EU Inc. einfach erklärt » Gründung, Haftung und Bedeutung

Rechtsanwältin Sandra May
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Stand: 29.10.2026 Min. Lesezeit

Eine neue Gesellschaftsform macht seit diesem Jahr Schlagzeilen: die „EU Inc.“. Sie soll Gründern und Online-Händlern eine EU-weit einheitliche, digitale und günstige Alternative zu GmbH, AG oder ausländischen Kapitalgesellschaften bieten.

Was steckt dahinter, wie weit ist das Vorhaben und für wen könnte die EU Inc. relevant werden?

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Was ist eine „EU Inc.“?

Die EU Inc. (kurz für „European Incorporated“) ist eine von der Europäischen Kommission vorgeschlagene neue, EU-weit einheitliche Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Am 18. März 2026 legte die Kommission dazu einen Verordnungsentwurf vor. Ziel: ein einheitlicher Rechtsrahmen, der Unternehmen die Gründung und grenzüberschreitende Expansion innerhalb der EU erheblich erleichtert – als sogenanntes „28. Regime“ neben den bestehenden 27 nationalen Gesellschaftsrechten, nicht als deren Ersatz.

Die EU Inc. ist als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit konzipiert – eine Art „kleine Aktiengesellschaft“. Sie kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, ein Mindeststammkapital ist nicht vorgesehen (ein Euro soll genügen).

Wie funktioniert eine EU Inc. rechtlich?

Weil der Vorschlag als Verordnung (nicht als Richtlinie) konzipiert ist, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne dass nationale Gesetzgeber sie erst umsetzen müssen. Gründung, Organisation, Kapitalstruktur und Auflösung sollen EU-weit harmonisiert werden. Für nicht harmonisierte Bereiche – etwa Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie die unternehmerische Mitbestimmung – bleibt weiterhin das jeweilige nationale Recht des Sitzstaats maßgeblich. Voraussetzung ist zudem, dass sowohl der satzungsmäßige Sitz als auch die Hauptverwaltung innerhalb der EU liegen.

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Gründung in der Praxis: Was ist geplant?

Die Gründung soll vollständig digital erfolgen, über ein EU-weit einheitliches Online-Formular – innerhalb von rund 48 Stunden. Zur Wahl stehen die Eintragung über nationale Handelsregister oder eine zentrale europäische Schnittstelle, jeweils mit standardisierten Mustersatzungen. Über das „Once-only“-Prinzip sollen die bei der Registrierung erhobenen Daten automatisch an weitere Behörden – etwa Finanzamt und Sozialversicherungsträger – übermittelt werden, sodass Steuer- und USt-ID ohne erneute Antragstellung vergeben werden. Auch Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sollen künftig per einheitlichem Formular, digital, innerhalb von 48 Stunden und für maximal 100 Euro angemeldet werden können.
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (Coreper) hat sich Ende Oktober 2026 mit großer Mehrheit auf eine gemeinsame Position zum Kommissionsvorschlag geeinigt. Über die endgültige Ausgestaltung müssen nun der Europäische Rat, das Parlament und die Kommission noch in Trilog-Verhandlungen verhandeln.

GmbH (DE) EU Inc. (geplant)

Gründung

 Notarielle Beurkundung nötig

Vollständig digital, ca. 48 Std.

Mindestkapital 

25.000 € (12.500 € Einzahlung)

 1 € 

Kosten

 Notar- und Registerkosten 

 Unter 100 € 

Geltungsbereich 

 National, Auslandstätigkeit über Zweigniederlassung 

 EU-weit einheitliches Regelwerk 

 Steuer- und Arbeitsrecht 

 National 

Weiterhin national, trotz EU-Rechtsform

 

Steuern & Recht: Was DACH-Unternehmen wissen sollten

Auch mit einer EU Inc. verschwinden steuerliche Fragestellungen bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen nicht: Die nationalen Finanzverwaltungen achten weiterhin darauf, dass beim „Wegzug“ einer Gesellschaft kein Steuersubstrat verloren geht – bekannte Regelungen zur Entstrickungsbesteuerung bleiben relevant. Wer über die Gründung einer EU Inc. nachdenkt, sollte steuerliche Aspekte daher frühzeitig mit einer Steuerberatung klären.

 

Vorteile – und wann eine EU Inc. sinnvoll sein könnte
  1. Schnelle, günstige und volldigitale Gründung
  2. Kein nennenswertes Mindestkapital
  3. Ein einheitliches Regelwerk bei Expansion in mehrere EU-Länder
  4. Vereinfachte Sitzverlegung, da die Rechtsform im EU-Ausland identisch bleibt
  5. Mehr Flexibilität bei Anteils- und Governance-Strukturen (z. B. unterschiedliche Anteilsklassen)
  6. Digitale Anteilsübertragung ohne notarielle Beurkundung – potenziell erhebliche Kosteneinsparungen gegenüber der GmbH 
  7. Digital abhaltbare Gesellschafterversammlungen und Geschäftsführungssitzungen 
  8. EU-weit nutzbare Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, die grenzüberschreitend nutzbar sein sollen, gerade für Start-ups ein relevanter Pluspunkt
  9. Vereinfachte, digitale Liquidation für solvente Gesellschaften im Fast-Track-Verfahren
  10. Eigenes digitales Insolvenzverfahren für innovative Start-ups geplant (Details noch offen)
Nachteile & offene Fragen
  1. Der Vorschlag ist noch nicht beschlossen – Beratungen im Europäischen Parlament und Rat laufen erst an.
  2. Steuer-, Arbeits- und Mitbestimmungsrecht bleiben national – der Verwaltungsaufwand bei grenzüberschreitender Tätigkeit sinkt dadurch nur teilweise.
  3. Vergleichbare Vorhaben wie die Societas Europaea oder die gescheiterte Societas Privata Europaea zeigen, dass solche EU-Rechtsformen sich in der Praxis oft schwertun.
  4. Wie die EU Inc. konkret im deutschen Handelsregister abgebildet wird, ist noch offen.
  5. Risiko uneinheitlicher Umsetzung: Änderungsvorschläge aus dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments könnten dazu führen, dass am Ende doch wieder 27 nationale Varianten entstehen – was dem zentralen Vereinheitlichungs-Versprechen der EU Inc. widersprechen würde.
  6. Missbrauchsrisiko beim Sonderinsolvenzregime: Das geplante digitale Insolvenzverfahren für innovative Start-ups soll ohne unabhängigen Insolvenzverwalter auskommen – Kritiker befürchten dadurch Missbrauchspotenzial und unzureichenden Gläubigerschutz.
  7. Erhebliche Rechtsunsicherheit zur Rechtsgrundlage: Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio hält den Verordnungsentwurf in einem Gutachten für die Bundesnotarkammer für rechtswidrig, da sich die Kommission auf die falsche Kompetenzgrundlage stütze. Auch der Bundesrat und der Juristische Dienst des Rates haben Zweifel angemeldet. Scheitert die Verordnung vor dem EuGH, würde eine deutsche EU Inc. zu einer OHG, GbR oder einem Einzelunternehmen – mit persönlicher, unbeschränkter Haftung der Gründer.
  8. Kritik von Notaren: fehlende präventive Kontrollen sowie eine unsichere Identifizierung der Gründer in verlässlichen, öffentlichen Registern begünstigten Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
  9. Kritik von Gewerkschaften: DGB, ver.di, die österreichische Arbeiterkammer sowie die Hans-Böckler-Stiftung kritisieren mögliche negative Auswirkungen auf Arbeitnehmer-Mitbestimmungsrechte.

 

Für wen könnte die EU Inc. relevant werden?

Die neue Rechtsform richtet sich laut Kommission vor allem an Start-ups und wachstumsstarke Unternehmen, steht nach aktuellem Stand aber grundsätzlich allen Unternehmen offen – auch etablierten Online-Händlern, die in mehreren EU-Ländern expandieren oder eine einheitliche Struktur für Tochtergesellschaften aufbauen möchten.

 

 

Fazit zur EU Inc.

Die EU Inc. ist aktuell ein Gesetzgebungsvorhaben – kein sofort verfügbares Gründungsmodell. Der Rat hat sich Ende Oktober 2026 auf eine gemeinsame Position geeinigt, die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament stehen noch aus. Die Kommission strebt weiterhin eine Einigung noch 2026 an, erste Gründungen wären dann frühestens ab 2027 möglich.

Allerdings ist der Zeitplan nicht die einzige Unsicherheit: Namhafte Juristen, darunter der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio, halten die gewählte Rechtsgrundlage für angreifbar. Sollte die Verordnung gerichtlich scheitern, drohte Gründern einer deutschen EU Inc. die persönliche, unbeschränkte Haftung – also genau das Risiko, vor dem die neue Rechtsform eigentlich schützen soll. Hinzu kommt Kritik von Notaren und Gewerkschaften sowie die Gefahr, dass am Ende doch wieder uneinheitliche nationale Varianten entstehen.

Für Online-Händler lohnt sich schon jetzt ein Blick auf das Thema, konkrete Entscheidungen über die passende Rechtsform sollten aber im Einzelfall mit rechtlicher und steuerlicher Beratung getroffen werden – und angesichts der offenen Rechtsfragen vorerst nicht allein auf die EU Inc. gesetzt werden.

fazit-eu-inc

 

FAQ EU Inc.

Ist „Inc.“ dasselbe wie eine „Corporation“?

Im US-Kontext werden beide Begriffe oft synonym verwendet. Die geplante „EU Inc.“ ist davon unabhängig eine eigenständige, neue europäische Rechtsform.

Welche Rechtsform ist der EU Inc. ähnlicher: GmbH oder AG?

Konzeptionell ist die EU Inc. am ehesten mit einer „kleinen Aktiengesellschaft“ vergleichbar – kombiniert mit dem unkomplizierten, digitalen Gründungsprozess, wie man ihn eher von der GmbH-Gründung erwartet hätte.

Kann ich als Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz eine EU Inc. gründen?

Voraussetzung ist ein Sitz bzw. eine Hauptverwaltung innerhalb der EU. Für Unternehmen aus Deutschland und Österreich ist das grundsätzlich möglich, sobald die Verordnung in Kraft tritt; für die Schweiz als Nicht-EU-Staat gelten gesonderte Anforderungen.

Was würde eine EU Inc. kosten?

Die Gründungsgebühren sollen unter 100 Euro liegen, laufende Kosten hängen wie bei anderen Rechtsformen von Buchhaltung, Steuerberatung und ggf. Melde- und Registerpflichten im Sitzstaat ab.

Ist eine EU Inc. für Amazon FBA oder US-Fulfillment nötig?

Nein. Die EU Inc. betrifft die gesellschaftsrechtliche Struktur innerhalb der EU und hat keinen direkten Bezug zu US-Fulfillment-Modellen wie Amazon FBA.

Wann kommt die EU Inc.?

Die EU-Kommission strebt eine Einigung im Europäischen Parlament und Rat bis Ende 2026 an. Im besten Fall könnten erste Gründungen ab 2027 möglich sein – verbindlich ist das noch nicht. 

Ist die EU Inc. eine sichere Alternative zur GmbH?

Noch nicht uneingeschränkt. Die Rechtsgrundlage des Kommissionsvorschlags wird von namhaften Juristen, darunter der ehemalige Bundesverfassungs- richter Udo Di Fabio, infrage gestellt. Sollte die Verordnung vor Gericht scheitern, drohte einer bereits gegründeten deutschen EU Inc. die Umwandlung in eine Personengesellschaft mit persönlicher, unbeschränkter Haftung der Gründer. Bis zur endgültigen Verabschiedung und ersten Gerichtsentscheidungen bleibt daher Vorsicht geboten.

 

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