- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590
Fax: 0341 / 926 59 100
Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!
E-Mail: info@haendlerbund.de
Sie als Händler müssen beim Verkauf und der Entsorgung von Batterien einiges beachten. Von Verkehrsverboten über die Hinweis- und Rücknahmepflicht bis zur
Pfandpflicht gibts es allerhand von Regelungen und Pflichten zu beachten.
In diesem Beitrag klären wir auf, auf was Sie als Händler achten müssen wenn
sie sich mit dem Vertrieb und der Entsorgung von Batterien beschäftigen.
Ausnahme: Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind.
Online-Händler müssen die Vorgaben aus dem Batteriegesetz beachten, wenn sie gleichzeitig Vertreiber von Batterien sind.
Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Unter Anbieten versteht man das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
Das Batteriegesetz sieht in § 9 eine Rücknahmepflicht für Altbatterien vor, um eine sachgerechte Entsorgung zu gewährleisten. Jeder Vertreiber ist daher verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen.
Endnutzer ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Endnutzer können daher neben Verbrauchern auch Unternehmer sein, soweit diese die Batterien selber nutzen und nicht weiterverkaufen.
Das Handelsgeschäft des Online-Händlers ist dabei das Lager, aus dem versendet wird. Regelmäßig wird dies die Versandadresse sein. Die Kosten für die Rücknahme, wie sie beispielsweise bei der Versendung durch den Kunden entstehen können, muss der Händler nicht tragen. Er muss lediglich die Altbatterien annehmen.
Rücknahmepflichtiig sind solche Batterien, die der Art entsprechen, die der Händler im Sortiment führt. Es kommt also nicht darauf an, dass der Kunde haargenau diese bestimmte Altbatterie bei dem Händler erworben hat. Von der Rücknahmepflicht erfasst werden gem. § 1 Abs.1 Satz 2 BattG auch Batterien, die anderen Produkten beigefügt oder in andere Produkte eingebaut sind, soweit diese nicht fest verbaut wurden. Der Händler ist allerdings durch das Batteriegesetz nicht dazu verpflichtet, ganze Geräte inklusive Batterien zu nehmen. Eine solche Pflicht kann sich aber aus dem Elektrogesetz ergeben.
Bei der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien darf der Kunde nur die Menge zurückgeben, die er üblicherweise als Endnutzer zu entsorgen hat. Außerdem gibt es bei Fahrzeug-Altbatterien noch eine Pfandpflicht: Diese greift, wenn der Kunde eine Fahrzeugbatterie erwirbt, ohne eine Fahrzeug-Altbatterie zurückzugeben. Das Pfand beträgt 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Bei der Rückgabe einer Kfz-Batterie ist der Händler dazu verpflichtet, das Pfand zurück zuzahlen. Diese Rückzahlung kann der Vertreiber von der Abgabe einer Pfandmarke abhängig machen, die er beim Verkauf einer Batterie ausgegeben hat.
Das Battriegsetz regelt auch folgenden Fall: Kunde erwirbt bei Händler A eine Batterie und entrichtet den Pfand in Höhe von 7,50 Euro. Die Rückgabe erfolgt bei Händler B. Dieser erstattet natürlich kein Pfand. Auf Verlangen des Kunden stellt Händler B aber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung darüber aus, dass eine Altbatterie ohne PFanderstattung zurückgegeben wurde. Mit dieser Bestätigung kann der Kunde dann zu Händler A gehen und das Pfand zurück fordern. Der Händler A ist aber nur dann zur Erstattung verpflichtet, wenn der Rückgabenachweis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist.
Jeder Vertreiber, der gewerblich Batterien an Endnutzer abgibt, hat den Kunden gem. § 18 Abs.1 BattG durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen:
Hinweise zur Batterieentsorgung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes
hinzuweisen:
Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen
oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (Versandadresse) zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende
Bedeutung:
Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent
Cadmium Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.
Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.
Um der Hinweispflicht im Online-Shop nachzukommen, muss der Händler eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung ?Hinweise zur Batterieentsorgung? einrichten. Diese sollte zentral abrufbar sein, also beispielsweise im Footer integriert sein.
Auf Plattformen können Händler so eine zentrale Schaltfläche meistens nicht einrichten. Stattdessen kann der Hinweistext mit in der Artikelbeschreibung eingefügt werden. Der Hinweistext sollte sich allerdings durch eine fette Schrift oder eine auffällige Umrandung von der restlichen Beschreibung abheben.
Alternativ kann der Text auch auf einem gesonderten Zettel zusammen mit der Warensendung verschickt werden. In diesem Fall muss der Händler keinen Hinweistext in seinen Shop integrieren.
Hersteller treffen gemäß des Batteriegesetzes zwei Pflichten: Zum einen die Meldepflicht und zum anderen die Rücknahmepflicht.
Hersteller ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Herstellern anbieten, gelten als Hersteller.
Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes beauftragt hat, im eigenen Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
Die alte Meldepflicht beim Umweltbundesamt weicht seit dem 01.01.2021 der neuen Registrierungspflicht. Bevor ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter Batterien als eigenständiges Produkt oder als Teil eines anderen produkts in Verkehr bringt, muss er sich bei der Stiftung Ear registrieren. Dafür muss er die Marke und die Art der Batterie angeben. Registrierungen werden ausschließlich elektronisch über die Internetseite der Stiftung ear unter: https://www.ear-system.de/ear-portal/#no-back erfolgen. Bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht droht ein Bußgeld.
Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 BattG zurückgenommenen Altbatterien (s. o.) sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 BattG zu behandeln und zu verwerten.
Die Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter haben zur Erfüllung Ihrer Rücknahmepflichten nach § 5 BattG ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmigung durch die Stiftung ear.
Durch den Wegfall des Gemeinsamen Rücknahmesystems erfolgt die Rücknahme von Geräte-Altbatterien auch nach dem neuen Batteriegesetz ausschließlich durch von einem oder mehreren Herstellern zusammen eingerichtete Rücknahmesysteme. Zukünftig wird es nur noch privat betriebene Rücknahmesysteme (Herstellereigenen Rücknahmesysteme) geben.
Hersteller, die sich bereits nach dem BattG beim Umweltbundesamt angezeigt haben, müssen sich bis spätestens 01.01.2022 bei der Stiftung ear registrieren lassen. Dies gilt jedoch nur, sofern keine Änderungen/ Aktualisierungen der bestehenden Anzeige beim UBA gemacht werden. Sollten sich beispielsweise Marke oder Batterieart oder die Unternehmensdaten geändert haben, gilt die Pflicht zur Registrierung direkt mit Inkrafttreten des neuen Batteriegesetzes. Händler sollten daher unbedingt noch einmal ihre beim Umweltbundesamt angezeigten Daten auf ihre Aktualität hin überprüfen.
Alle Hersteller, die ab dem 01.01.2021 erstmals Batterien auf dem Markt bereitstellen wollen, müssen hingegen das neue Registrierungsverfahren bei der Stiftung ear durchlaufen.