Auch im Oktober 2025 war für Online-Händler keine Verschnaufpause in Sicht: Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen und Markenrechtsverletzungen prägten erneut das Bild. Besonders im Fokus standen unzulässige E-Mail-Werbung und Nichteinhaltung der Grundpreisangabevorschriften.
Über 2.000 Euro wegen einem Wort (Nr. 7) 😵
11 kostspielige E-Commerce-Abmahnungen im September 2025
1) Gebrauchte Ware als „neu“ verkauft
Abmahner: FFS REPAIR Ltd. (vertreten durch LHR Rechtsanwälte)
Kosten: 1.372,78 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
Auf Marktplätzen wie Amazon kommt es immer wieder vor, dass gebrauchte Elektronik als Neuware angeboten wird. In diesem Fall verkaufte ein Händler Smartphones und deklarierte sie als neu. Ein Testkauf durch einen Mitbewerber brachte jedoch ans Licht, dass das Gerät bereits registriert war – die IMEI war bereits einem Nutzer zugeordnet. Zudem war das Siegel der Verpackung gebrochen. Damit handelte es sich eindeutig nicht um Neuware.
Die falsche Zustandsangabe stellt eine Irreführung dar und ist wettbewerbswidrig. Aufgrund des Testkaufs fielen zusätzliche Kosten an, sodass der Händler am Ende mehr als 1.000 Euro zahlen musste. Der Fall zeigt erneut: Wer gebrauchte Ware anbietet, muss Zustand und Nutzung transparent und korrekt angeben – sonst drohen teure Abmahnungen.
2) Werbe-E-Mail ohne Einwilligung
Abmahner: Vertriebsader GmbH (vertreten durch Kanzlei GRÜNLAW)
Kosten: 688,12 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
Eine Händlerin versendete Werbe-E-Mails, ohne zuvor die erforderliche ausdrückliche Zustimmung der Empfänger eingeholt zu haben. Solche Nachrichten gelten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als unzumutbare Belästigung und können abgemahnt werden. Da keine Einwilligung vorlag, wurde sie zur Zahlung von knapp 700 Euro aufgefordert.
Der Fall zeigt: Auch einzelne Werbe-Mails ohne Rechtsgrundlage können erhebliche Kosten verursachen. Online-Händler sollten daher sicherstellen, dass vor jedem Versand eine wirksame Einwilligung vorliegt – andernfalls drohen rechtliche Schritte und zusätzliche Kosten.
Shop-Tiefenprüfung –
Lass Abmahner abblitzen
- Dein Anwalt steht dir während der Prüfung jederzeit zur Seite
- Mehr als 100 Prüfkriterien
- Selbstverständlich mit Haftungsübernahme
- Käufersiegel-Zertifizierung
- Auf Wunsch jährliche Prüfung
3) Fehlende Grundpreisangabe
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb
Kosten: 357,00 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
Beim Verkauf von Waren nach Gewicht, Volumen oder Größe – etwa Lebensmitteln, Kosmetik oder Tee – muss neben dem Gesamtpreis stets auch der Grundpreis angegeben werden. Dieser ist pro Liter, Kilogramm oder Meter zu nennen und dient der transparenten Preisvergleichbarkeit für Verbraucher. In diesem Fall bot eine Händlerin Kosmetikartikel und Tee an, ohne den erforderlichen Grundpreis auszuweisen. Das stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und führte zu einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb.
4) Irreführende Werbung mit Marktführer-Status
Abmahner: Magnosphere GmbH (vertreten durch Engemann Jörg-Berten Rechtsanwälte)
Kosten: 1.372,78 Euro
Betroffene: Betreiber von Online-Shops
Ein Unternehmen warb auf seiner Website mit Aussagen wie „Marktführer“, „über 15 Jahre Erfahrung“ und „globale Präsenz“. Tatsächlich wurde die Firma erst im März 2025 gegründet und bot lediglich zwei Magnetprodukte auf Amazon an. Eine weltweite Marktführerschaft war somit nicht nachvollziehbar. Zusätzlich erweckte eine Weltkarte im Shop den Eindruck internationaler Aktivitäten, was den Vorwurf der Irreführung verstärkte.
Da Werbeaussagen zur Marktposition und Erfahrung der Wahrheit entsprechen und belegbar sein müssen, wurde das Unternehmen aufgrund dieser Diskrepanz abgemahnt. Besonders für junge Firmen gilt: Überzogene Versprechen können teuer werden – realistische und korrekte Darstellung schafft langfristig mehr Vertrauen.
5) E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
Abmahner: Privatperson (vertreten durch DEINRECHT GmbH)
Kosten: 572,21 Euro Anwaltskosten zzgl. 200 Euro Schadensersatz
Betroffene: Online-Shops, Marketing-Agenturen und B2B-Dienstleister
Ein gewerblicher Anbieter versendete eine Werbe-E-Mail an einen potenziellen Geschäftskunden – ohne vorherige Einwilligung. Inhaltlich ging es um Beratungsleistungen. Obwohl es sich lediglich um eine einzige Nachricht handelte, wurde dies als unzulässige Werbung eingestuft. Die Konsequenzen: Unterlassung, Schadensersatz und die Aufforderung, die personenbezogenen Daten zu löschen.
Wichtig: Auch im B2B-Bereich gilt die Einwilligungspflicht. Kalte Kontaktaufnahme per E-Mail bleibt rechtlich riskant. Wer rechtskonform handeln will, sollte ausschließlich Empfänger anschreiben, die einer werblichen Nutzung zugestimmt haben – idealerweise nachweisbar über ein Double-Opt-In-Verfahren.
6) Werbe-E-Mail ohne Einwilligung
Abmahner: Stefan Richter
Kosten: 572,21 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
Ein Online-Händler versendete eine Werbe-E-Mail, ohne zuvor die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt zu haben. Was viele unterschätzen: Bereits eine einzige unerlaubte Werbe-E-Mail kann rechtlich als unzumutbare Belästigung oder Eingriff in den geschäftlichen Betrieb gewertet werden. Das gilt auch dann, wenn der vermeintliche „Schaden“ gering erscheint oder die Nachricht nur einmal versendet wurde.
7) Markenrechtsverletzung durch Nutzung des Begriffs „INBUS“
Abmahner: INBUS IP GmbH (vertreten durch BEITEN BURKHARDT Rechtsanwalts mbH)
Kosten: 2.123,08 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
Der Begriff „Inbus“ wird im Alltag häufig als generelle Bezeichnung für Innensechskantschlüssel verwendet. Tatsächlich ist „INBUS“ jedoch eine geschützte Marke. Ein Händler bezeichnete seine Produkte fälschlicherweise als „Inbus-Schlüssel“, obwohl es sich nicht um originale Markenware handelte. Das führte zu einer markenrechtlichen Abmahnung und Kosten in Höhe von über 2.000 Euro.
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, geschützte Begriffe korrekt zu verwenden und vorab zu prüfen, ob Markenrechte Dritter verletzt werden könnten — selbst dann, wenn der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet ist.
Unser Abmahnschutz für Online-Händler
Abmahnungen sind im Online-Handel nach wie vor Alltag – ob durch neue Gesetze, Unsicherheiten oder kleine Fehler. Wir unterstützen dich dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und deinen Shop rechtssicher aufzustellen.
8) Geschäftsschädigung durch falsche Fälschungsmeldung
Abmahner: Bull Handels GmbH (vertreten durch die Kanzlei Hämmerling-Legal)
Kosten: 1.501,19 Euro
Betroffene: Händler auf Amazon
In diesem Fall wurden mehrere Produkte eines Amazon-Shops wegen angeblicher Fälschungen gesperrt – darunter bekannte Markenprodukte wie „Snickers“ oder „Jahnke Bonbons“. Die Vorwürfe stellten sich jedoch als unbegründet heraus. Laut der betroffenen Firma handelte es sich um Originalware. Die Händlerseite wertete die Meldungen daher als unzulässige Falschbeschuldigung, die gezielt den Wettbewerb verzerren sollte und mahnte nun selbst ab.
Solche Meldungen im Amazon-System sind schnell ausgelöst, haben aber gravierende Folgen: Gesperrte Listings, Umsatzverluste und Imageschäden sind meist die unmittelbare Konsequenz. Wer unbegründet Fälschungen meldet, riskiert daher selbst rechtliche Schritte und hohe Kosten. In diesem Fall beträgt der Streitwert über 1.500 Euro. Der Fall zeigt, dass Meldungen bei Amazon kein leichtfertiges Mittel zur Konkurrenzbekämpfung sind – falsche Beschuldigungen können teuer werden.
9) Markenrechtsverletzung durch Nutzung des Begriffs „BOERBOEL“
Abmahner: Christoph Rehak (vertreten durch Ludwig Wollweber Bansch)
Kosten: 2.123,08 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
In diesem Fall wurde der geschützte Begriff „BOERBOEL“ ohne Lizenz auf Strickmützen verwendet und über Amazon sowie eBay beworben. Der Markenname war deutlich sichtbar platziert, obwohl keine Nutzungsberechtigung vorlag. Der Abmahner sah darin einen klassischen Fall der sogenannten Doppelidentität: identisches Zeichen für identische Waren und damit einen klaren Markenrechtsverstoß. Die Folge war eine Abmahnung mit Kosten von über 2.100 Euro sowie die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Fall zeigt, wie risikoreich die Nutzung vermeintlich allgemeiner Begriffe oder Tiernamen im Modebereich ist. Auch Begriffe, die auf den ersten Blick generisch wirken, können markenrechtlich geschützt sein. Wer ohne Recherche Kennzeichnungen oder Begriffe verwendet, riskiert teure rechtliche Konsequenzen.
In unserem Beitrag haben wir die 13 "gefährlichsten" Alltagsbegriffe zusammengestellt, die geschützte Marken sind. Verwendest du diese in deinem Shop, kannst du dir eine Markenrechtsabmahnung einhandeln.
In diesem Beitrag haben wir kurz zusammengefasst, was du als Unternehmer über das Markenrecht wissen solltest. Wann verstößt man gegen das Markenrecht? Wie prüfe ich Markenrechte?
10) Verstoß gegen AGB: Mitarbeiterangebote weiterverkauft
Abmahner: corporate benefits Germany GmbH (vertreten durch Dr. Tim Kleinevoss)
Kosten: 1.000 Euro Vertragsstrafe
Betroffene: Nutzer von Rabattplattformen im geschäftlichen Umfeld
Die Plattform corporate benefits richtet sich exklusiv an Mitarbeitende teilnehmender Unternehmen – Rabatte sollen nur privat genutzt werden. In diesem Fall sollen jedoch vergünstigte Produkte gewerblich über Amazon weiterverkauft worden sein, was laut AGB ausdrücklich verboten ist.
Der Abgemahnte nutzte mehrere Konten und Bestelladressen, was auf bewusste Umgehung schließen lässt. Die Plattform forderte eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro sowie die Unterlassung weiterer Verkäufe. Händler sollten AGB solcher Rabattportale genau lesen – bei gewerblicher Nutzung droht schnell Ärger.
11) Urheberrechtsverstoß durch kopierte Produktbilder
Abmahner: De'Longhi Deutschland GmbH (vertreten durch Schulte Rechtsanwälte)
Kosten: 664,26 Euro
Betroffene: eBay-Händler
Ein Online-Händler nutzte in seinem eBay-Shop ein professionell erstelltes Produktbild eines Küchengeräts von De'Longhi – ohne die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers. Da Produktfotos urheberrechtlich geschützt sind, stellte dies eine klare Verletzung von Urheberrechten dar. Der Hersteller forderte daher Unterlassung sowie die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 664,26 Euro.
Der Fall zeigt deutlich: Bilder, die im Internet frei zugänglich sind, dürfen nicht ohne Genehmigung verwendet werden. Wer Produktbilder nutzt, muss sicherstellen, dass entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Empfehlenswert ist es, eigene Fotos zu erstellen oder beim Hersteller aktiv die Freigabe einzuholen – so lassen sich teure Abmahnungen vermeiden.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.




