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Abmahnung Japan Messer von "kochmesser.de"

Rechtliches | 14.09.2016

Genau wie „Made in Germany“ kann auch ein Produkt „Made in Japan“ dem Kunden ein besonderes Gefühl von Wertarbeit und Qualität vermitteln. Beispielhaft wird japanischen Messern im Vergleich zu anderen Herkunftsländern eine besondere Schärfe und eine althergebrachte Fertigungskunst zugeschrieben. Wird ein japanisches Messers als solches beschrieben und beworben, stammt es tatsächlich aber gar nicht aus Japan, dann ist dies eine irreführende Werbeaussage, die abgemahnt werden kann. Nach unseren Informationen wurden häufig Händler auf der Verkaufsplattform eBay abgemahnt.

Wann darf ein Messer als „japanisches“ Messer beworben werden?

Genau wie bei Werbeaussagen „Made in Japan“ oder ähnlichen Formulierungen ist auch die Angabe „Japanisches Messer" nur solchen Produkten vorbehalten, die entweder gänzlich in Japan hergestellt wurden oder eine in Japan für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben.

Stellt sich dies (im Nachhinein) als unzutreffend heraus, darf das Messer nicht mehr in Verbindung mit dem Wort „Japan“ oder „japanisch“ beworben werden, weil andernfalls eine Irreführung vorliegt. Eine solche Werbung kann auch ernsthafte Folgen haben. Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, bei deren Messern eine falsche Werbung entlarvt wurde. Diese Abmahnungen können sogar sehr teuer werden, da die Streitwerte im fünfstelligen Bereich Anwaltskosten von über eintausend Euro produzieren können.

Gesetzlicher Hintergrund der Abmahnungen wegen irreführender Werbung

In §§ 126 bis 129 des Markengesetzes (MarkenG) ist der Schutz geografischer Herkunftsangaben geregelt. Absatz 1 aus § 127 besagt Folgendes:

”Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.”
(Den vollständigen Inhalt des Markengesetzes finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.) Auch im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) finden sich Angaben zu irreführenden geschäftlichen Handlungen. Im ersten Abschnitt von § 5 UWG heißt es auszugsweise:
”Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (...)”
Die geschäftliche Handlung ist in diesem Fall die Bewerbung der geografischen Herkunft, die auf eine besonders hochwertige Qualität schließen lässt. Da diese in den abgemahnten Fällen nicht vorhanden ist, handelt es sich um eine Irreführung. Hier finden Sie den kompletten offiziellen Gesetzestext zum Nachlesen: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Fazit: Verkäufer, die - bewusst oder unbewusst - einen Verstoß gegen § 5 UWG begehen, können laut § 8 des UWG (Beseitigung und Unterlassung) belangt werden.

Sie haben bereits eine Abmahnung von der Kochmesser.de Import GmbH & Co KG erhalten?

Bewahren Sie zunächst Ruhe und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen - z.B. durch kurze Fristen. Bevor etwaige Unterlassungserklärungen abgegeben werden, sollten Sie den Fall von einem Experten prüfen lassen. Der Händlerbund hilft Ihnen weiter, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen irreführender Werbung mit „Japanische Messer“, „aus der Schweiz” oder ähnlichen Formulierungen erhalten haben. Wir planen mit Ihnen die nächsten Schritte und vertreten Sie rechtssicher in allen Fällen.

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Wie kann ich mich vor einer ähnlichen Abmahnung schützen?

Zu einer solchen Abmahnung muss es nicht kommen. Um sich vor einer Abmahnung wegen irreführende Werbeaussagen zu schützen, sollten sich Händler einen vertrauenswürdigen Hersteller bzw. Lieferanten suchen, der ihnen die Herstellung in Japan in seriöser und lückenloser Weise bestätigen kann. Auf Wunsch hilft Ihnen der Händlerbund auch dabei, in Zukunft rechtssicher zu handeln und weitere Abmahnungen zu vermeiden.

Der Händlerbund hilft Ihnen weiter, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen irreführender Werbung mit „Japanische Messer“ erhalten haben. Jetzt informieren!

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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
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