Aktuell Abmahnungen wegen mangelnder Gefahrgutkennzeichnung

Zur Sicherheit für Verbraucher und Versanddienstleister müssen Gefahrenstoffe ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Das gilt für Hersteller und Händler gleichermaßen. Aktuell erhalten Online-Händler vermehrt Abmahnungen wegen Verletzung der Kennzeichnungspflicht für Gefahrenstoffe.

Welche Gefahrenstoffe müssen gekennzeichnet werden?

Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und schreibt vor, welche Substanzen gekennzeichnet werden müssen. Bei chemischen Stoffen und Gemischen, die gesundheits- und/oder umweltschädlich sind, muss mit entsprechenden Piktogrammen auf die Gefahr hingewiesen werden. Die CLP-VO legt fest, welche Gefahrenarten mit welchen Piktogrammen gekennzeichnet werden müssen. Die Symbole informieren den Anwender unmittelbar über die Gefahrenart eines chemischen Produkts. Die Gefahrenkennzeichnung soll die Sicherheit bei Transport, Aufbewahrung und Handhabung gewährleisten und muss vom Hersteller in festgelegter Größe auf der Verpackung angebracht werden. Generell müssen alle Produkte gekennzeichnet werden, die Stoffe enthalten, die explosiv, leicht- oder hochentzündlich, brandfördernd, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, oder umweltgefährlich sind.

Was bedeutet das für Online-Händler?

Die CLP-VO regelt zudem die Werbung für kennzeichnungspflichtige Gefahrenstoffe. In Artikel 48 der Verordnung heißt es:

„Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien."

Die Gefahrenartenausweisung muss dem Kunden vor dem Kauf zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund sind Online-Händler in der Pflicht, die entsprechende Gefahrenkategorie eines Produkts in ihrer Produktbeschreibung auszuweisen. Fehlt die Gefahrenkennzeichnung, kann es schnell teuer werden.

Wer mahnt ab?

Uns liegt eine Abmahnung wegen fehlender Pflichtkennzeichnung vor. Laut Abmahnschreiben hat es der Händler versäumt die notwendige Gefahrenkennzeichnung zur Verfügung zu stellen. Abmahner ist Lubberger Lehment im Auftrag der Adolf Würth GmbH & Co. KG. Die Abmahnkosten belaufen sich dabei auf stattliche 1.863,40 Euro.

 

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