Online-Händler, die ihre Produkte oder Dienstleistungen nur an Unternehmer vertreiben wollen (B2B), müssen ausreichend sicherstellen, dass über ihren eigenen Online-Shop oder über die von ihnen genutzte Online-Plattform keine Verträge mit Verbrauchern zustande kommen können.
Ausgangslage
Verbraucher sind im Onlinehandel besonders geschützt. Sobald für Verbraucher die Möglichkeit besteht, über den Online-Shop eines Händlers oder auf einer Online-Plattform, die der Händler für seine Produkt- bzw. Dienstleistungsangebote nutzt, Bestellungen zu tätigen, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften. Umfassende Informationspflichten sind zu erfüllen (z.B. Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers).
Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer
Für die gesetzliche Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer ist vor allem die Zweckrichtung des rechtsgeschäftlichen Handelns maßgeblich:
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
Verbraucher kann demnach nur eine natürliche Person sein. Jedoch kann ein Unternehmer, der eine natürliche Person ist, entweder in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder in seiner Eigenschaft als Verbraucher rechtsgeschäftlich auftreten.
Rechtsprechung
Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen, die an die Maßnahmen und Vorkehrungen zum Verbraucherausschluss im B2B-Onlinehandel zu stellen sind, gibt es bisher nicht. Gleichwohl lassen sich den gerichtlichen Entscheidungen markante Eckpunkte entnehmen.
a) Das OLG Hamm führt in seinem Urteil vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) aus, dass eine klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Unternehmer erforderlich ist. Dafür bedürfe es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist. Aus den Urteilsgründen:
In dem vom OLG entschiedenen Fall bemängelte das Gericht insbesondere:
- dass auf der Anmeldeseite das Feld „Firma“ nicht als Pflichtfeld ausgestaltet war,
- dass zwar ein Markierungskästchen (Checkbox) für den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ verwendet wurde, aber ein Verbraucher an dieser Stelle üblicherweise nur mit zu akzeptierenden AGB rechnet und die zusätzliche Bestätigung eines gewerblichen Nutzungsstatus mithin übersehen werden kann.
Hieraus ergab sich für das OLG, dass der Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht ausreichend gesichert war, da der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des „gewerblichen Nutzungsstatus“ abgeschlossen werden konnte.
b) Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2017 (Az. I ZR 60/16) in einem Fall entschieden, in dem ein Testkäufer der Klägerin im Online-Bestellvorgang bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.
Jede Seite im Online-Shop der Beklagten enthielt den Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB“. Im Online-Bestellvorgang erfolgte die Datenabfrage „Firma“ zum Zwecke der Eingabe des Firmennamens oder einer ähnlichen Unternehmensbezeichnung des Käufers. Ferner fand sich im räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton der Text „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe“. Der Testkäufer gab unter der Abfrage „Firma“ das Wort „privat“ ein und durchlief den Bestellvorgang.
Der BGH verwies in dem Urteil auf seine vorangegangene Rechtsprechung zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck und bestätigte diese erneut. Aus den Urteilsgründen:
Umsetzung im Online-Angebot
Um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen, solltest du für den Ausschluss von Verbrauchern im B2B-Onlinehandel folgende Maßnahmen umsetzen:
- Deutlich sichtbare Hinweise auf sämtlichen Seiten des Online-Shops, dass sich die Angebote nur an Unternehmer richten (z.B. im Header). Unauffällig gestaltete Hinweise oder Hinweise im Footer des Shops, welche erst nach Scrollen sichtbar werden, reichen nicht aus.
- Abfrage von Unternehmensdaten in Form von Pflichtfeldern im Online-Bestellvorgang (auf jeden Fall: Firma / Unternehmensbezeichnung, ggf. auch Umsatzsteuer-ID-Nummer, Handelsregisternummer o.ä.).
- Checkbox im Online-Bestellvorgang zur ausdrücklichen Bestätigung durch den Käufer, dass er als Unternehmer und nicht als Verbraucher bestellt, ohne deren Anklicken die Bestellung nicht abgeschlossen werden kann. Die Checkbox darf nicht vorangehakt sein und es sollten keine weiteren Erklärungen hiermit verbunden werden. Auch von einer Kombination mit der Bestätigung der AGB ist abzuraten; auf jeden Fall aber müsste die Erklärung zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft hervorgehoben an allererster Stelle stehen.
- Verwendung von AGB, die eine Klausel enthalten, dass sich die Angebote nur an Unternehmer richten, und die ausschließlich Vertragsschlüsse mit Unternehmern regeln (d.h. keine Verwendung widersprüchlicher Regelungen in Bezug auf etwaige Vertragsschlüsse mit Verbrauchern).
- Keine widersprüchlichen Angaben oder Regelungen auf den Shop-Seiten zum Thema Verbraucher (insbesondere keine Widerrufsbelehrung für Verbraucher).
Das gleiche Prinzip gilt, wenn in einem allgemeinen Online-Shop ein Gewerbekundenbereich eingerichtet wird, sowohl für den Zugang zu diesem Bereich (z.B. erst nach ausdrücklicher Bestätigung der Unternehmereigenschaft oder im Falle einer vorgeschalteten Registrierung erst nach Pflichtabfrage von Unternehmensdaten) als auch für die nachfolgende Darstellung im B2B-Shopbereich selbst.
Ferner gelten vorstehende Anforderungen auch für die Nutzung von Online-Plattformen. Ermöglicht die jeweilige Plattform den erforderlichen Verbraucherausschluss für den B2B-Online-Handel nicht, müssen die Händler in ihren Plattform-Angeboten die Verbraucherschutzvorschriften vollumfänglich beachten.
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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.


