Abmahngefahr: Richtig werben mit Garantien

Fehlende Garantiebedingungen sind regelmäßig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Auf die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Gewährung von Verkäufer- oder Herstellergarantien soll daher in diesem Beitrag im Detail eingegangen werden.

1. Neuer Garantiebegriff seit dem 13.06.2014

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurde auch die Definition des Begriffs „Garantie“ neu gefasst:

„Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).“

Eine Garantie erstreckt sich nicht nur auf die Mangelfreiheit der Kaufsache insgesamt oder das Nichtvorhandensein einzelner Mängel (z.B. „Fahrradlenker – 5 Jahre-Anti-Rost-Garantie“), sondern umfasst auch den Fall, dass die Kaufsache andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt. Praktisch kommt dies zum Tragen, wenn Garantien gewährt werden für zukünftige Umstände, bei denen es sich nicht um Eigenschaften der Kaufsache selbst handelt und bei deren Fehlen gerade kein Mangel begründet wird (Beispiel: der Verkäufer sagt dem Käufer eines Grundstückes den zukünftigen Erlass eines Bebauungsplanes zu).

2. Inhalt einer Garantie

Der Garantiegeber muss sich zu mindestens einer dieser Leistungen verpflichten: 

  • Erstattung des Kaufpreises,
  • Austausch oder Nachbesserung der Sache oder
  • Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache.

Der neue Garantiebegriff sieht nur die genannten reinen Leistungspflichten des Garantiegebers vor, jedoch keine Schadensersatzpflicht. Diese kann aber weiterhin individuell vereinbart werden.

3. Garantiegeber

Garantiegeber können sein

  • der Hersteller,
  • der Verkäufer 
  • weitere Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.

4. Informationspflicht im Online-Handel

Nach den neuen gesetzlichen Regelungen seit dem 13.06.2014 gilt eine explizite vorvertragliche Verpflichtung, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflicht besteht sowohl vor Vertragsschluss als auch nach Vertragsschluss.

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Garantiebedingungen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Für den Online-Shop und die Angebote auf Plattformen bedeutet dies, dass die Garantiebedingungen direkt in der Artikelbeschreibung angegeben werden. Alternativ kann der Begriff „Garantiebestimmungen“ (oder eine ähnliche eindeutige Formulierung) in der Artikelbeschreibung verwendet werden und diese mit einem Link zu einer Shop-Unterseite hinterlegt werden, die über den Umfang der Garantie aufklärt (sprechender Link).

Der Unternehmer ist außerdem verpflichtet, die Garantiebedingungen mit der Bestätigung des Vertrags (spätestens bei der Lieferung der Ware oder vorher mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird) zur Verfügung zu stellen. Diese nachvertragliche Informationspflicht wird erfüllt, indem die Garantiebedingungen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als pdf-Dokument per E-Mail oder in Papierform) erteilt werden, lesbar sind, und die Person des erklärenden Unternehmers nennen. Ein Hinweis auf die Garantiebedingungen auf der Webseite des Unternehmers reicht nicht aus. Die Vertragsbestätigung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher bereits erfüllt hat, beispielsweise indem er die notwendigen Informationen mit der Bestellbestätigung per E-Mail versendet hat.

Werden keine Garantien gewährt, so ist weder vor noch nach Vertragsschluss anzugeben, dass keine Garantien gewährt werden.

5. Tipps für eine Garantieerklärung

Damit ihre Garantiebedingungen nicht auf das Radar eines Abmahners geraten, haben wir hier ein paar Tipps. Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und die Informationen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, enthalten. Das sind insbesondere:

  • die Beschreibung des Garantiefalls in einfacher und verständlicher Sprache (der Durchschnittskunde soll es verstehen können),
  • die Angabe der Voraussetzungen tatsächlicher Art, von denen die Geltendmachung der Garantie abhängig ist (z.B. „regelmäßige Wartung“, „Unversehrtheit des Siegels“ etc.),
  • die Dauer der eingeräumten Garantie, - der räumliche Geltungsbereich der eingeräumten Garantie, - der Garantiegeber (Name/zustellfähige Kontaktadresse),
  • Informationen, wie der Kunde seine Rechte aus der Garantie geltend machen muss (z.B. innerhalb welcher Frist nach Eintritt des Garantiefall; in welcher Form (z.B. Textform/ schriftlich/unter Rücksendung der Garantiekarte).

Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht berührt oder eingeschränkt werden.

Die Darstellung im Shop kann direkt am Artikel erfolgen oder über eine Verlinkung der Werbeaussage "x Jahre Garantie" auf eine gesonderte Seite, über die die Garantiebedingungen aufgerufen werden können.

6. Abgrenzung zur Gewährleistung

Wie jeder Online-Händler weiß, ist er per Gesetz dazu verpflichtet, einzustehen, wenn er dem Kunden eine mangelhafte Ware geliefert hat. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Recht vielfach ebenfalls als „Garantie“ bezeichnet. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch dabei nicht um eine „Garantie“, sondern um die sog. „Gewährleistung“. Tipps und Tricks zum Umgang mit Gewährleistungsfällen erhalten Händler hier.

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