13 Alltagsbegriffe, die Marken sind » Vorsicht Abmahnung

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Viele Begriffe, die wir ganz selbstverständlich im Alltag verwenden, sind eingetragene Marken. Ihre Verwendung ist für alle ohne Markenlizenz zu kommerziellen Zwecken nicht erlaubt. Was harmlos klingt – wie „Flip-Flop“ oder „Thermoskanne“ – kann für Online-Händler schnell richtig teuer werden.

Denn wer markenrechtlich geschützte Namen nutzt, ohne eine Lizenz zu haben, riskiert eine markenrechtliche Abmahnung und hohe Kosten. Damit dir das nicht passiert, zeigen wir dir in diesem Beitrag 13 bekannte Beispiele, die Online-Händler immer wieder aufs Glatteis führen.

1. Inbus (statt Innensechskantschlüssel)

Der Klassiker. Viele sprechen fälschlich von einem "Inbus", wenn sie einen Innensechskantschlüssel meinen. Dabei handelt es sich um eine eingetragene Wortmarke. Nutze besser die korrekte Bezeichnung, sonst droht eine Abmahnung.

Mehr zum Thema Inbus-Abmahnung findest du auf OnlinehändlerNews.

2. Magenta (statt Pink)

Ein knalliges Pink im Shop? Vorsicht! "Magenta" ist bei der Telekom markenrechtlich geschützt. Online-Händler im Telekommunikations- oder IT-Bereich sollten keine täuschend ähnlichen Designs verwenden.

3. Esprit (statt stylisch)

Ein Kleid „mit Esprit“ klingt elegant, verletzt aber Markenrechte. Der Begriff ist geschützt – besser auf beschreibende Synonyme wie „stilvoll“ ausweichen.

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4. Lycra (statt Elasthan)

Sportbekleidung gerne „aus Lycra“? Nope – Lycra ist die Marke. Korrekt wäre „Elasthan“, sonst riskierst du eine Markenklage. Auch wenn sich Markennamen im Sprachgebrauch eingebürgert haben, bedeutet das nicht, dass sie frei verwendet werden dürfen. Gerade im Online-Handel kann das schnell teuer werden.

5. Swarovski (statt Kristallglas)

Nur echt mit Swarovski-Kristallen – und nur, wenn du sie auch wirklich verbaut hast! Ansonsten lieber neutral „Kristallglas“ oder „funzelnde Kristalle“ verwenden.

6. Thermos (statt Isolierkanne)

„Thermos“ hat sich so etabliert wie „Tempo“, ist aber markenrechtlich geschützt. Verwende stattdessen die richtige Bezeichnung wie „Isolierkanne“.

7. Rollerblade (statt Inlineskate)

Viele sprechen von „Rollerblades“, meinen aber klassische Inlineskates. Rollerblade ist jedoch Marke – Vorsicht bei Produktbeschreibungen!

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8. GORE-TEX (statt wasserdichter Membran)

Wenn du keine lizenzierten GORE-TEX-Produkte anbietest, verwende lieber neutrale Begriffe wie „wasserdichte Membran“ – sonst wird’s echt wasserdicht teuer.

9. Flip-Flop (statt Zehentrenner)

Dieser Sommer-Hit ist markenrechtlich geschützt. Heute reicht es, von Zehentrenner, Badelatschen oder Strandsandalen zu sprechen. Flip-Flop ist nämlich eine eingetragene Marke – wer den Begriff im gewerblichen Kontext verwendet, riskiert eine Abmahnung. Also besser cool bleiben und auf allgemeine Begriffe ausweichen.

10. Frisbee (statt Wurfscheibe)

Die gute alte “Frisbee” ist markenrechtlich geschützt also lieber neutral bleiben mit „Wurfscheibe“ und entspannt weiterspielen. Auch wenn sich der Begriff längst in unserem Sprachgebrauch etabliert hat, bleibt er eine geschützte Marke. Wer Produkte unter dem Namen „Frisbee“ verkauft, riskiert eine Abmahnung.

11. Mensch ärgere dich nicht (statt Würfel-Wutspiel)

Der beliebte Klassiker unter den Brettspielen ist nicht nur generationsübergreifend bekannt, sondern auch rechtlich geschützt. „Mensch ärgere dich nicht“ ist eine eingetragene Marke von Schmidt Spiele – und das seit über 100 Jahren. Wer also denkt, er könne eine eigene Variante unter demselben Namen verkaufen oder bewerben, wird sich schnell mehr als nur ein bisschen ärgern.

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  4. Anmeldung der Marke in der EU
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12. PanzerGlass (statt gehärtetes Schutzglas)

Hinter dem martialisch klingenden Begriff steckt ein dänisches Unternehmen, das Displayschutzfolien vertreibt und die Marke PanzerGlass schützen lässt. Auch wenn’s verlockend klingt, seine Handyfolien mit „Panzerglas“ zu bewerben: Nur wer Originalware vertreibt oder eine Lizenz hat, darf das auch schreiben. Alle anderen: lieber „gehärtetes Schutzglas“ oder „Displayschutz mit Glasanteil“ sagen.

13. LEGO (statt Klemmbaustein)

LEGO ist Kult – und kompromisslos, wenn es um den Markenschutz geht. Auch wenn viele „Lego“ längst synonym für Klemmbausteine verwenden, bleibt LEGO eine geschützte Marke. Wer alternative Bausteinsets verkauft, sollte tunlichst auf Formulierungen wie „kompatibel mit Lego“ verzichten, denn das sorgt regelmäßig für Abmahnpost. Besser: „kompatibel mit gängigen Klemmbausteinen“.

Fazit: Alltäglich heißt nicht frei verwendbar

Viele Begriffe, die wir täglich benutzen, sind rechtlich geschützt und genau das macht sie zur Abmahnfalle für Händler. Wer sicher unterwegs sein will, sollte bei der Produktbenennung und Werbung genauer hinschauen und im Zweifel lieber auf kreative Umschreibungen setzen. Das spart Ärger, Geld und Nerven.

 

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