Post von Sandhage: Abmahnwelle wegen Werbung mit „antibakteriell”

gloliglolioat / Shutterstock.com
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Seit Herbst 2013 schon gilt für alle Biozid-Produkte die sog. EU-Biozidverordnung. Diese gilt beispielsweise für Algenkiller, Unkrautvernichter oder Holzschutzmittel. Seitdem werden aber auch Produkte, die man sonst nicht darunter gezählt hätte, als sog. „behandelte Waren“ mit unter die strengen Biozid-Vorschriften gefasst. 

Behandelte Waren sind alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, z. B. 

  • Bauhölzer behandelt mit Holzschutzmitteln, 
  • Anti-Milben-Bettwäsche, 
  • speziell lasierte gegen Schimmelbefall behandelte Schneidebretter,
  • Strümpfe mit antibakterieller Silberionisierung.

Das können beispielsweise Textilien oder Küchenartikel sein, wenn sie mit einer antibakteriellen oder antimikrobiellen Wirkung verkauft werden. Dann sind sie entsprechend als Biozide zu kennzeichnen. Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Verkauf von Produkten unter unzulässiger Werbebotschaften

Aktuell liegt uns jedoch eine Reihe von Abmahnungen vor, die ebenfalls diese Produkte betrifft. Vorgeworfen wird den abgemahnten Händlern zum einen, dass sie gegen die Biozid-Verordnung verstoßen. Es würden jegliche verpflichtende Warnhinweise für Biozid-Produkte fehlen. Zudem behaupten die Abmahnschreiben eine irreführende Werbung für die behandelten Produkte vor. Ein Produkt könne nur dann als „antibakteriell” beworben werden, wenn dieses zuvor tatsächlich mit einem Biozid behandelt worden ist oder dieses zugesetzt wurde. Das soll aber bei den abgemahnten Produkten gar nicht der Fall sein, denn bei der Zusammensetzung der Produkte sei gar kein Biozid-Anteil genannt. Der Verbraucher wird somit getäuscht.

Diese Abmahnung sprechen unter anderem die Wetega UG sowie die iOcean UG. Beide lassen sich von der bekannten Rechtsanwaltskanzlei von Gereon Sandhage vertreten. Kosten werden in Höhe von 280,60 Euro an.

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