Ab dem 28. Mai 2022 muss die sogenannte Omnibus-Richtlinie in vielen europäischen Ländern umgesetzt sein, so auch in Deutschland. Der Gesetzgeber hat die nötigen Vorbereitungen hierzulande bereits getroffen, sodass es ab Ende Mai zu einigen Änderungen im Hinblick auf Verbraucherrechte, den lauteren Wettbewerb und Preisangaben kommt.
Doch nicht nur das: Geschaffen werden neben neuen Anforderungen auch neue Konsequenzen für Verstöße. Neben Bußgeldern für bestimmte Fälle gibt es dabei ein Novum im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Verbraucher erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Zwar widmet sich das UWG auch bisher schon dem Schutz von Verbrauchern – Ansprüche waren bislang jedoch Personengruppen wie insbesondere Mitbewerbern vorbehalten.
Ansprüche im UWG – Jetzt auch für Verbraucher
Das UWG ist Teil des deutschen Lauterkeitsrechts – es stellt die essenziellen Regeln für einen fairen, eben lauteren Wettbewerb auf. Dass Verbraucher nicht in die Irre geführt werden dürfen, für E-Mail-Newsletter eine Einwilligung notwendig ist und generell geschäftliche Handlungen rechtswidrig sind, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern beeinflussen – all diese Regeln entspringen diesem Gesetz. Das Gleiche gilt für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Auch deren Rechtsgrundlage findet sich im UWG.
Mit den Änderungen durch die Omnibus-Richtlinie entstehen jedenfalls nicht nur neue Abmahnfallen, auch das Risiko von Schadensersatzforderungen wächst für Unternehmer.
Schon bislang sieht das UWG einen Schadensersatzanspruch für den Fall vor, dass Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte unzulässige geschäftliche Handlungen vornehmen. Geltend machen können diesen Anspruch ausschließlich Mitbewerber, also zum Beispiel andere Online-Händler, denen durch diese unzulässige geschäftliche Handlung ein Schaden entstanden ist. Auch Verbrauchern, die für Schadensersatzansprüche derzeitig auf das allgemeine Zivilrecht zurückgreifen müssen, steht jedoch ab dem 28. Mai 2022 ein Schadensersatzanspruch im UWG zur Verfügung. Grund für den neuen Anspruch ist laut dem Gesetzgeber die Notwendigkeit, bestehende Schutzlücken im gesetzlichen Gefüge zu schließen.
Übersicht: Unter diesen Voraussetzungen können Verbraucher den Schadensersatzanspruch geltend machen
Verbraucher können den Anspruch künftig unter bestimmten Bedingungen geltend machen:
- Verstoß / Unzulässige geschäftliche Handlung
Ausgangspunkt für den Schadensersatzanspruch können geschäftliche Handlungen sein, die nach § 3 UWG unzulässig sind. Ausdrücklich ausgenommen sind Verstöße gegen § 3a UWG (Rechtsbruch), § 4 UWG (Mitbewerberschutz), § 6 UWG (vergleichende Werbung) und der ebenfalls neuen Nr. 32 der schwarzen Liste (Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses) – dabei reicht schon eine fahrlässige Handlung.
- Geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers
Der Verbraucher muss durch die unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmers zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden sein, die er nicht getroffen hätte, wenn es die unzulässige Handlung nicht gegeben hätte. Das betrifft etwa die Entscheidung- ob, wie und unter welchen Bedingungen der Verbraucher ein Geschäft abschließt,
- eine Zahlung leistet,
- eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben will,
- ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will,
und das Ganze unabhängig davon, ob sich der Verbraucher auch tatsächlich entschließt, tätig zu werden.
- Schaden
Daraus muss dem Verbraucher ein Schaden entstanden sein.
Mit einem derartigen Anspruch können nicht nur Online-Händler konfrontiert werden – auch Hersteller von Produkten, Marketing-Agenturen oder gar Influencer können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. In welchem Ausmaß dieser neue Anspruch künftig genutzt bzw. geltend gemacht wird, das wird sich allerdings noch zeigen müssen.
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