Rechtssichere Handel mit Fahrzeugbatterien: Entdecke lukrative Chancen

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Online-Händler, die Vertreiber von Fahrzeugbatterien sind, haben eine Reihe von Pflichten zu beachten. Diese ergeben sich aus dem Batteriegesetz (BattG). Die Händler sind insbesondere verpflichtet, Fahrzeug- Altbatterien der Kunden zurückzunehmen. Zudem dürfen sie (bei Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen) Fahrzeugbatterien nur gegen Erhebung eines Pfandes an die Kunden abgeben. Online-Händler müssen beim, Handel mit Fahrzeugbatterien zudem die unter 3. aufgeführten Hinweispflichten erfüllen.

 
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Rücknahmepflicht

Gem. § 9 Abs. 1 Batteriegesetz (BattG) ist jeder Vertreiber von Batterien verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Hierzu gehören auch Fahrzeugbatterien. Im Versandhandel gilt als "Handelsgeschäft" das Versandlager des Online-Händlers. Insofern muss der Online-Händler die Batterien auch nur an seinem Versandlager (regelmäßig die Versandadresse) zurücknehmen.

hb-iconset-stoerer-info-2Info: "Endnutzer" sind neben Verbrauchern auch Unternehmer, soweit diese die Batterien selber nutzen und nicht weiterverkaufen.
"Fahrzeugbatterien" sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 2 Abs. 4 BattG).

Die Rücknahmepflicht ist auf Fahrzeug-Altbatterien der Art beschränkt, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat. Zudem darf der Kunde Fahrzeug-Altbatterien nur in der Menge zurückgeben, derer sich ein "Endnutzer üblicherweise entledigt".

Pfandpflicht Fahrzeugbatterien

a) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben (§ 10 BattG).

Der Vertreiber erstattet dem Kunden das erhobene Pfand bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie, wenn es sich um eine Batterie handelt, welche der Kunde beim Vertreiber gekauft hat oder die der Vertreiber als Neubatterie im Sortiment führt oder geführt hat. Die Pfandpflicht entfällt, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie eine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Zudem besteht keine Pflicht zur Erhebung eines Pfandes, wenn in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben werden.

b) Bei der Preisdarstellung im Business-to-Consumer (B2C)-Bereich ist zu beachten:

Der erhobene Pfandbetrag ist gemäß § 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung (PAngV) gesondert an den Endpreisen der Artikel auszuweisen, z.B. wie folgt: "Starterbatterie xxx für 199,00 € inkl. MwSt zzgl. Versand zzgl. 7,50 € Pfand"

Beim Handel über Plattformen wie z.B. eBay sollte der Ausweis des Pfandbetrages entweder in die Artikelüberschriften oder aber in die Artikelbilder integriert werden, damit die Preisangabe auch auf den Produkt-Übersichtsseiten korrekt dargestellt wird.

hb-iconset-stoerer-info-2Info:
Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung auch eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe dieser Pfandmarke abhängig machen.

Alternativ können Fahrzeug-Altbatterien auch kostenlos bei öffentlich-rechtlichen Wertstoff- und Recyclinghöfen abgegeben werden. Das vom Vertreiber erhobene Pfand wird von den Wertstoff- und Recyclinghöfen allerdings nicht erstattet. Wird die Fahrzeugbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, muss der Erfassungsberechtigte, hier der Wertstoff- und Recyclinghof, dem Endnutzer auf dessen Verlangen hin schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist.

Legt der Kunde den die Entsorgung quittierenden Beleg dem Fahrzeugbatterien vertreibenden Online-Händler vor, kann er den erhobenen Pfandbetrag vom Vertreiber erstattet verlangen, wenn der Rückgabenachweis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, § 10 Abs. 1 S. 5 BattG.

Hinweispflichten Fahrzeugbatterien

Der Vertreiber von Batterien muss seine Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinweisen:

  1. dass die Fahrzeug-Altbatterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können;
  2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Fahrzeug-Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist;
  3. welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gem. § 17 Abs.1 BattG hat;
  4. welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen Hg, Cd, Pb nach § 17 Abs.3 BattG haben

a) Platzierung der Hinweise im Online-Handel

hb-iconset-stoerer-info-2Info:
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BattG hat, wer Batterien im "Versandhandel an den Endnutzer abgibt, ...die Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben...".

Im Online-Shop ist daher eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung "Hinweise zur Batterieentsorgung" einzurichten und dort der entsprechende Hinweistext (hierzu unter b)) zentral einzustellen. Sofern es technisch nicht möglich ist, eine zentral abrufbare Schaltfläche mit den Hinweisen einzurichten (wie z.B. bei eBay oder ähnlichen Plattformen), kann der Hinweistext in die Artikelbeschreibungen mit eingefügt werden. Dabei sollte sich der Hinweistext allerdings durch Fettdruck oder auffällige Umrahmung von der restlichen Artikelbeschreibung deutlich abheben. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Hinweistext auf einem gesonderten Blatt der Warensendung beizulegen, in diesem Fall entfällt die Hinweispflicht auf der Webseite bzw. in der Artikelbeschreibung.

 

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Achtung

Es ist nicht ausreichend, die "Hinweise zur Batterieentsorgung" lediglich in den AGB zu regeln und diese an den Endnutzer zu übermitteln!

 

b) Zu nutzende Hinweistexte

Um der Hinweispflicht zu entsprechen, empfehlen wir, die folgenden Hinweistexte zu verwenden:

Hinweise zur Batterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:

Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (Versandadresse) zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:

Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.

  • Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
  • Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
  • Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber

Besonderheiten beim Verkauf von Starterbatterien

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fahrzeugbatterien sind wir, soweit Sie Endverbraucher sind gemäß § 10 BattG verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn Sie zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgeben. Das Pfand ist nicht im Kaufpreis enthalten und wird neben dem Endpreis am Artikel ausgewiesen.

Geben Sie bei uns eine Fahrzeug-Altbatterie zurück, die wir entsprechend § 9 BattG als Neubatterie im Sortiment führen oder geführt haben, sind wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, diese kostenlos zurückzunehmen und den Pfandbetrag zurückzuerstatten.

Soweit wir entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 3 BattG eine Pfandmarke ausgegeben haben, ist die Erstattung des Pfandes bei der Rückgabe der Fahrzeug-Altbatterie von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig.

Rückgabeort ist die im Impressum aufgeführte Adresse.

Eine Rücksendung der Altbatterie per Post ist aufgrund der Gefahrgutverordnung nicht zulässig.

Fahrzeug-Altbatterien können alternativ auch kostenlos bei Wertstoff- und Recyclinghöfen abgegeben werden. Das von uns erhobene Pfand wird von den öffentlich-rechtlichen Wertstoff- und Recyclinghöfen nicht zurückerstattet. Sie haben dort aber die Möglichkeit, sich die Rückgabe der Fahrzeug-Altbatterie auf der Pfandmarke quittieren zu lassen. Gegen Vorlage der quittierten Pfandmarke erhalten Sie das Batteriepfand von uns zurück. Soweit keine Pfandmarke ausgegeben wurde, genügt der Rückgabenachweis des Erfassungsberechtigten. Der Nachweis darf in diesem Fall zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.

Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.

 

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