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Online-Händler, die jugendgefährdende Medien anbieten, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) einhalten. Durch eine zweistufige Identifikations- und Volljährigkeitsprüfung muss gewährleistet werden, dass jugendgefährdende Medien
nur durch Erwachsene bestellt und von diesen persönlich in Empfang genommen werden können.
Darüber hinaus darf das Angebot nur in geschlossenen Benutzergruppen sichtbar sein, deren Zugang nur nach vorheriger Alterskontrolle möglich ist. Verstöße im
Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien können als Straftat verfolgt werden, wobei gemäß § 27 Abs. 1 JuSchG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr droht.
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier auf einem Blick.
Bildträger mit Filmen oder Spielen dürfen Kindern2 und jugendlichen Personen3 in der Öffentlichkeit nur dann zugänglich gemacht werden, wenn der Bildträger von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle4 geprüft, für eine Altersstufe freigegeben und entsprechend gekennzeichnet worden ist. Ist der Bildträger für eine Altersstufe freigegeben worden, darf der Händler den Bildträger nur Personen dieser Altersstufe zugänglich machen. Bildträger ohne FSK-/ USK-Kennzeichnung dürfen Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
1Trägermedien im Sinne des JuSchG sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe
geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind, z.B. CDs, DVDs, Festplatten, portable USB-Massenspeicher,
Videokassetten, Bücher, Bilder, Fotos etc.
2Kinder im Sinne des JuSchG sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
3Jugendliche im Sinne des JuSchG sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
4 Also z.B. durch die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH (USK) oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (
FSK).
"...Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind..."
Ausnahme:
Bildträger mit Informations-, Instruktions- und Lehrprogrammen, die mit dem Hinweis "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Altersstufen bzw. deren Begründung können Sie auf den Homepages der FSK unter www.fsk.de und der USK unter www.usk.de einsehen und abrufen.
"...auf die (FSK-/ USK-) Kennzeichnungen (...) ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen.
Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von
mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen...
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen..."
Das "Pan Europaen Game Information System" (PEGI) ist ein europäisches System der Alterseinstufung, welches in Deutschland nicht gilt. Die Einschätzungen der PEGI können mit den Altersfreigabestufen der FSK/USK nicht gleichgesetzt werden (die PEGI- Einstufung basiert lediglich auf Selbstauskünften der Spieleanbieter). Datenträger, welche nur über die PEGI-Kennzeichnung verfügen, dürfen vom Händler nicht selber nachgestickert werden. Auch Importware (mit deutscher Tonspur) muss von der FSK/ USK zunächst geprüft, freigegeben und entsprechend gekennzeichnet werden. Ansonsten ist ein Zugänglichmachen bzw. ein Verkauf an Personen unter 18 Jahren nicht zulässig.
Wir empfehlen, dass die Altersfreigabekennzeichnung auf dem Cover bzw. dem Datenträger selber auf dem Produktfoto deutlich erkennbar wiedergegeben wird und zusätzlich das Altersfreigabe-Symbol in die Artikelbeschreibung integriert wird.
Beim Handel mit Datenträgern, welche für Personen einer bestimmten Altersstufe freigegeben worden sind (z.B. Freigabe "ab 18 Jahren"), stellen Sie bitte technisch sicher, dass diese Artikel ausschließlich von Personen bestellt werden die Ihnen das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben. Die Auslieferung darf nur an die bestellende Person erfolgen. Eine Zustellung an eine andere (auch volljährige) Person darf nicht erfolgen.
Ein Jugendschutzbeauftragter ist nach § 7 I 2 JMStV immer dann zu bestellen, wenn ein Internet - Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende
Inhalte bereithält. Das ist insbesondere der Fall, wenn Trägermedien, wie CDs, DVDs mit erotischen oder gewaltverherrlichenden Content (z.B. Filme oder PC-
Spiele) oder Produkte, die entsprechend beworben werden (z.B.: Erotikartikel), vertrieben werden. Abgestellt wird dabei stets auf eine potentielle Gefährdung für
Kinder und Jugendliche. Eine solche Gefährdung ist bei Trägermedien ohne Jugendfreigabe stets anzunehmen, da die Produkte durch die zuständigen Stellen als
entwicklungsbeeinträchtigend und jugendgefährdend eingestuft wurden. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist beim Verkauf von Trägermedien ohne
Jugendfreigabe erforderlich. Nach § 7 I 3 JMStV müssen die Angaben zum Jugendschutzbeauftragten seit dem 01.10.2016 unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
sein. Die Angabe sollte daher unmittelbar unterhalb des Impressums erfolgen.
Einen Jugendschutzbeauftragten stellt Ihnen der Händlerbund im
Jugendschutzpaket zur Verfügung. Informationen rund um das
Jugendschutzpaket finden Sie hier.
Verkauf auf eBay: Die Zeichenzahl unter "zusätzliche gesetzliche Angaben" ist für die Angabe des Jugendschutzbeauftragten und der weiteren Pflichtinformationen (bspw. Hinweis auf OS- Plattform)nicht ausreichend. Wir empfehlen die Angabe oberhalb der AGB einzufügen, damit diese mit dem Impressum auf einen Blick sichtbar ist.
Es ist nicht ausreichend, im Bestellvorgang das Alter abzufragen oder einen sog. Personalausweis-Check durchzuführen (also sich den Personalausweis oder
Führerschein des Bestellenden in Kopie/ per Scan/ per Fax zusenden zu lassen oder eine Abfrage der Prüfziffern des Personalausweises durchzuführen), da hier nur
die Übereinstimmung eines Dokumentes bestätigt wird, aber keine Identifizierung einer Person vorgenommen wird. Es bleibt bei diesem Vorgehen ein erhebliches
Manipulations- und Täuschungspotential bestehen.
Es ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, dass in zwei Stufen kontrolliert und sichergestellt wird, dass die Trägermedien ausschließlich
Personen mit dem erforderlichen Mindestalter zugänglich gemacht werden:
Wir halten für die Alterskontrolle in der ersten Stufe, also vor dem Auslösen der Bestellung, z.B. das Altersverifikationsverfahren von SofortIdent oder z.B. den E-Post-Brief der deutschen Post für empfehlenswert (es gibt aber auch weitere Schufa-basierte Altersverifikationsverfahren, welche zuverlässig und empfehlenswert sind - bitte informieren Sie sich selbstständig und vergleichen Sie entsprechende Angebote).
Das Altersverifikationsverfahren muss durchgeführt werden, bevor der Kunde die USK-/ FSK 18- Artikel in den Warenkorb legen kann. Ein Kunde, welcher die Volljährigkeit nicht nachweist, darf den Artikel nicht in den Warenkorb legen können.
Bei der zweiten Überprüfungsstufe im Rahmen der Zustellung bieten sich z.B. das "Ident-Ceck -Verfahren" der Deutschen Post oder eine Versendung per "Einschreiben eigenhändig" an. Auch andere Zustellungsmetoden sind möglich, sofern sichergestellt wird, dass die Sendung ausschließlich an die Person adressiert und übergeben wird, welche per Altersverifikationsverfahren vor dem Auslösen der Bestellung das erforderliche Mindestalter nachgewiesen hat. Auch eine persönliche Kontrolle bei der Selbstabholung der Ware ist möglich. Kunden, die ihr Alter dem Anbieter gegenüber einmal verifiziert haben (also die Alterskontrolle bestanden haben), müssen nicht bei jeder Bestellung die erste Stufe der Alterskontrolle durchlaufen - es genügt dann per Post-Ident oder Einschreiben eigenhändig an diese Person zuzustellen.
Der Verkauf von Trägermedien (DVDs/ CDS/ Bücher etc.), die von der FSK/ USK "ab 18 Jahren" freigegeben sind, unterliegt bei eBay besonderen Voraussetzungen. Artikel, welche die Altersfreigabe und Kennzeichnung "ab 18 Jahren/ keine Jugendfreigabe" auf dem Cover tragen, dürfen grundsätzlich auf eBay angeboten und verkauft werden, allerdings nur im Rahmen der Vorgaben aus dem Jugendschutzgesetz (einzusehen unter http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/) und der Nutzungsbedingungen von eBay (abrufbar unter http://pages.ebay.de/help/policies/offensive.html).
Filme mit der Altersfreigabe "ab 16 Jahren" oder "ab 18 Jahren/ keine Jugendfreigabe", die Soft-Erotik oder Pornographie enthalten,
dürfen laut den eBay- Nutzungsbedingungen bei eBay nicht gehandelt/zum Kauf angeboten werden. Mehr erfahren Sie unter
http://pages.ebay.de/help/policies/offensive.html
Produkte ohne FSK/ USK Kennzeichnung dürfen auf eBay nicht verkauft werden (http://pages.ebay.de/help/sell/offensive.html#5)
Mögliche Versandarten für gewerbliche Verkäufer, die sicherstellen können, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt
a) Spezialversandarten, bei denen eine Altersprüfung durchgeführt wird, z. B. von DHL und Hermes.
b) Versand per "Einschreiben eigenhändig". Dies ist möglich, wenn der Käufer Geprüftes Mitglied ist oder
c) der Verkäufer die Volljährigkeit des Käufers auf andere geeignete Weise überprüft (z.B. durch einen E-Post Brief) oder der Verkäufer die Volljährigkeit des Käufers bereits schon einmal überprüft hat (z.B. bei einer früheren Bestellung).
d) Persönliche Prüfung der Volljährigkeit des Käufers bei Selbstabholung.
Auch beim Verkauf von Trägermedien, die ab "18 Jahren" freigegeben sind, über eBay gilt, dass nach der hierzu ergangenen BGH- Rechtsprechung in einem zweistufigen Verfahren sichergestellt werden muss, dass die Ware ausschließlich von volljährigen Personen bestellt und nachfolgend ausschließlich an volljährige Personen übergeben wird.
Zumindest die Stufe 1 lässt sich bei eBay aber technisch derzeit nicht zufriedenstellend durchführen. Ebay legt in den Nutzungsbedingungen fest, dass nur volljährige Personen eBay nutzen dürfen und überlässt die Kontrolle dieses Umstandes jedoch beim Verkauf von FSK/USK-18-Artikeln den einzelnen Anbietern.
Nicht ausreichend ist der sog. "Personalausweis-Check", bei welchem sich der Anbieter eine Kopie/ Scan/ Fax des Personalausweises oder Führerscheins übermitteln lässt. Der "Personalausweis-Check" gehört auch nicht zu den Alterskontrolle-Methoden, die eBay für zulässig erachtet. Setzen Sie daher bitte eine der eben dargestellten zulässigen Altersverifikations-Methoden in Ihrem eBay-Shop um.
Als Händler müssen Sie zwischen solchen Trägermedien, die von der FSK/ USK mit der Altersfreigabe "ab 18 Jahren/ keine Jugendfreigabe" (= rotes Kennzeichen auf Datenträger und Hülle) eingestuft worden sind und solchen Trägermedien, die als "jugendgefährdend" im Sinne des § 15 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) eingestuft worden sind, unterscheiden. Wenn solche jugendgefährdenden Trägermedien von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sind, werden sie umgangssprachlich oft auch als "indiziert" bezeichnet. Diese "indizierten" Datenträger tragen keine Altersfreigabe-Kennzeichnung der FSK/ USK auf dem Cover.
Solche "indizierten" Trägermedien dürfen Sie Personen unter 18 Jahren nicht anbieten, überlassen oder sonst zugänglich machen (= Abgabeverbot). Zudem dürfen Sie diese Artikel nicht frei ausstellen und bewerben (= Werbeverbot).
§ 15 Abs. 1 JuSchG regelt u.a. hierzu:
"Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst
zugänglich gemacht werden,...
3. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder
Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,..."
Das Werbeverbot bedeutet, dass Personen unter 18 Jahren den indizierten Datenträger nicht sehen dürfen, also z.B. nicht den Titel, das Cover, den Klappentext, Ausschnitte etc. Nur in sog. geschlossenen Benutzergruppen (bei welchen vor dem Zugang eine Alterskontrolle stattfindet) dürfen solche Artikel ausgestellt werden. Mit der Aufnahme des Artikels auf die Liste der jugendgefährdenden Medien darf der Anbieter nicht werben, § 15 Abs. 5 JuSchG. "Indizierte" Trägermedien dürfen auf eBay überhaupt nicht gehandelt werden. Sehen Sie hierzu auch die eBay-Nutzungsbedingungen unter http://pages.ebay.de/help/policies/offensive.html.
Verstöße gegen das Werbe-, Abgabe- und Versandhandelsverbot sind als Straftaten verfolgbar - es droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, § 27 Abs. 1 JuSchG.