Omnibus: Das sind die drei neuen Abmahnfallen

tahirduran / Shutterstock.com
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2022 ist ein Jahr mit vielen wichtigen rechtlichen Entwicklungen für Online-Händler. Neben der Warenkaufrichtlinie und dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sorgt insbesondere die sogenannte Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) für Umschwung im Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht. Dabei sind gar nicht nur Online-Händler betroffen – neue Vorschriften gibt es speziell auch für das Influencer-Marketing oder für Betreiber von Online-Marktplätzen und Online-Plattformen.
Nichtsdestotrotz: Die anstehenden Änderungen sind für Online-Händler extrem wichtig, nicht zuletzt wegen des sich daraus ergebenden Abmahnrisikos. Wir zeigen, wo drei große neue Abmahnfallen lauern.

Rechtstexte: Änderung bei Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

Insgesamt ergeben sich diverse Änderungen im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular und auf Informationspflichten, die Online-Händler erfüllen müssen. Betroffene müssen hier stets sicherstellen, dass die entsprechenden Rechtstexte zur eigenen Situation passen und sämtliche Angaben stimmig sind. Änderungsbedarf im Hinblick auf die Rechtstexte zum Widerruf kann sich ergeben, da die Pflichtangaben durch die gesetzlichen Anpassungen geändert werden – so muss ab Mai etwa eine Telefaxnummer nicht mehr angegeben werden. Neu ist, dass zudem Online-Kommunikationsmittel angegeben werden müssen, soweit diese zur Verfügung gestellt werden und bestimmte Anforderungen an die Speicherbarkeit der Korrespondenz ermöglichen.

Erheblich sind die Änderungen außerdem besonders für Händler von digitalen Produkten, hier ergeben sich diverse neue Informationspflichten zu deren Funktionalität, Kompatibilität und ähnlichen Aspekten. Außerdem werden neue Regeln zur Gewährleistung in diesem Bereich in Kraft treten.

Auch wenn Online-Händler Kundenbewertungen zur Verfügung stellen, ergeben sich Neuerungen. Betroffene müssen darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass diese nur von tatsächlichen Käufern stammen. Erfolgen entsprechende Angaben trotz Pflicht nicht ordnungsgemäß, besteht ein akutes Abmahnrisiko.

Preisermäßigungen – Vermeidung von Mondpreisen

Mondpreise, UVP-Werbung, Rabatte – die Preisangabe ist für Online-Händler ein Thema, bei dem ohnehin bereits die Augen offen gehalten und viele Details berücksichtigt werden müssen. In Sachen Preisermäßigung verschärft sich die Lage dabei ab dem 28. Mai 2022: Die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie führt auch zu Änderungen in der ausschlaggebenden Preisangabenverordnung (PAngV) und sorgt für neue Vorgaben für die Gegenüberstellung eines vorherigen und eines neuen, rabattierten Preises. Auch wenn es bereits bisher nicht völlig unproblematisch war, ließen manche Händler die Ermäßigungen hin und wieder größer erscheinen, etwa in dem der Preis kurz vor der Rabattaktion noch einmal angehoben oder schlicht ein angeblich vorheriger Preis angegeben wurde, der so nie verlangt worden ist.

Damit ist künftig Schluss: Grundsätzlich müssen Händler als vorherigen Preis nun den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt worden ist. Wer gegen die neue Vorschrift verstößt, kann sich schnell eine Abmahnung einhandeln.


Grundpreisangabe – Änderung bei Mengeneinheiten

Grundpreise – also die Angabe eines Preises je Mengeneinheit – sind ein leidiges Thema für viele Online-Händler. Vieles kann hier falsch gemacht werden. Wer als Online-Händler grundpreispflichtige Artikel anbietet, sollte seine Angebote und Werbungen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Regeln überprüfen, denn: Die bislang häufig genutzte Ausnahmeregelung für geringe Mengen existiert im Gesetz künftig nicht mehr wie gewohnt. Bislang können Grundpreise bei Produkten, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise unter 250 Gramm oder 250 Milliliter beträgt, je 100 Gramm bzw. Milliliter angegeben werden. Diese Regelung entfällt jedoch, die Angaben müssen in solchen Fällen künftig auf Kilogramm oder Liter lauten. Wer hier nicht rechtzeitig seine Angaben nachzieht, der steht einem erheblichen Abmahnrisiko gegenüber.

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