Abmahnung Elektrogesetz (ElektroG) »
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Die Abmahnung nach dem Elektrogesetz (ElektroG) wird hauptsächlich von konkurrierenden Unternehmen ausgestellt. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben können Online-Händler von dem Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten (Weiße Ware) kaum einen Überblick behalten, welche Vorschriften überhaupt gelten und welche gerade für sie zu beachten sind. Abmahnungen sind hier keine Seltenheit. Wir zeigen dir, wie du dich bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz richtig verhältst.

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Verstoß gegen das Elektrogesetz – das kannst du jetzt tun

Wenn du eine Abmahnung bzgl. des Elektrogesetzes erhalten hast, werden oft verschiedene Forderungen gestellt. Wir unterstützen dich, dich zur Wehr zu setzen und rechtliche Fallstricke zu umgehen. Besonders die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann in der Zukunft weitreichende Konsequenzen haben – rechtlicher Beistand ist an dieser Stelle besonders wichtig.

  1. Unterschreibe die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht sofort.
  2. Nehme die gesetzten Fristen ernst.
  3. Setze auf unsere Unterstützung. Wir haben jahrelange Erfahrung mit der erfolgreichen Abwicklung von Abmahnungen des Elektrogesetzes.
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Nicht in Panik geraten

Eine Abmahnung im Urheberrecht ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleibe ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt

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Nicht sofort unterschreiben

Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu deinem Nachteil. Wir prüfen, bevor du unterschreibst

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Nicht sofort bezahlen

Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger

Häufige Abmahnfallen beim Verkauf von Elektrogeräten

Auch das Elektrogesetz sieht sich vor Veränderungen. Im Januar 2022 hat der Gesetzgeber einige Änderungen vorgenommen, wie z.B. die Ausdehnung von Informationspflichten, aber auch die Erweiterung der Rücknahmepflicht für Vertreiber, insbesondere für Lebensmittelhändler und im B2B-Bereich.

Wichtig für Online-Händler:

  1. Die Berechnung der Quadratmeter-Schwelle, die Ausgangspunkt für die Rücknahmepflicht ist, wurde angepasst.
  2. Zudem soll die Rücksendung vieler Altgeräte im Fernabsatz kostenfrei sein. Auch für Hersteller sind einige Änderungen geplant.

Vorschrift über die Registrierung nach dem ElekroG

Nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro -und Elektronikgeräten (ElektroG) ist jeder Hersteller von Weißer Ware verpflichtet, diese bei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (Stiftung EAR) registrieren zu lassen. Vielen Online-Händlern von Weißer Ware dürfte nicht bekannt sein, dass sie als Vertreiber solcher Geräte unter Umständen auch als Hersteller im Sinne des ElektroG anzusehen sind.

Online-Händler, die über das Internet Elektrogeräte zum Verkauf anbieten, sollten daher auf jeden Fall sicherstellen, dass die bestellten Waren vom Hersteller bzw. Zwischenhändler auch tatsächlich bei der Stiftung EAR registriert sind. Nur so kann die drohende Abmahnung nach dem Elektrogesetz vermieden werden.

Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Hersteller von Elektro- bzw. Elektronikgeräten sind neben der Registrierungspflicht dazu verpflichtet, die von ihnen in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gewährleistet die eindeutige Identifizierung der Hersteller und durch die Aufbringung eines festgelegten Symbols eine vorschriftsgemäße Entsorgung der unter das ElektroG fallenden Produkte durch den Verbraucher. Wer eine ordnungsgemäße Kennzeichnung unterlässt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem Elektrogesetz.

Gerichtsurteil: Ein „Fähnchen“ am Kabel eines Kopfhörers entspricht nicht der dauerhaften Kennzeichnungspflicht nach dem Elektrogesetz (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13). Elektro- und Elektronikgerät für den privaten oder Dual-Use-Gebrauch sind außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen.

Informationspflichten für rücknahmepflichtige Online-Händler

Nach der Novellierung des Elektrogesetzes müssen Online-Händler, die im Rahmen des Gesetzestextes als rücknahmepflichtige Vertreiber gelten, jetzt auch Altgeräte zurücknehmen. Für rücknahmepflichtige Online-Händler gelten daher auch neue Informationspflichten. Die Pflichtinformationen umfassen:

  1. die Rücknahmestellen, die sie selbst geschaffen haben
  2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  3. die Bedeutung des Symbols durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern
  4. den Umstand, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Sie sind zu informieren, dass Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen sind

Im Online-Shop müssen die Informationen entweder in der Artikelbeschreibung ersichtlich oder über eine Schaltfläche, die zu den Hinweisen führt, erreichbar sein. Online-Händler, die ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, droht eine Abmahnung.

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Nachdem wir unglücklicherweise auch Opfer einer Abmahnwelle wurden, habe ich den Kontakt zum Händlerbund gesucht. Innerhalb kürzester Zeit hatte ich ein kompetentes Beratungstelefonat mit einer Anwältin, das Schreiben an den Kläger wurde versandt und ich bekam regelmäßig Updates zur Lage. Sehr schnell war das Ganze geklärt und ich konnte mich wieder anderen Dingen widmen.
Verena Schlüpmann, Geschäftsführerin K5 GmbH