Abmahnung im Wettbewerbs­recht — Wir helfen sofort

Wenn du eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten hast, wird dir der Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) vorgeworfen. Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß sind keine Seltenheit im E-Commerce. Fast jeder Online-Händler hat sich bereits mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wurden und werden immer noch am häufigsten abgemahnt. Rund die Hälfte aller Abmahnungen haben ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht als Ursprung. Wir zeigen dir, wie du dich bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht richtig verhältst.

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Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient dazu, Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts zu ahnden und den jeweiligen Händler dafür in die Pflicht zu nehmen. Begeht ein Unternehmer einen Wettbewerbsverstoß, so kann er abgemahnt werden und dem Abmahnenden steht ein Unterlassungsanspruch zu. Konkret dient die Abmahnung dazu, Wettbewerbsstreitigkeiten außergerichtlich verfolgen zu können.

Eine Abmahnung wird ausgesprochen, um den Abgemahnten aufzufordern, die entsprechende widerrechtliche Handlung einzustellen und auch künftig zu unterlassen. Aus diesem Grund wird der Abmahnung in den meisten Fällen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Unterschrift beigefügt, mit der Androhung der Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.

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Was ist das Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht umfasst die rechtlichen Regelungen, um unlauteren wirtschaftlichen Wettbewerb zu verhindern. Ausgestaltet ist dieses Recht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ziel des Gesetzes ist es, einen freien und fairen Wettbewerb zwischen den einzelnen Marktteilnehmern zu gewährleisten. Das UWG dient also dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Wann es eine Handlung unzulässige ist, ergibt sich in Zusammenhang mit dem UWG und vielen anderen Gesetzen, beispielsweise dem Bürgerlichen Recht oder den diversen Registrierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Wer darf wettbewerbsrechtlich abmahnen?

In Deutschland gibt es keine staatliche Aufsicht über Wettbewerbsverstöße. Der Anspruch, eine "unzulässige geschäftliche Handlung" abzumahnen, steht vielmehr allen Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zu. Auch Verbraucherschutzverbände können zum Abmahner werden. Mitbewerber mahnen selten selbst ab, sondern nehmen eine Rechtsanwaltskanzlei zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche zur Hilfe.

Damit für den Abgemahnten eine Prüfung der Abmahnung möglich ist, muss im Abmahnschreiben auch genannt werden, wer abmahnt und in welchem Verhältnis beide Parteien zueinander stehen. In der Abmahnung muss das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses in nachvollziehbarer Weise behauptet werden. Dies wird vor allem bei den abmahnenden Verbänden ausufernd praktiziert, indem zu Beginn des Schreibens eine lange Erklärung über die Berechtigung zur Abmahnung (samt ergangener Rechtsprechung) erfolgt. Dies hat jedoch nicht automatisch die Konsequenz, dass der Abmahner wirklich im konkreten Fall zur Abmahnung berechtigt ist.

Wer ist Mitbewerber?

Wie der Begriff Wettbewerb vermuten lässt, sollen es auch in erster Linie die Wettbewerber sein, die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ahnen dürfen. Mitbewerber sind per Gesetz alle diejenigen, die mit dem abgemahnten Händler in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und für den potenziellen Abnehmer im weitesten Sinne vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an einen gleichen Kundenkreis anbieten.

Ein Wettbewerbsverhältnis besteht grundsätzlich, wenn sich zwei Anbieter mit ihren Waren oder Dienstleistungen an den gleichen Kundenkreis wenden und die Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Kunden austauschbar sind oder von den Unternehmen als austauschbar dargestellt werden.

Die häufigsten Abmahngründe für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Wann es eine Handlung unzulässige ist, ergibt sich in Zusammenhang mit dem UWG und vielen anderen Gesetzen, beispielsweise dem bürgerlichen Recht oder den diversen Registrierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Beispiel: Ein Händler wirbt aktiv mit einem Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies steht dem Kunden aber schon per Gesetz zu und darf deshalb nicht noch einmal gesondert hervor gestellt werden. Andernfalls würde der Händler eine unzulässige geschäftliche Handlung begehen, in dem er mit Selbstverständlichkeiten (nämlich den gesetzlich garantierten 14 Tagen Widerrufsrecht aus dem BGB) wirbt. Mit der Werbeaussage würde der Kunde daher Verbraucher zum Kauf verleiten, die nun in seinem Shop bestellen, weil sie annehmen, die 14 Tage Widerrufsrecht bei der Konkurrenz nicht zu erhalten. Es werden also zum einen die Verbraucher getäuscht und der Wettbewerb gegenüber der Konkurrenz unlauter beeinflusst. Ein Verstoß gegen das UWG liegt vor.

Die Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung können darüber hinaus sehr vielfältig sein. Häufig abgemahnt werden:

  1. Verstößen gegen das Verpackungsgesetz
  2. fehlende oder inkorrekte Grundpreisangabe
  3. veraltete Widerrufsbelehrung
  4. unzulässige AGB-Klauseln
  5. fehlender (klickbarer) Link zur OS-Plattform
  6. irreführende Angaben zum Versand (z. B. voraussichtliche Versanddauer)
  7. fehlende Warnhinweise (z. B. bei Chemikalien)
  8. fehlende oder falsche Kennzeichnungen (z. B. bei Textilien)
  9. irreführende Werbeaussagen (z. B. "100% original”)
  10. Spitzenstellungsbehauptungen (z. B. "Der beste Online-Shop für ...")
  11. Werbung mit Selbstverständlichkeiten (z. B. "mit CE-Kennzeichnung")

Ist meine wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dann berechtigt, wenn der abgemahnte Verstoß auch tatsächlich begangen worden ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Abmahnung unberechtigt und eine Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unterschrieben werden. Ob eine ausgesprochene Abmahnung berechtigt ist oder nicht, kannst du von unseren Juristinnen und Juristen prüfen lassen. Nutze unsere zusätzlichen Informationen zum Thema: Anfechten einer Abmahnung.

Warum sollte man die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben?

Eine Unterlassungserklärung sollte nicht einfach so unterschrieben werden. Allerdings ist das Ignorieren einer Abmahnung auch keine Lösung! Mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gehst du einen Vertrag ein, der grundsätzlich unbegrenzt gültig ist. Die Unterlassungserklärung ist meist so schwammig formuliert, dass durch eine weitere Abmahnung im Wettbewerbsrecht eine hohe Vertragsstrafe drohen kann. Nicht selten werden Strafen im fünfstelligen Bereich fällig. Lass dich daher vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung von erfahrenen Juristen beraten, um solche kostspieligen Vertragsstrafen zu vermeiden.

Was ist eine Vertragsstrafe?

Die Vertragsstrafe dient dem Abmahner dazu, im Falle eines erneuten gleichgearteten Verstoßes, den Abgemahnten finanziell in die Pflicht zu nehmen. Eine solche Vertragsstrafe wird in der Unterlassungserklärung angekündigt. Mit der Unterschrift unter der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte im Wiederholungsfall die festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen. Sie dient daher auch als „Drohung”, um erneuten Verstößen vorzubeugen.

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Du möchtest wissen, welchen Kosten bei einer Abmahnung z.B. im Wettbewerbsrecht auf dich zukommen könnten? Mit dem Abmahnkostenrechner kannst du diese schnell und einfach berechnen lassen.

Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes?

Zuerst: Nimm die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ernst, aber bewahre gleichzeitig Ruhe. Voreilige Reaktionen, in Bezug auf die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung, solltest du unbedingt vermeiden.

Unterzeichne die Unterlassungserklärung nicht vorschnell. Lass dir vom Händlerbund helfen. Wir sind Europas größter Onlinehandelsverband und haben bereits über 21.000 Abmahnungen bearbeitet. Unser Ziel ist es, für dich als Online-Händlern das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Übergib deine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unseren erfahrenen Rechtsanwälten. Wir prüfen, ob die Abmahnung, die geforderten Beträge und die Unterlassungsansprüche berechtigt sind. In vielen Fällen können wir die Unterlassung zu deinen Gunsten modifizieren. So kannst du existenzbedrohende Vertragsstrafen abwenden.

Was kannst du jetzt tun?

  1. Wende dich telefonisch an den Händlerbund +49 341 926590
  2. oder lade diese das Abmahnschreiben direkt über den Abmahnungsupload hoch

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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

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Wissenswertes zum Thema Abmahnung im Wettbewerbsrechtwissenswertes

Was ist eine Abmahnung?

Bemerkt ein Mitbewerber oder eine Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzvereinigung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß im Internet, kann eine Abmahnung ausgesprochen und zur Abgabe einer Unterlassung aufgefordert werden.

Eine wettbewerbliche Abmahnung informiert zunächst über den vorgeworfenen Verstoß. Online-Händler, die eine Abmahnung erhalten, werden dann im Schreiben dazu aufgefordert, den vorgeworfenen Sachverhalt zu beheben und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung stellt eine Verpflichtung dar, den Verstoß nicht wieder zu begehen. Es handelt sich bei einer Abmahnung um eine außergerichtliche Maßnahme, um gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße vorzugehen.

Welche Verbände und Vereine dürfen wettbewerbsrechtlich abmahnen?

Viele werden die Wettbewerbszentrale, den Ido-Verband oder den Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit Abmahnungen kennen. Diese Institutionen dürfen aber nicht ohne Weiteres abmahnen, denn sie müssen zum einen rechtsfähige Verbände sein. Zum anderen müssen sie sich zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zusammengeschlossen und verpflichtet haben. Voraussetzung ist zudem, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Außerdem müssen die Verbände und Vereine, die Wettbewerbsverstöße abmahnen wollen, personell, sachlich und finanziell imstande sein, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Daher ist besondere Vorsicht geboten, bei Vereinen, die sich ganz neu gegründet haben und bisher noch nicht abgemahnt haben. Auch Verbände wie der Ido-Verband müssen sich immer wieder rechtfertigen und belegen, dass sie zur Abmahnung im konkreten Fall berechtigt sind.

Hieran wird das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs jedoch einige Änderungen vornehmen. Beispielsweise müssen Wirtschaftsverbände künftig erst auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Im FAQ zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs haben wir alle Fragen zum neuen Gesetz beantwortet.

Dürfen auch Verbraucher abmahnen?

Nein, eine direkte Legitimation zur Abmahnung steht Verbrauchern nach dem UWG nicht zu. Doch damit besteht für den Unternehmer keine Sicherheit. Der Verbraucher kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder beispielsweise auch anonyme Hinweis an die Wettbewerbszentrale oder einen anderen zur Abmahnung berechtigten Verband senden. Mittelbar können also auch Verbraucher gegen die Wettbewerbsverstöße vorgehen.

Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Stellt ein Online-Händler bei einem Konkurrenten einen Verstoß fest, dürfen auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der diesen Verstoß verfolgen soll, zurückverlangt werden. Der Abmahner selbst verdient an den Abmahnungen also nichts.

Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Bei einer alten Widerrufsbelehrung muss jedoch ein fiktiver Wert bestimmt werden, da der Schaden oder die Summe eines solchen Rechtsstreits nicht greifbar ist. Bei Streitigkeiten ohne tatsächlichen Schaden geht es darum, diesen immateriellen Schaden durch das Festlegen eines Wertes abzubilden.

Einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung kann der Wert des Streits schnell eine Höhe von 10.000 €, nach Ansicht einiger Gerichte sogar bis 15.000 €, erreichen. Aus diesem Wert berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt. In den meisten Fällen bewegen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung betraut wird, im höheren dreistelligen oder sogar im niedrigen vierstelligen Bereich. Hinzu kommt, dass der Aufwand für eine Testbestellung ersetzt werden muss.

Auch die abmahnenden Verbände und Vereine dürfen die ihnen entstandenen Kosten vom Abgemahnten fordern. Voraussetzung dessen ist natürlich, dass die Anfertigung und Übersendung des Abmahnschreibens Aufwendungen in Höhe des Gesamtkostenbetrages produziert. Meist bewegen sich die Kosten aber unter 500 Euro und sind damit deutlich preiswerter als die Abmahnkosten eines Mitbewerbers.

Kann im Zuge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ein Schadensersatz verlangt werden?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Insbesondere kann und wird sich der abmahnende Händler natürlich die für die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten ersetzen lassen.

An sich steht dem Händler daher durchaus auch ein Schadensersatz zu, der durch die unlautere geschäftliche Handlung entstanden ist. Das können alle Umsatz- sowie Gewinneinbußen sowie der Nachteil aus einer Rufschädigung sein. Wer einen Schadensersatz verlangen möchte, muss nachweisen, dass ihm ein Schaden durch genau diesen exakten Wettbewerbsverstoß entstanden ist. Dies ist in der Praxis kaum bis gar nicht möglich und ein Schadensersatz ist daher in der Praxis nur selten ein Thema.