- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590
Fax: 0341 / 261 80 687
Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!
E-Mail: info@haendlerbund.de
Online-Shops müssen den Gesamtpreis ihrer Produkte angeben, um dadurch Preisvergleiche zu ermöglichen. Die PAngV regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen im Online-Shop seine Preise angeben muss. In diesem Beitrag informieren wir, was Online-Shop-Betreiber bezüglich der Preisangabenverordnung (PAngV) beim Verkauf von Waren oder Leistungen im eigenen Online-Shop beachten müssen.
Unternehmer sind verpflichtet, Verbrauchern beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie über die gegebenenfalls anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosten und alle sonstigen Kosten zu informieren. Zur Vermeidung von Zuordnungsproblemen muss sich die Preisangabe in unmittelbarer Umgebung der angebotenen Ware befinden. Es besteht aber keine Pflicht zur Preisangabe in Werbemaßnahmen.
Künftig soll eine neue Informationspflicht eingeführt werden. Demnach muss informiert werden, wenn ein Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung oder durch Profiling personalisiert wurde.
Online-Händler, die ihre Angebote auch an Verbraucher richten, müssen gemäß der Preisangabenverordnung Bruttopreise angeben und den Verbraucher auf die enthaltene Mehrwertsteuer hinweisen. Der Verbraucher muss den Gesamtpreis der Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile deutlich und ohne weitere Rechenschritte erkennen können. Es ist nicht zulässig, einen Nettopreis mit dem Hinweis zu versehen, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt. Der Mehrwertsteuerbetrag als solches muss jedoch nicht gesondert ausgewiesen werden.
Hingegen ist es erlaubt, unverbindliche Preisangaben des Herstellers (UVP) ohne den Zusatz "inkl. MwSt" anzugeben.
Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn der Online-Händler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Kleinunternehmer weisen gegenüber Verbrauchern im Shop ebenfalls Gesamtpreise aus.
Alle weiteren anfallenden Preisbestandteile müssen spätestens auf den Seiten vollständig eingerechnet werden, von denen aus der Verbraucher die Produkte in den Warenkorb legen kann. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle Kosten, die in die Berechnung der Gesamtpreise einbezogen werden, wie z.B. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Flughafengebühren). Nicht zu den sonstigen Preisbestandteilen gehören Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z.B. Provisionen, Pfand).
Beim Verkauf von pfandpflichtigen Artikel ist gemäß der Preisangabenverordnung gesondert zum Gesamtpreis der anfallende Pfandbetrag anzugeben. Es ist kein Gesamtbetrag zu bilden. Bei der Berechnung des Grundpreises (z. B. Preis pro Liter) ist der Pfandbetrag nicht mit einzurechnen.
Online-Händler von Fahrzeug-Batterien müssen einen Pfand in Höhe von 7,50 € (inkl. MwSt) erheben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Pfandbetrag ist gesondert an den Gesamtpreisen der Artikel auszuweisen. Es ist kein Gesamtbetrag zu bilden.
Autobatterie 95Ah 149,85 €
inkl. 19% MwSt., zzgl. Versand
zzgl. 7,50 € Batteriepfand
Dies gilt auch beim Handel über Plattformen. Soweit die Plattform hierfür keine gesonderte Einstellmöglichkeit vorsieht, sollte der Ausweis des Pfandbetrages entweder in die Artikelüberschriften oder in die Artikelbilder integriert werden, damit die Preisangabe auch auf den Produkt-Übersichtsseiten korrekt dargestellt wird.
Im Zuge der Omnibus Directive wird auch die EU-Richtlinie über Preisangaben modernisiert. Das wird sich natürlich zwangsläufig auch auf die deutsche Preisangabenverordnung auswirken, da diese auf der Richtlinie basiert. Im einzelnen soll durch die Neuerungen genau festgelegt werden, wann mit einem Streichpreis geworben werden darf.
Der Online-Händler soll bei der Rabattaktion nun nur noch den Preis angeben, welchen er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion angewendet hat. Da die Preiserhöhung auf 200,00 € im Beispiel erst 10 Tage vor der Ermäßigung erfolgte, muss der Händler den niedrigsten Preis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tagen nutzte - das sind 155,00 €. Damit wird für den Kunden einfacher ersichtlich, dass der eigentliche Rabatt lediglich bei 16,1 % und nicht bei 35 % liegt.
Ein Problem für Händler kann dabei entstehen, wenn zwei Rabattaktionen innerhalb von 30 Tagen aufeinanderfolgen. Das ist zum Beispiel der Fall beim Black Friday und Weihnachten. Bei Rabattaktionen im Weihnachtsgeschäft, müsste der Händler seinen reduzierten Preis, also mit dem reduzierten Preis vom Black Friday, vergleichen. Das entspricht aber nicht dem eigentlichen Verkaufspreis. Der Händlerbund setzt sich aufgrund dessen dafür ein, dass Deutschland in solchen Fällen Ausnahmen von der Regel erlaubt.