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Fallstrick Nährwertangabe: Worauf Händler achten müssen

Rechtliches | 17.06.2021

Die Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) schreibt vor, dass auf der Verpackung von den meisten Lebensmitteln die Nährwerte angegeben werden müssen. Allerdings gibt die Verordnung nicht nur vor, dass dies erfolgen muss, sondern auch wie das zu tun ist.

Lesbarkeit und Form

Die Nährwertangabe soll für den Kunden leicht lesbar und vor allem übersichtlich sein. Daher muss die Nährwertangabe grundsätzlich in Tabellenform erfolgen. Eine Angabe als Fließtext ist jedenfalls nicht zulässig.

Außerdem muss die Angabe leicht verständlich sein. Daher werden die Werte pro 100 Gramm oder Liter herunter gerechnet, damit sie (ähnlich wie beim Grundpreis) vergleichbar sind. Ergänzend kann noch die Angabe pro Portion erfolgen. Dann muss aber ersichtlich sein, was genau eine Portion soll. Denkbar ist beispielsweise eine ergänzende Angabe „pro Riegel“ bei einer Packung Müsliriegel.

Damit die Angabe leicht lesbar ist, muss die Schriftgröße ein spezielles Größenparameter erfüllen. Hersteller sollten bei der Auswahl der Schriftgröße unbedingt beachten, dass die Nährwerttabelle auch gut lesbar ist.

Mindestinformation

In der Tabelle müssen mindestens sieben Werte, auch die big7, genannt, aufgeführt werden:

  • Brennwert
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Einige Angaben können auf freiwilliger Basis ergänzt werden. Dazu heißt es in Artikel 30 Lebensmittelinformationsverordnung:

„Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
a) einfach ungesättigte Fettsäuren,
b) mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
c) mehrwertige Alkohole,
d) Stärke,
e) Ballaststoffe;
f) jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe."

Unsere Infografik gibt noch einmal einen Überblick:

Auch für Online-Händler interessant

Allerdings müssen nicht nur Hersteller wissen, wie die Nährwerte angegeben werden müssen. Auch für Online-Händler ist dieses Wissen wertvoll. Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht nämlich vor, dass der Verbraucher die Informationen bereits vor Bestellung einsehen kann. Entsprechend muss die Nährwerttabelle auch in der Produktbeschreibung im Online-Shop auffindbar sein. 

Fehlt diese Angabe, droht ganz klar eine Abmahnung. Zudem ist es empfehlenswert, die Nährwerttabelle tatsächlich als Tabelle und nicht etwa als Bild einzufügen. Dies macht es beispielsweise Menschen mit Sehbeeinträchtigung möglich, die Tabelle von einem Programm vorlesen zu lassen.

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