Was ist der Kündigungsbutton nach § 312k BGB?
Der Kündigungsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schaltfläche, über die Verbraucher laufende Verträge – etwa Abonnements oder Mitgliedschaften – direkt online kündigen können, ohne Brief, Fax oder Anruf. Grundlage ist § 312k BGB: Wer Verbrauchern online kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse anbietet, muss ihnen auf der Webseite eine klar beschriftete Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die zu einer Bestätigungsseite mit einem zweiten Button führt.
Erst mit dem Klick auf diesen zweiten Button ist die Kündigung wirksam erklärt. Ziel des Gesetzgebers war es, Kündigungen genauso einfach zu machen wie den ursprünglichen Vertragsabschluss – als Reaktion auf Anbieter, die den Vertragsschluss online in Sekunden ermöglichten, die Kündigung aber bewusst über Warteschleifen, Kündigungsschreiben per Post oder versteckte Kontaktformulare erschwerten.
Warum § 312k BGB für Online-Händler jetzt relevant ist
Der Kündigungsbutton ist kein neues Thema – er gilt bereits seit Juli 2022. Trotzdem lohnt sich gerade jetzt ein genauer Blick auf die Vorschrift, denn die Rechtsprechung hat sich 2026 spürbar verschärft. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 entschieden, wie eine Bestätigungsseite aussehen darf und Shops, die bislang auf dieser Seite noch für Alternativen zur Kündigung geworben haben, verstoßen damit gegen das Gesetz. Am 5. November 2026 verhandelt der BGH zudem die bislang offene Frage, ob ein Login vor dem Kündigungsbutton zulässig ist.
Verbraucherschutzverbände kontrollieren die Umsetzung regelmäßig und mahnen ab. Wer seinen Kündigungsprozess seit der Einführung nicht mehr überprüft hat, sollte das jetzt nachholen: Ein fehlerhafter Button gibt Kunden das Recht, den gesamten Vertrag fristlos zu beenden.
Was regelt § 312k BGB? Ein Überblick für Unternehmen
§ 312k BGB wurde am 1. Juli 2022 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt. Der Zweck der Vorschrift lässt sich einfach zusammenfassen: Was sich online mit einem Klick abschließen lässt, soll sich auch mit einem Klick wieder kündigen lassen. Das Gesetz verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern online entgeltliche Dauerschuldverhältnisse anbieten, zu zwei Schaltflächen: einem Kündigungsbutton, der zu einer Bestätigungsseite führt, und einem Bestätigungsbutton auf dieser Seite, mit dem die Kündigung tatsächlich erklärt wird.
Das Gesetz schreibt dabei nicht nur vor, dass es einen Button geben muss, sondern auch, wie er beschriftet sein muss, welche Angaben die Bestätigungsseite enthalten darf und wie die Kündigung dokumentiert werden muss. Genau in diesen Details liegt in der Praxis das größte Abmahnrisiko.
Für welche Verträge und Geschäftsmodelle gilt die Pflicht?
Die Pflicht greift nur, wenn vier Merkmale gleichzeitig vorliegen: Der Vertrag wird über eine Webseite im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, und dieses verpflichtet den Verbraucher zu einer entgeltlichen Leistung. Ein klassischer Einmalkauf – etwa die Bestellung eines Produkts im Onlineshop – fällt damit nicht unter § 312k BGB, weil kein fortlaufendes Schuldverhältnis entsteht.
Anders sieht es bei allen Modellen aus, die auf wiederkehrende Leistung angelegt sind: Abonnements, Mitgliedschaften, SaaS-Verträge, Streaming- und Zeitschriften-Abos, Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Mobilfunk- und Energieverträge. Wichtig für die Einordnung: Der Bundesgerichtshof hat am 22. Mai 2025 entschieden, dass eine einmalige Zahlung die Anwendung von § 312k BGB nicht sicher ausschließt, wenn die Leistung über die Laufzeit hinweg fortlaufend erbracht wird. Wer also ein Modell mit einmaliger Zahlung, aber laufender Leistung konstruiert – etwa eine Jahresgebühr für einen fortlaufend nutzbaren Dienst – sollte diesen Punkt nicht vorschnell als Ausnahme werten, sondern im Einzelfall prüfen.
Bei gemischtem Kundenkreis, bei dem sich privat und gewerblich handelnde Kunden nicht zuverlässig trennen lassen, empfiehlt sich, den Button für alle Kunden vorzuhalten – der Aufwand dafür ist gering, das Risiko einer Fehleinordnung dagegen erheblich.
Die technische Umsetzung: So muss der Kündigungsbutton aussehen
Das Gesetz ist bei der Beschriftung sehr konkret. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Von dort muss der Klick unmittelbar zur Bestätigungsseite führen. Diese muss dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zur Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich, im letzten Fall auch zum Kündigungsgrund), zu seiner Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags und zum gewünschten Kündigungszeitpunkt zu machen. Am Ende steht eine Bestätigungsschaltfläche, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.
Bei der Formulierung ist Genauigkeit gefragt: Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 26. September 2024 entschieden, dass die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ausreicht – die Formulierung muss unmissverständlich vermitteln, dass mit dem Klick die Kündigung tatsächlich erklärt wird, nicht nur eine Absicht signalisiert.
Ein zweiter kritischer Punkt betrifft die Bestätigungsseite selbst. Mit Urteil vom 16. Juli 2026 hat der BGH entschieden, dass § 312k BGB den zulässigen Inhalt der Bestätigungsseite abschließend regelt – was das Gesetz dort nicht vorsieht, gehört nicht hin, unabhängig davon, ob es im Einzelfall ablenkt oder nicht. Konkret ging es um einen Fitnessstudio-Anbieter, der oberhalb des Kündigungsformulars auf die Möglichkeit einer kostenlosen Vertragspause hingewiesen hatte. Auf Retention-Angebote, Pausierungshinweise, Rabattbanner, Zufriedenheitsabfragen und Hinweise auf den Kundenservice sollten Unternehmer auf der Bestätigungsseite seit diesem Urteil verzichten.
Auch die Erreichbarkeit selbst ist reguliert: Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Januar 2025 entschieden, dass der Kündigungsbutton unmittelbar erreichbar sein muss – also von der Startseite und jeder Unterseite der Webseite aus. Ein Button, der nur nach mehreren Klicks durch Untermenüs auffindbar ist, genügt diesem Maßstab nicht.
Bestätigungspflicht nach der Kündigung
Mit dem Klick auf den Bestätigungsbutton ist die Kündigung noch nicht abgeschlossen. Das Gesetz verlangt zweierlei: Erstens muss der Verbraucher seine eigene Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern können, sodass erkennbar bleibt, dass sie über den Bestätigungsbutton abgegeben wurde. Zweitens muss der Unternehmer dem Verbraucher den Inhalt der Kündigung sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen – in der Praxis meist per automatisierter E-Mail unmittelbar nach der Kündigung.
Für Unternehmen bringt das eine praktische Erleichterung mit sich: Das Gesetz vermutet, dass eine über den Bestätigungsbutton abgegebene Kündigung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Streit um den genauen Zugangszeitpunkt lässt sich damit in den allermeisten Fällen vermeiden – vorausgesetzt, die technische Dokumentation ist sauber aufgesetzt.
Welche Konsequenzen drohen bei fehlendem oder fehlerhaftem Kündigungsbutton?
Bei einem fehlerhaften oder fehlenden Kündigungsbutton kann der Verbraucher den betroffenen Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden, wenn die Schaltflächen oder die Bestätigungsseite nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das gilt auch für Verträge, die schon vor Juli 2022 geschlossen wurden. Eine fehlerhafte Kündigungsstrecke entwertet damit rückwirkend die Laufzeitbindung des gesamten betroffenen Vertragsbestands – nicht nur einzelner Kunden, sondern aller, die über die fehlerhafte Kündigungsstrecke gebunden wurden.
Dazu kommt die wettbewerbsrechtliche Seite. Verbraucherschutzverbände wie der vzbv und die Wettbewerbszentrale prüfen systematisch, ob Anbieter den Kündigungsbutton korrekt umsetzen, und mahnen bei Verstößen ab. Solche Kontrollaktionen laufen seit Einführung der Pflicht immer wieder – zuletzt traf es unter anderem mehrere große Medienhäuser.
Neben dem rechtlichen Risiko sollte der Reputationseffekt nicht unterschätzt werden: Ein Kündigungsprozess, der Kunden absichtlich oder unabsichtlich erschwert wird, bleibt selten unbemerkt und schadet dem Vertrauen in den Anbieter – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Abmahnung wegen dem Kündigungsbutton kommt.
Gibt es Ausnahmen für bestimmte Unternehmen?
Ja, das Gesetz sieht zwei ausdrückliche Ausnahmen vor. Zum einen gilt die Pflicht nicht, wenn für die Kündigung eines Vertrags gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgeschrieben ist – etwa bei bestimmten Miet- oder Arbeitsverträgen, für die die Schriftform gilt. Zum anderen sind Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, sowie Verträge über Finanzdienstleistungen von § 312k BGB ausgenommen.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu einer zweiten, jüngeren Pflicht: Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion. Die beiden Schaltflächen werden in der Praxis häufig verwechselt, beantworten aber unterschiedliche Fragen: Die Kündigungsschaltfläche beendet ein laufendes entgeltliches Dauerschuldverhältnis für die Zukunft, während die Widerrufsfunktion einen Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist rückwirkend auflöst. Anbieter mit Abo-Modellen und gesetzlichem Widerrufsrecht – etwa ein Streaming-Dienst mit vierzehntägiger Widerrufsfrist und anschließender Vertragslaufzeit – müssen in der Regel beide Funktionen parallel vorhalten.
Praxis-Checkliste für Online-Händler
- Prüfe, ob dein Geschäftsmodell unter § 312k BGB fällt: entgeltliches Dauerschuldverhältnis, Vertragsschluss über die Webseite, Verbraucher als Vertragspartner.
- Beschrifte den Kündigungsbutton exakt mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung – Varianten wie „Kündigungsabsicht abschicken“ reichen nicht aus
- Platziere den Button so, dass er von jeder Seite deines Shops aus unmittelbar erreichbar ist, nicht erst nach mehreren Klicks.
- Entferne einen vorgeschalteten Login oder eine Passwortabfrage vor der Bestätigungsseite, solange die BGH-Entscheidung dazu noch aussteht.
- Räume die Bestätigungsseite frei von allem, was nicht die Kündigung selbst betrifft – keine Pausierungsangebote, Rabatte oder Rückgewinnungsbanner.
- Stelle sicher, dass die Bestätigungsseite alle Pflichtangaben abfragt: Art der Kündigung, ggf. Kündigungsgrund, Identifizierbarkeit, Vertragsbezeichnung, gewünschter Kündigungszeitpunkt.
- Richte eine automatisierte Bestätigung per Textform ein, die sofort nach der Kündigung versendet wird und Inhalt, Zugangszeitpunkt und Vertragsende enthält.
- Dokumentiere den technischen Ablauf, damit du im Streitfall die eigene Gestaltung nachweisen kannst.
- Prüfe, ob du zusätzlich zum Kündigungsbutton auch eine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB benötigst.
- Reagiere auf eine Abmahnung nicht vorschnell mit einer ungeprüften Unterlassungserklärung, sondern lass die Berechtigung rechtlich einordnen.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
FAQ zum Kündigungsbutton
Gilt § 312k BGB für jeden Online-Shop?
Ab wann muss der Kündigungsbutton implementiert sein?
Reicht ein Kontaktformular statt eines echten Buttons?
Welche Angaben muss die Bestätigungsseite enthalten?
Was passiert rechtlich, wenn der Button fehlt?
Gilt die Pflicht auch für B2B-Verträge?
Wie oft wird das Thema abgemahnt?
Geschrieben von
Hanna Hillnhütter
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