In der Vergangenheit hat ein fehlender OS-Link immer wieder zu Abmahnungen geführt. Ab dem 20. Juli 2025 entfällt die Pflicht, den OS-Link im Shop zur Verfügung zu stellen.
Das Problem: Bei einer OS-Abmahnung haben Online-Händler in der Vergangenheit oft eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Damit haben sie sich oft lebenslang verpflichtet, den OS-Link auf der Website zu implementieren. Ab dem 20. Juli 2025 muss der Link allerdings entfernt werden. Droht dann eine Vertragsstrafe? Kann man die Unterlassungserklärung einfach ignorieren?
Was passiert mit meiner Unterlassungserklärung nach dem 20.7.2025?
Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt es: In der Regel unterzeichnet man eine Unterlassungserklärung, in der man sich verpflichtet, den abgemahnten Verstoß künftig zu vermeiden. Das Ganze ist ein Vertrag zwischen der Person, die abgemahnt hat, und der Person, die abgemahnt wurde – mit echten Konsequenzen: Wird der Verstoß wiederholt, kann eine Vertragsstrafe richtig teuer werden.
Viele Händler haben sich in der Vergangenheit durch die Unterlassungserklärung dafür verpflichtet, den OS-Link gut sichtbar im Shop zu platzieren – diese Vereinbarung besteht unabhängig von der gesetzlichen Lage.
Keine Sorge – Wer den OS-Link entfernt, muss nicht automatisch mit einer Vertragsstrafe rechnen.
Überprüft eure Unterlassungserklärung
Unterlassungserklärung ignorieren? Keine gute Idee.
Stattdessen: Unbedingt checken, ob die Erklärung eine auflösende Bedingung enthält – also z. B. eine Regelung, nach der die Verpflichtung bei einer Gesetzesänderung entfällt.
In vielen Fällen ist eine solche Klausel bereits enthalten – das würde bedeuten, dass die Erklärung gegenstandslos wird.
Ist das nicht der Fall, gibt es trotzdem einen Ausweg: Unterlassungserklärungen im Wettbewerbsrecht können gekündigt werden, wenn sich die Rechtslage grundlegend ändert.