Switch language: Englisch
Kontakt
x

täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590

Fax: 0341 / 261 80 687

Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!

E-Mail: info@haendlerbund.de

Mitglieder-Login
Tel:+49 341 926590

täglich 6-22 Uhr erreichbar

Das E-Commerce Netzwerk
mit über 90.000 betreuten Onlinepräsenzen

Paketberater

Unser Paketberater hilft Ihnen, das für Sie passende Mitgliedschafts­paket zu ermitteln. In nur einer Minute erhalten Sie Ihr persönliches Angebot. Paketberater

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.

Abmahnungen wegen Bitte um Bewertung

Rechtliches | 03.01.2019

Das Urteil sorgte unter den Online-Händlern für viel Wirbel, schließlich stellt es eine weit verbreitete Praxis in Frage: Konkret ging es um Kundenzufriedenheitsfragen nach einem getätigten Kauf.
Der Kläger erwarb ein Produkt über Amazon. Nachdem er seine Ware erhalten hat, schrieb ihm der Händler eine E-Mail:

„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. [...] Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. [...] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben. [...]”

Solcherlei E-Mails sind gängige Praxis. Der Erfolg eines Online-Shops hängt schließlich auch von möglichst vielen positiven Bewertungen ab. Der Kläger jedenfalls fühlte sich durch diese E-Mail belästigt und klagte – mit Erfolg (OnlinehändlerNews berichtete).

Kundenzufriedenheitsumfrage ist Werbung

Diese Bitte um eine Bewertung stellt nämlich Werbung dar und fällt damit unter die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werbung darf nämlich nicht belästigend sein und da Werbung per E-Mail schnell, einfach und kostengünstig geht, ist sie besonders reglementiert. Es ist schlicht viel einfacher, das virtuelle Postfach eines Kunden zuzumüllen, statt des klassischen Briefkastens.

Voraussetzungen für E-Mail-Werbung

Damit Werbung per E-Mail nicht als belästigend eingestuft wird, bedarf es der vorherigen Genehmigung des Kunden. Ausnahmsweise darf Werbung per E-Mail versendet werden, wenn es sich um die sogenannte Bestandskundenwerbung handelt. Diese ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Erste Abmahnungen

In Folge des Urteils wurden die ersten Abmahnungen wegen belästigender Werbung durch diese Bewertungsbitten ausgesprochen. In Einzelfällen betrugen die Abmahngebühren 500 bis 600 Euro. Es ist also empfehlenswert, als Händler zu überprüfen, ob man seinen Kunden entweder aufgrund einer Genehmigung Werbung zusenden darf, beziehungsweise ob die Voraussetzungen einer Bestandskundenwerbung bestehen.

 

zurück zu Rechtliches
?
Sie haben Fragen zu diesem Beitrag?
Diskutieren Sie hierzu gerne in unserer Facebook Gruppe.

Anchor Top
Rückrufwunsch