Kündigungsbutton Pflicht » was Shops jetzt wissen müssen

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Wer Verbrauchern online laufende Verträge anbietet, muss ihnen seit 2022 auch eine einfache Möglichkeit bieten, diese wieder zu kündigen. Was dahinter steckt und worauf es bei der Umsetzung ankommt, erklären wir kompakt.

Gesetzliche Grundlage: § 312k BGB

§ 312k BGB verpflichtet Unternehmer dazu, Verbrauchern auf ihrer Webseite eine Kündigungsschaltfläche für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse bereitzustellen. Die Vorschrift trat am 1. Juli 2022 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft. Der Grundgedanke: Was sich mit einem Klick abschließen lässt, soll sich auch mit einem Klick kündigen lassen. Neue BGH-Urteile verschärfen die Regeln für Online-Händler spürbar. Erfahre in unserem Ratgeber, wie du den Kündigungsbutton rechtssicher umsetzt und teure Abmahnungen vermeidest.

Betroffene Verträge und Unternehmen

Betroffen sind Unternehmer, die Verbrauchern über eine Webseite entgeltliche Dauerschuldverhältnisse ermöglichen – also fortlaufende Vertragsverhältnisse wie Abonnements, Mitgliedschaften, SaaS-Verträge, Streaming- oder Zeitschriften-Abos. Ein einmaliger Kauf im Onlineshop fällt nicht darunter, da kein fortlaufendes Schuldverhältnis entsteht.


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Nicht verwechseln: Kündigungsbutton vs. Widerrufsbutton
Beide Schaltflächen sind mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben, regeln aber unterschiedliche Situationen: Der Kündigungsbutton (seit 2022) betrifft die Beendigung von laufenden Vertragsverhältnissen wie Abos. Der seit Juni 2026 verpflichtende Widerrufsbutton betrifft dagegen das Widerrufsrecht bei Einzelkäufen. Shops mit Abo-Modellen benötigen unter Umständen beide Schaltflächen parallel.


Ausnahmen von der Regelung

Ausgenommen sind reine B2B-Verträge, da § 312k BGB ausschließlich Verbraucherverträge betrifft. Ebenfalls ausgenommen sind Webseiten und Verträge im Bereich Finanzdienstleistungen sowie Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgeschrieben ist, etwa bestimmte Miet- oder Arbeitsverträge.

Bezeichnung und Platzierung des Kündigungsbuttons

Die Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Formulierungen wie „Kündigungsabsicht abschicken“ genügen laut Rechtsprechung nicht. Der Button muss zudem unmittelbar erreichbar sein – von der Startseite und jeder Unterseite aus, nicht erst nach mehreren Klicks durch Untermenüs.


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Der Ablauf nach dem Klick

Der Klick auf „Verträge hier kündigen“ führt den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite. Dort kann er die notwendigen Angaben zur Kündigung machen und die Kündigung über einen zweiten Button, beschriftet mit „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung, abschließend erklären.

Pflichtangaben auf der Bestätigungsseite

Die Bestätigungsseite muss Angaben zur Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich, im letzten Fall auch zum Kündigungsgrund), zur Identifizierbarkeit des Kunden, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags und zum gewünschten Kündigungszeitpunkt ermöglichen. Weitere Inhalte wie Rabattangebote oder Hinweise auf Pausierungsmöglichkeiten sind dort nicht vorgesehen.

Anforderungen an die Kündigungsbestätigung

Der Verbraucher muss seine eigene Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können. Zusätzlich muss der Unternehmer die Kündigung sofort elektronisch in Textform bestätigen – mit Inhalt der Kündigung, Zugangszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.

Folgen bei fehlerhafter Umsetzung

Entsprechen Schaltflächen oder Bestätigungsseite nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann der Verbraucher den betroffenen Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden – auch bei Verträgen, die schon vor Juli 2022 geschlossen wurden. Zusätzlich werden bei einem fehlenden Kündigungsbutton immer wieder Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden ausgesprochen. Erst kürzlich unterlagen Microsoft und Starlink vor Gericht gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, weil ihre Kündigungsschaltflächen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprachen. Ein Beleg dafür, dass auch große Unternehmen bei der Umsetzung ins Straucheln geraten.

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Fazit

Unternehmen mit Abo-Modellen oder anderen laufenden Vertragsverhältnissen sollten prüfen, ob ihre Verträge unter § 312k BGB fallen. Ist das der Fall, lohnt sich ein Blick auf den eigenen Kündigungsprozess: Stimmen Beschriftung und Platzierung des Buttons, enthält die Bestätigungsseite nur die vorgesehenen Angaben, und wird die Kündigung ordnungsgemäß bestätigt? Nur wenn alle Vorgaben erfüllt sind, lässt sich sowohl das Abmahnrisiko als auch die Gefahr einer fristlosen Kündigung durch Bestandskunden vermeiden.


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