Beweislastumkehr für Mangelfreiheit von Waren wird verlängert

William Potter / Shutterstock.com
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Bis zum Juli diesen Jahres muss die Bundesregierung die europäischen Vorgaben in nationales Recht umsetzen, die in der sogenannten EU-Warenkauf-Richtlinie (WKRL) geregelt sind. Vor allem wird dadurch der Verbraucherschutz erweitert und neue Anforderungen an Online-Händler eingeführt. 

Anfang Januar konnten sich Verbände und Interessengruppen an der Konsultation des für die Umsetzung verantwortlichen Bundesjustizministeriums (BMJV) beteiligen. Auch der Händlerbund nahm Stellung und schilderte dem BMJV seine Kritik am Gesetzentwurf und die Auswirkungen auf kleine und mittelständische Online-Händler. 

Verlängerung der Beweislastumkehr macht es Händlern schwerer

Allen voran die Verlängerung der Beweislastumkehr bei Produktmängeln von bisher sechs Monaten auf 12 Monate ab Gefahrenübergang ist für Händler eine große Belastungen. Dies dürfte rechtliche Unsicherheiten, besonders aufgrund von Beweisschwierigkeiten, bedingen. Und die praktische Notwendigkeit für eine Verlängerung des Zeitraumes der Beweislastumkehr ist aus Sicht des Rechtsverkehrs nicht gegeben.

Ebenso führt es zu Verkomplizierungen für Händler, dass sie die Garantieerklärung künftig immer auf einem dauerhaften Datenträger, also etwa per E-Mail, an Verbraucher senden sollen. Hier müssen die Hersteller in die Pflicht genommen werden, dem Händler die entsprechenden Garantieerklärungen zur Verfügung zu stellen.

Rügepflicht für Verbraucher sollte noch eingeführt werden

Auf der anderen Seite hat sich die Bundesregierung vorerst dazu entschieden, keine Rügeobliegenheit für Verbraucher einzuführen, obwohl die EU-Richtlinie dies explizit erlaubt. Würde der Bund dies jedoch umsetzen, könnten Verbraucher ihre Rechte nur geltend machen, wenn sie den Händler innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung eines Mangels darüber informieren. Das wäre ein wichtiger Impuls an die Verbraucherverantwortung. Der Händlerbund fordert daher, dass eine solche Pflicht zur zeitnahen Rüge eines Mangels noch in das Gesetz eingefügt wird. 

Positive Änderungen bei Verjährungsfrist und Nacherfüllung

Erfreulich für Online-Händler dürfte sein, dass der Gesetzentwurf vorsieht, dass die Möglichkeit zur Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen von Kunden für gebrauchte Waren, etwa Kostenersatz, besteht. Dies erhöht die Flexibilität von Online-Händlern. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema: Abmahnungen Verjährung

Außerdem soll laut Gesetzentwurf klargestellt werden, dass Verbraucher keinen Anspruch auf Ersatz von Ein- oder Ausbaukosten hat, wenn ihm der Mangel schon davor bekannt war. 

Die vollständige Stellungnahme kann hier abgerufen werden

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