Verjährung von Abmahnungen
Hilfe bei Abmahnung

Bei einer Abmahnung fragen sich viele Betroffene, wie lange die Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, und ob nicht irgendwann eine Verjährung eintritt. Denn möglicherweise hätte sich das Problem dann von ganz alleine erledigt. Zivilrechtliche Ansprüche, zu denen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gehören, verjähren nach einer gewissen Zeit. Das soll den Rechtsfrieden für beide Seiten sichern.

Zudem empfehlen wir: Lasse dich juristisch beraten. Die erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Händlerbundes helfen gerne weiter. Wir vertreten dich im Rahmen einer Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft auch rückwirkend.

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  2. Hilfe bei bereits erhaltener Abmahnung
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Definition Verjährung

Damit man nicht sein Leben lang damit rechnen muss, dass ein Anspruch von vor dreißig Jahren geltend gemacht wird, und damit irgendwann Rechtsfrieden herrscht, tritt nach einer bestimmten Zeit die Verjährung ein. Wenn ein Anspruch verjährt ist, erlischt dieser nicht. Allerdings kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Erfüllung verweigern. Der Schuldner muss also selbst daran denken, dass der Anspruch gegen ihn möglicherweise verjährt ist.

Verjährungsfristen von Forderungen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, dass Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bereits nach sechs Monaten verjähren. Das können Ansprüche auf Unterlassung einer bestimmten Handlung sein, oder auch Schadensersatzansprüche, die ein Mitbewerber durch einen Wettbewerbsverstoß hat.

Auch die Kosten, die bei einer Abmahnung entstehen (etwa die Rechtsanwaltskosten) verjähren in sechs Monaten. Gerade im Wettbewerbsrecht, wo es eine Vielzahl von potenziellen Anspruchsinhabern geben kann, kann die kurze Frist für Händlerinnen und Händler vorteilhaft sein.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Anspruchsinhaber, also derjenige, der die Abmahnung ausspricht, Kenntnis vom abmahnfähigen Verhalten erlangt – oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt also in dem Moment, in dem der Mitbewerber ein abmahnfähiges Verhalten bei einem Händler entdeckt.

Ab wann läuft die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist für den Unterlassungsanspruch beginnt, wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem er grob fahrlässig keine Kenntnis über den Vorgang und die Person, die für das abmahnfähige Verhalten verantwortlich ist, hatte. Im Falle einer Abmahnung ist der Anspruchsinhaber der Mitbewerber, der zur Abmahnung berechtigt ist. Der Lauf der Verjährung kann in bestimmten Fällen angehalten, d.h. „gehemmt“, werden. Ereignisse, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Nach dem Ende der Hemmung läuft die noch nicht verstrichene Restzeit weiter.

Du hast eine Abmahnung erhalten?

Wenn du eine Abmahnung erhalten hast, solltest du die Sache ernst nehmen, aber gleichzeitig Ruhe bewahren. Das Abmahnschreiben sollte in jedem Fall von einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden.

Bevor du die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnest, ist die Klärung ratsam, ob die gestellten Ansprüche überhaupt in der geforderten Größenordnung berechtigt sind. In einigen Fällen ist die Unterlassungserklärung zu weit gefasst oder der geforderte Betrag zu hoch angesetzt. Daher sind voreilige Reaktionen im Abmahnfall weder notwendig noch hilfreich.

Eine Abmahnung ist erstmal ein Schock. Aber keine Panik, wir übernehmen für dich.

Wichtig ist jetzt: Lasse deine Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.

Warum? Wenn die beiliegende Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, können sich daraus unangenehme Konsequenzen für dich ergeben. Eventuell drohen dann bei zukünftigen Verstößen erhebliche Vertragsstrafen.

  1. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.
  2. Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und tatsächlich ein Verstoß vorliegt.
  3. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten.
  4. Wir prüfen, ob die geforderten Abmahnkosten zu hoch angesetzt sind.

Abmahnung erhalten? Und jetzt?

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Nicht in Panik geraten

Eine Abmahnung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleibe ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt.

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Nicht sofort unterschreiben

Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu Ihrem Nachteil. Wir prüfen, bevor du unterschreibst.

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Nicht sofort bezahlen

Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger.

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Nutze den Abmahnungsupload und sende uns alle vorhanden Unterlagen zu. Um dich vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitierst du von vielen weiteren Leistungen wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstextservice und vielem mehr.

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Hemmung der Verjährung

Der Lauf der Verjährung kann in bestimmten Fällen angehalten, also „gehemmt“, werden. In diesem Zeitraum läuft die Frist nicht weiter. Ereignisse, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Nach dem Ende der Hemmung läuft die noch nicht verstrichene Restzeit weiter.

Neubeginn der Verjährung

In einigen Fällen kann die Verjährung neu beginnen, also die Frist beginnt erneut zu laufen, ohne dass die bisher verstrichene Zeit darauf angerechnet werden kann. Das kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner, also derjenige, der die Ansprüche schuldet, den Anspruch anerkannt hat. Das kann zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung oder Zinszahlung geschehen. Auch wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, beginnt die Verjährungsfrist von vorn.

Tipps für Online-Händler

Abmahnungen können sehr teuer werden. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger zu prüfen, ob der Anspruch des Abmahners überhaupt rechtlich zutreffend (z.B. noch nicht verjährt) ist. Ob für eine Abmahnung eine Verjährung hast du unbegrenzten Anspruch auf professionelle Rechtsberatung. Dabei stehen dir zur Beantwortung deiner Rechtsfragen spezialisierte Juristen zur Verfügung.

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Wissenswertes zum Thema Verjährung von Abmahnungenwissenswertes

Verjährt eine Abmahnung?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, dass Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bereits nach sechs Monaten verjähren. Auch die Kosten, die bei einer Abmahnung entstehen (etwa die Rechtsanwaltskosten) verjähren in sechs Monaten. Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht.

Ab wann läuft die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Moment zu laufen, in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis über seinen Anspruch erlangt oder auf Grund von grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt hat. Für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bedeutet das, dass die Frist in dem Moment zu laufen beginnt, in dem der Wettbewerbsteilnehmer auf den Verstoß aufmerksam wird.

Wann werden Verjährungsfristen unterbrochen?

Verjährungsfristen können unterbrochen, also gehemmt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Klage eingereicht wird, oder Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. Also, wenn der Gläubiger dem Schuldner mitteilt, dass er einen Anspruch hat und dann ein Meinungsaustausch über die Ansprüche stattfindet. Wenn der Schuldner die Verhandlungen allerdings direkt ablehnt, ist dies nicht als Verhandlung zu werten.

Wichtige Sonderverjährungsregeln

  1. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wenn keine spezielleren Vorschriften vorliegen, sind zivilrechtliche Ansprüche nach dieser Zeit verjährt.
  2. Einige Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen.
  3. Die meisten Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht verjähren nach zwei Jahren. Also zum Beispiel die Rechte eines Käufers bei Mängeln.
  4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, also auch Abmahnkosten, verjähren bereits nach sechs Monaten.

Wann tritt die Verjährung bei einem Wettbewerbsverstoß ein?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legt fest, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche bereits nach sechs Monaten verjähren.

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.