Ab 1. Juli: Kündigungsbutton für Verträge muss bereitgestellt werden

UnderhilStudio / Shutterstock.com
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In Deutschland wird es Verbrauchern ab 1. Juli 2022 leichter gemacht, einen Vertrag zu kündigen, der online abgeschlossen wurde. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Kündigung eines Vertrags im Online-Shop heutzutage noch zu kompliziert für Verbraucher. Künftig muss es deswegen einen Kündigungsbutton geben. 

Die Grundlage dafür liegt im Gesetz über faire Verbraucherverträge, das bereits seit letztem Jahr gilt. Mit diesem Gesetz wurde der § 312k im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verändert. Diese Änderung, die die neuen Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bringt, tritt ab 1. Juli in Kraft. 

Werden die neuen Regelungen nicht umgesetzt, können Verbraucher Verträge jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen. 

Diese Verträge und Shops sind vom Kündigungsbutton betroffen

Der Kündigungsbutton soll grundsätzlich so einfach zu bedienen sein, wie ein Jetzt-Kaufen-Button. Er muss für Verbraucher zugänglich gemacht werden, wenn es ihnen über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der ein Dauerschuldverhältnis schafft. Das ist etwa bei kostenpflichtigen Zeitungsabonnements oder einem Abo für bestimmte Software der Fall. Und auch alte Verträge sollen mit Kündigungsbutton zu beenden sein. Es gibt keine Beschränkung der Regelung auf ausschließlich neue Verträge. 

So muss der Kündigungsbutton funktionieren

Das neue Kündigungsverfahren muss mehrstufig aufgebaut sein. Das heißt, dass in der ersten Stufe ein Kündigungsbutton auf der Webseite eingebaut ist. In der zweiten Stufe müssen Verbraucher, die auf den Button geklickt haben, auf eine sogenannte Bestätigungsseite gelangen. Hier sollen weitere Angaben zur Kündigung gemacht werden und eine Bestätigung abgegeben werden können. Anschließend soll es Verbrauchern ermöglicht werden, die Kündigungserklärung zu speichern. Zusätzlich muss die Bestätigung auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen, also etwa in einer E-Mail.  

Schritt 1: Der Kündigungsbutton

Der Kündigungsbutton muss als Schaltfläche unmittelbar und leicht zu erreichen sein. Verbraucher müssen auf ihn zugreifen können, ohne sich vorher in ein Kundenkonto einloggen zu müssen. Klickt der Verbraucher auf den Button, erfolgt noch keine Kündigung, sondern der Kündigungsprozess wird eingeleitet.

Es gibt klare Vorgaben zur Beschriftung der Schaltfläche. Sie muss gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein. Es ist zwar möglich auch andere eindeutige Formulierungen zu nutzen. Allerdings gibt es dabei immer die Gefahr, dass ein Gericht die abweichende Formulierung nicht für ausreichend hält. 

Schritt 2: Die Bestätigungsseite

Nachdem der Verbraucher den Kündigungsbutton klickt, muss er auf die Bestätigungsseite geleitet werden. Dort muss er dann konkrete Angaben machen können. Dazu gehören: 

  • Art der Kündigung und Kündigungsgrund (z.B. bei außerordentlichen Kündigungen)
  • Identifikationsmerkmale wie Name oder Anschrift
  • eindeutige Bezeichnung des Vertrags (z.B. durch Vertragsnummer)
  • gewünschter Kündigungszeitpunkt 
  • E-Mail-Adresse oder ähnliches für die schnelle elektronische Übermittlung der Kündigungsbestätigung

Das Feld zur Angabe des gewünschten Kündigungszeitpunkts darf nicht als Pflichtfeld gestaltet werden. Gibt der Verbraucher keinen Zeitpunkt an, wirkt die Kündigung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Wichtig ist außerdem, dass das Gesetz vorgibt, dass keine weiteren Angaben abgefragt werden dürfen. Für Verbraucher soll die Kündigung nämlich möglichst einfach und unkompliziert sein. 

Zur Bestätigung der Angaben und der Kündigungserklärung muss eine Bestätigungsschaltfläche auf der Bestätigungsseite enthalten sein. Diese Schaltfläche muss gut lesbar mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet werden. Andere Formulierungen sind möglich, bergen aber wie beim Kündigungsbutton gewisse rechtliche Risiken. 

Schritt 3: Die Kündigungsbestätigung

Nach dem Klick des Verbrauchers auf den Jetzt-Kündigen-Button muss es ihm ermöglicht werden, eine Dokumentation der Kündigung inklusive Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Er muss also eine Zusammenfassung seiner Kündigungserklärung herunterladen können. 

Das reicht aber nicht aus. Anschließend muss vom Unternehmen auch eine Kündigungsbestätigung in Textform elektronisch verschickt werden, etwa per E-Mail. Der Versand der Bestätigung kann automatisiert erfolgen, muss aber den Inhalt, das Datum, die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Kündigungszeitpunkt enthalten.

 

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