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Bei einer Abmahnung fragen sich viele Betroffene, wie lange die Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, und ob nicht irgendwann eine Verjährung eintritt. Denn möglicherweise hätte sich das Problem dann von ganz alleine erledigt. Zivilrechtliche Ansprüche, zu denen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gehören, verjähren nach einer gewissen Zeit. Das soll den Rechtsfrieden für beide Seiten sichern.
Zudem empfehlen wir: Lassen Sie sich juristisch beraten. Die erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Händlerbundes helfen gerne weiter. Wir vertreten Sie im Rahmen einer Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft - auch rückwirkend.
Damit man nicht sein Leben lang damit rechnen muss, dass ein Anspruch von vor dreißig Jahren geltend gemacht wird, und damit irgendwann Rechtsfrieden herrscht, tritt nach einer bestimmten Zeit die Verjährung ein. Wenn ein Anspruch verjährt ist, erlischt dieser nicht. Allerdings kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Erfüllung verweigern. Der Schuldner muss also selbst daran denken, dass der Anspruch gegen ihn möglicherweise verjährt ist.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, dass Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bereits nach sechs Monaten verjähren. Das können Ansprüche auf Unterlassung einer bestimmten Handlung sein, oder auch Schadensersatzansprüche, die ein Mitbewerber durch einen Wettbewerbsverstoß hat.
Auch die Kosten, die bei einer Abmahnung entstehen (etwa die Rechtsanwaltskosten) verjähren in sechs Monaten. Gerade im Wettbewerbsrecht, wo es eine Vielzahl von potenziellen Anspruchsinhabern geben kann, kann die kurze Frist für Händlerinnen und Händler vorteilhaft sein.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Anspruchsinhaber, also derjenige, der die Abmahnung ausspricht, Kenntnis vom abmahnfähigen Verhalten erlangt – oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt also in dem Moment, in dem der Mitbewerber ein abmahnfähiges Verhalten bei einem Händler entdeckt.
Die Verjährungsfrist für den Unterlassungsanspruch beginnt, wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem er grob fahrlässig keine Kenntnis über den Vorgang und die Person, die für das abmahnfähige Verhalten verantwortlich ist, hatte. Im Falle einer Abmahnung ist der Anspruchsinhaber der Mitbewerber, der zur Abmahnung berechtigt ist. Der Lauf der Verjährung kann in bestimmten Fällen angehalten, d.h. „gehemmt“, werden. Ereignisse, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Nach dem Ende der Hemmung läuft die noch nicht verstrichene Restzeit weiter.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Sache ernst nehmen, aber gleichzeitig Ruhe bewahren. Das Abmahnschreiben sollte in jedem Fall von einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden.
Bevor Sie die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, ist die Klärung ratsam, ob die gestellten Ansprüche überhaupt in der geforderten Größenordnung berechtigt sind. In einigen Fällen ist die Unterlassungserklärung zu weit gefasst oder der geforderte Betrag zu hoch angesetzt. Daher sind voreilige Reaktionen im Abmahnfall weder notwendig noch hilfreich.
Eine Abmahnung ist erstmal ein Schock. Aber keine Panik, wir übernehmen für Sie.
Wichtig ist jetzt: Lassen Sie Ihre Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.
Warum? Wenn die beiligende Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, können sich daraus unangenehme Konsequenzen für Sie ergeben. Eventuell drohen dann bei zukünftigen Verstößen erhebliche Vertragsstrafen.
Eine Abmahnung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleiben Sie ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt.
Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu Ihrem Nachteil. Wir prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlen Sie weniger.
Nutzen Sie den Abmahnungsupload und senden Sie uns alle vorhanden Unterlagen zu. Um Sie vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitieren Sie von vielen weiteren Leistungen wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstextservice und vielem mehr.
Wenn Sie Ihr Abmahnschreiben komplett hochgeladen haben, wählen und buchen Sie im nächsten Schritt Ihr gewünschtes Mitgliedschaftspaket.
Jetzt übernehmen unsere spezialisierten Juristen. Wir haben schon mehr als 21.000 Abmahnungen erfolgreich bearbeitet und helfen auch Ihnen weiter.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gern an. Wir sind rund um die Uhr erreichbar: 0341 926 59 590.
Der Lauf der Verjährung kann in bestimmten Fällen angehalten, also „gehemmt“, werden. In diesem Zeitraum läuft die Frist nicht weiter. Ereignisse, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Nach dem Ende der Hemmung läuft die noch nicht verstrichene Restzeit weiter.
In einigen Fällen kann die Verjährung neu beginnen, also die Frist beginnt erneut zu laufen, ohne dass die bisher verstrichene Zeit darauf angerechnet werden kann. Das kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner, also derjenige, der die Ansprüche schuldet, den Anspruch anerkannt hat. Das kann zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung oder Zinszahlung geschehen. Auch wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, beginnt die Verjährungsfrist von vorn.
Abmahnungen können sehr teuer werden. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger zu prüfen, ob der Anspruch des Abmahners überhaupt rechtlich zutreffend (z.B. noch nicht verjährt) ist. Ob für eine Abmahnung eine Verjährung bereits eingetreten ist, ist meist nur mit fachkundiger Hilfe einschätzbar. Wir raten Händlern daher, sich juristische Hilfe heranzuziehen. Im Rahmen der Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft haben Sie unbegrenzten Anspruch auf professionelle Rechtsberatung. Dabei stehen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Rechtsfragen spezialisierte Juristen zur Verfügung.
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, dass Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bereits nach sechs Monaten verjähren. Auch die Kosten, die bei einer Abmahnung entstehen (etwa die Rechtsanwaltskosten) verjähren in sechs Monaten. Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht.
Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Moment zu laufen, in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis über seinen Anspruch erlangt oder auf Grund von grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt hat. Für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bedeutet das, dass die Frist in dem Moment zu laufen beginnt, in dem der Wettbewerbsteilnehmer auf den Verstoß aufmerksam wird.
Verjährungsfristen können unterbrochen, also gehemmt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Klage eingereicht wird, oder Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. Also, wenn der Gläubiger dem Schuldner mitteilt, dass er einen Anspruch hat und dann ein Meinungsaustausch über die Ansprüche stattfindet. Wenn der Schuldner die Verhandlungen allerdings direkt ablehnt, ist dies nicht als Verhandlung zu werten.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legt fest, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche bereits nach sechs Monaten verjähren.
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