zu nehmen. Eine solche Pflicht kann sich aber aus dem Elektrogesetz ergeben.

Besonderheiten bei Fahrzeug-Altbatterien

Bei der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien darf der Kunde nur die Menge zurückgeben, die er üblicherweise als Endnutzer zu entsorgen hat. Außerdem gibt es bei Fahrzeug-Altbatterien noch eine Pfandpflicht: Diese greift, wenn der Kunde eine Fahrzeugbatterie erwirbt, ohne eine Fahrzeug-Altbatterie zurückzugeben. Das Pfand beträgt 7,50 Euro, einschließlich Umsatzsteuer. Bei der Rückgabe einer Kfz-Batterie bist du als Händler dazu verpflichtet, das Pfand zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung kann der Vertreiber von der Abgabe einer Pfandmarke abhängig machen, die er beim Verkauf einer Batterie ausgegeben hat.

Das Batteriegesetz regelt auch folgenden Fall: Kunde erwirbt bei Händler A eine Batterie und entrichtet das Pfand in Höhe von 7,50 Euro. Die Rückgabe erfolgt bei Händler B. Dieser erstattet natürlich kein Pfand. Auf Verlangen des Kunden stellt Händler B aber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung darüber aus, dass eine Altbatterie ohne Pfanderstattung zurückgegeben wurde. Mit dieser Bestätigung kann der Kunde dann zu Händler A gehen und das Pfand zurückfordern. Der Händler A ist aber nur dann zur Erstattung verpflichtet, wenn der Rückgabenachweis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist.

Hinweispflicht

Als Vertreiber, der gewerblich Batterien an Endnutzer abgibt, hast du den Kunden gem. § 18 Abs.1 BattG durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen:

  1. Dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können;
  2. Dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist;
  3. Welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hat;
  4. Welche Bedeutung die chemischen Zeichen Hg, Cd, Pb haben.

Umsetzungstipps für die Hinweispflicht im Online-Handel

Um der Hinweispflicht im Online-Shop nachzukommen, musst du als Händler eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung "Hinweise zur Batterieentsorgung" einrichten. Diese sollte zentral abrufbar sein, also beispielsweise im Footer integriert sein.

Auf Plattformen kannst du so eine zentrale Schaltfläche meistens nicht einrichten. Stattdessen kann der Hinweistext mit in der Artikelbeschreibung eingefügt werden. Der Hinweistext sollte sich allerdings durch eine fette Schrift oder eine auffällige Umrandung von der restlichen Beschreibung abheben.

Alternativ kann der Text auch auf einem gesonderten Zettel zusammen mit der Warensendung verschickt werden. In diesem Fall musst du keinen Hinweistext in deinem Shop integrieren.

Pflichten von Herstellern

Hersteller treffen gemäß dem Batteriegesetz zwei Pflichten: Zum einen die Meldepflicht und zum anderen die Rücknahmepflicht.

hb-iconset-paragraphDefinition Hersteller: Hersteller ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Herstellern anbieten, gelten als Hersteller.

hb-iconset-paragraphDefinition Bevollmächtigter: Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes beauftragt hat, im eigenen Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.

 

a) Registrierungspflicht

Die alte Meldepflicht beim Umweltbundesamt weicht seit dem 01.01.2021 der neuen Registrierungspflicht. Bevor ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter Batterien als eigenständiges Produkt oder als Teil eines anderen Produkts in Verkehr bringt, muss er sich bei der Stiftung ear registrieren. Dafür muss er die Marke und die Art der Batterie angeben. Registrierungen werden ausschließlich elektronisch über die Internetseite der Stiftung ear unter: https://www.ear-system.de/ear-portal/#no-back erfolgen. Bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht droht ein Bußgeld.

b) Rücknahmepflichten der Hersteller

Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 BattG zurückgenommenen Altbatterien (s. o.) sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 BattG zu behandeln und zu verwerten.

Die Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter haben zur Erfüllung Ihrer Rücknahmepflichten nach § 5 BattG ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmigung durch die Stiftung ear.

Durch den Wegfall des gemeinsamen Rücknahmesystems erfolgt die Rücknahme von Geräte-Altbatterien auch nach dem neuen Batteriegesetz ausschließlich durch von einem oder mehreren Herstellern zusammen eingerichtete Rücknahmesysteme. Zukünftig wird es nur noch privat betriebene Rücknahme­systeme (Herstellereigenen Rücknahmesysteme) geben.

Neue Regelungen seit 01.01.2022

Seit dem 01.01.2021 müssen alle Hersteller, die erstmals Batterien auf dem Markt bereitstellen, das neue Registrierungsverfahren bei der Stiftung ear durchlaufen.

Händler sollten daher unbedingt noch einmal ihre beim Umweltbundesamt angezeigten Daten auf ihre Aktualität hin überprüfen.

 

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