Was Händler bewegt: Hafte ich für falsche Auskünfte?

©Peshkova/shutterstock.com
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Aktuell stellte sich vermehrt die Frage, ob ein Händler für Auskünfte gegenüber dem Kunden haftet, falls diese sich als falsch herausstellen. Wir zeigen, was es mit dieser Frage auf sich hat.

Fragen zu Rückgaben, Kündigungen, Verjährung ...

Neben Ihrer eigentlichen Tätigkeit, dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, haben Händler auch immer rechtliche Vorgaben im Auge zu behalten. So sind alleine bei der Online-Präsenz rechtliche Vorgaben wie Widerrufsrecht, Gewährleistungsrecht und andere Vorschriften zu beachten. Daneben gibt es immer wieder natürlich auch Fragen durch den Kunden. Und diseser erwartet in solch einem Fall auch eine zutreffende Aussage. Jedoch führt die Unkenntnis, falsches oder veraltetes Verständnis des deutschen Rechts oftmals zu falschen Auskünften. Insbesondere da Kundenfragen oftmals ein tiefergehendes Wissen über den aktuellen Stand der Rechtslage erfordern.

Falschauskunft stellt irreführende Geschäftspraxis dar

Doch begibt sich der Händler mit einer Falschauskunft in eine Haftungsfalle. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt hat, stellt die falsche Auskunft eines Händlers an einen Kunden eine "irreführende Geschäftspraxis" dar. Der Kunde wird durch die unwahre Auskunft zu einer falschen oder anderen Entscheidung veranlasst, als er eigentlich treffen würde. Ob es sich hierbei um ein einmaliges Versehen handelt, ist dabei irrelevant. Ebenso ob dem Kunden tatsächlich ein Schaden entsteht oder nicht. Dabei wird das Verhalten des Angestellten oder hausinternen Kundendienstmitarbeiters dem Unternehmen zugerechnet, da dieser im Namen des Unternehmens tätig wird. Der Bundesgerichtshof hat diese Meinung in seiner jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2017 bekräftigt.

  • Objektiv falsche Auskunft ist irreführend

  • Aussage des Mitarbeiters werden zugerechnet

Fehlende Absicht bietet keinen Schutz

Ob es sich bei der falschen Aussage um eine tatsächlich gewollte Falschauskunft, sog. Vorsatz, oder nur um eine Versehen handelt, sog. Fahrlässigkeit, ist dabei völlig unbeachtlich. Entscheidend ist, dass die Auskunft tatsächlich falsch ist.

  • Absicht oder Versehen ist unbeachtlich

Abmahnungen vermeiden

Durch die Einstufung des EuGH und des BGH als Irreführung des Kunden, stellt die Verletzung auch einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann. Daher müssen Händler darauf achten, dass der Wissenstand des Rechts nicht falsch oder veraltet ist. Insbesondere müssen entsprechende Mitarbeiter geschult werden.

 

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