Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich ein Urteil bezüglich Bestandskundenwerbung gefällt. Im konkreten Fall ging es um ein Pressemedium aus Rumänien. Nutzer konnten sich ein kostenloses Konto einrichten und so auf einige Inhalte zugreifen. Daraufhin erhielten sie Werbe-E-Mails mit Angeboten zu kostenpflichtigen Inhalten.
Eine Datenschutzbehörde klagte dagegen, musste vor dem Europäischen Gerichtshof allerdings eine Niederlage einstecken. Die Werbung war von der Bestandskundenwerbung gedeckt und durfte versendet werden. Wir klären auf, was das Urteil für Händler bedeutet und worauf weiter geachtet werden muss.
Was sind die Regeln zur Bestandskundenwerbung?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt schon lange eine Möglichkeit für E-Mail-Werbung ohne Einwilligung: die Bestandskundenwerbung. Diese ist unter bestimmten Bedingungen möglich:
- Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf erhoben worden sein
- Die Werbung muss für ähnliche Artikel erfolgen
- Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, zu widersprechen
Bisher hat die Rechtsprechung diese Bedingungen relativ streng ausgelegt. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jetzt zum ersten Mal eine weniger strenge Betrachtung.
Was hat sich mit dem Urteil des EuGH geändert?
Der EuGH hat entschieden, dass bereits die Registrierung für kostenlose Inhalte als „im Zusammenhang mit dem Verkauf“ gilt. Damit wird die wichtigste Voraussetzung der Bestandskundenwerbung deutlich weiter gefasst als bisher. Früher musste zwingend ein echter Kauf erfolgt sein, um Werbe-E-Mails ohne Einwilligung versenden zu dürfen. Nun reicht es unter Umständen aus, wenn Nutzende ein kostenloses Konto anlegen und ihre E-Mail-Adresse angeben. Dadurch wird die Ausnahme für Bestandskundenwerbung insgesamt etwas leichter anwendbar.
Was bedeutet das Urteil für Händler?
Für Händler könnte das Urteil ein Signal sein, dass die strengen Voraussetzungen zur Bestandskundenwerbung künftig flexibler ausgelegt werden. Es bedeutet aber nicht automatisch, dass jede Shop-Registrierung ohne Kauf ausreicht, um Werbe-E-Mails zu versenden. Das Urteil bezieht sich auf ein Medienhaus und eine spezielle Nutzungssituation mit kostenlosen Inhalten. Dennoch könnte die Entscheidung künftig auch für klassische Online-Shops als Orientierung dienen. Händler sollten daher aufmerksam verfolgen, wie deutsche Gerichte und Behörden das Urteil anwenden.
Worauf müssen Händler achten?
Trotz der Lockerung bleiben die übrigen Voraussetzungen der Bestandskundenwerbung unverändert wichtig. Die Werbung darf nur für ähnliche Produkte versendet werden und Empfänger müssen jederzeit widersprechen können. Händler sollten klar und transparent über ihr Widerspruchsrecht informieren und einen einfachen Abmeldelink bereitstellen.
Zudem sollten sie dokumentieren können, wie und zu welchem Zweck die E-Mail-Adresse erhoben wurde. Bis klar ist, wie weit das Urteil über den Einzelfall hinaus wirkt, ist eine zurückhaltende und sorgfältige Umsetzung ratsam. So vermeidest du Abmahnungen wegen unzulässiger E-Mail-Werbung.

