Was ändert sich konkret im Produkthaftungsrecht? – Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Fehlerhafte Software oder KI-Systeme gelten künftig als haftungsauslösende Produkte.
- Hersteller haften für Schäden – auch ohne direkten Vertrag mit dem Endkunden.
Beispiel: Eine fehlerhafte App löscht Kundendaten – der Hersteller haftet.
- Importeure, Händler und Plattformen können haften, wenn kein EU-Hersteller greifbar ist.
- Plattformhaftung greift, wenn der Kunde annimmt, das Produkt stamme direkt von der Plattform.
Amazon-Seller aufgepasst: Amazon wird verschärfte Nachweispflichten an Händler weiterreichen.
- Wer Produkte wesentlich verändert, gilt künftig selbst als Hersteller.
- Damit trägt man auch die volle Produkthaftung – nicht nur Gewährleistung.
- Händler müssen weiterhin bei Mängeln nachbessern, umtauschen oder erstatten.
- Rückgriff gegen den Hersteller ist möglich, aber oft schwierig.
Bin ich als Anbieter von Onlinekursen oder E-Books überhaupt betroffen?
Nicht jedes digitale Angebot fällt unter das neue Produkthaftungsrecht:
Reine digitale Inhalte wie Onlinekurse, E-Books, Mediendateien oder Streaming-Angebote gelten ausdrücklich nicht als „Produkt” im Sinne der Reform.
Eigenständig vertriebene Software fällt hingegen unter das neue Recht, ebenso digitale Dienste, die so fest mit einem physischen Produkt verbunden sind, dass es ohne sie eine Funktion nicht mehr erfüllen kann (z. B. ein Sprachassistent zur Gerätesteuerung).
Verkaufst du also „nur” Wissen in Form von Kursen oder Büchern, musst du dir um das neue Produkthaftungsrecht keine Sorgen machen. Vertreibst du dagegen Software oder vernetzte Geräte mit Zusatzdiensten, betrifft dich die Reform direkt.
Drei Beispiele aus dem Alltag
Familie Berger kauft einen smarten Saugroboter über einen deutschen Online-Shop. Ein fehlerhaftes Software-Update sorgt dafür, dass das Gerät nachts unkontrolliert gegen Möbel fährt und einen antiken Schrank beschädigt. Da die Steuerungs-Software untrennbar mit dem Gerät verbunden ist, gilt sie nach neuem Recht ausdrücklich als Teil des Produkts – der Hersteller haftet, ganz ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss.
Ein Nutzer verlässt sich auf die Herzfrequenz-Warnung seines Fitness-Trackers während eines Trainings. Durch einen Sensor-Fehler bleibt die Warnung aus, es kommt zu gesundheitlichen Folgen. Auch hier zählt die App als gekoppelter digitaler Dienst zum Produkt – anders als früher, wo unklar war, ob Software überhaupt erfasst ist.
Ein Online-Händler importiert Wasserkocher direkt aus einem Nicht-EU-Land und verkauft sie unter eigenem Namen. Ein Gerät hat einen Produktionsfehler und verursacht einen Kabelbrand. Da kein EU-Hersteller greifbar ist, haftet der Händler selbst als Importeur – und zwar ab Dezember 2026 ohne den bisherigen 500-Euro-Selbstbehalt und ohne Haftungsobergrenze.
Wichtige Änderung für Verbraucher – und damit auch für dich als Händler
Bisher mussten Geschädigte bei Sachschäden einen Selbstbehalt von 500 Euro selbst tragen, zudem galt eine Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro pro Schadensfall. Beides entfällt mit der Reform vollständig. Das bedeutet: Kunden können künftig den vollen Schaden geltend machen – ohne Begrenzung nach oben. Für dich als (mutmaßlichen) Hersteller oder Importeur steigt damit das finanzielle Risiko spürbar.
Was bedeutet das in der Praxis für Online-Händler?
Neue Haftungsrisiken für:
- Private Label Seller auf Amazon & Co.
- Dropshipping-Anbieter, die aus Drittstaaten liefern
- Händler, die Produkte wesentlich verändern
- Anbieter von Produkten mit integrierter oder externer Softwarelösung
Handlungsempfehlungen:
Wer liefert wirklich? Gibt es einen in der EU ansässigen Hersteller oder Importeur?
Bin ich Händler, Importeur, Hersteller oder Upcycler?
Rückgriff, Produkthaftungsklauseln und Haftungsübernahme regeln.
Für Beweissicherung und Rückverfolgbarkeit im Schadensfall
Eine Produkthaftpflichtversicherung mit Fokus auf digitale Risiken kann sinnvoll sein.
Die Haftungskette im Detail: Wer haftet, wenn kein EU-Hersteller greifbar ist?
- EU-Hersteller: Wer ein Produkt in der EU entwickelt oder herstellen lässt.
- Importeur / EU-Verantwortlicher: Bei Herstellern außerhalb der EU haftet, wer das Produkt in die EU einführt oder ein vom Hersteller schriftlich benannter EU-Verantwortlicher.
- Du als Online-Händler: Du kannst selbst zum Hersteller werden, wenn du z. B. ein Produkt aus einem Drittland importierst und erstmals auf dem EU-Markt anbietest, dein eigenes Label darauf anbringst, oder ein Produkt wesentlich veränderst (Upcycling).
- Fulfilment-Dienstleister und Marktplätze: Fehlt ein Importeur, können auch Fulfilment-Dienstleister oder Marktplatzbetreiber haften, insbesondere, wenn sie den Eindruck erwecken, selbst Anbieter zu sein.
- Auffangpflichtiger Lieferant: Lässt sich niemand aus den vorherigen Stufen ermitteln, haftet zuletzt der Lieferant selbst – so, als wäre er der Hersteller.
Wirst du als Händler dazu aufgefordert, deinen Importeur oder Lieferanten zu benennen, hast du dafür nur einen Monat Zeit. Reagierst du nicht rechtzeitig, kannst du selbst in die Herstellerhaftung rutschen.
Was kommt als Nächstes bei dem Produkthaftungsrecht?
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vorgelegt. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf im März 2026 in erster Lesung beraten; im April fand eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deutschland muss die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. Fazit: Höhere Sicherheit für Verbraucher, mehr Verantwortung für Händler
Die geplante Reform stärkt Verbraucherrechte im digitalen Zeitalter – und holt Software, KI und Online-Plattformen ins Haftungsregime. Für Online-Händler ist das ein Weckruf, ihre Prozesse, Lieferketten und Dokumentationen auf den Prüfstand zu stellen. Wer jetzt vorausschauend handelt, kann rechtssicher agieren und Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen vermeiden.
FAQ zum Produkthaftungsrecht im Online-Handel
Muss ich als Amazon-Händler für fehlerhafte Produkte aus China haften?
Bin ich haftbar, wenn ich nur ein Plugin vertreibe, das nicht von mir stammt?
Gilt die neue Produkthaftung auch für digitale Dienstleistungen?
Ja, wenn die Dienstleistung untrennbar mit dem Produkt verbunden ist (z. B. Software-Update, Cloud-Funktion).
Was ändert sich konkret bei Selbstbehalt und Haftungsobergrenze?
Wie lange habe ich Zeit, um meinen Lieferanten oder Importeur zu benennen?
Wirst du als Händler dazu aufgefordert, deinen Importeur oder Lieferanten zu benennen, hast du dafür einen Monat Zeit. Reagierst du nicht innerhalb dieser Frist, kannst du selbst in die Herstellerhaftung rutschen – unabhängig davon, ob du das Produkt tatsächlich selbst hergestellt hast.
Bin ich als Anbieter von Onlinekursen oder E-Books vom neuen Recht betroffen?
Nein. Reine digitale Inhalte wie Onlinekurse, E-Books, Mediendateien oder Streaming-Angebote gelten nicht als Produkt im Sinne der Reform. Anders sieht es aus, wenn du eigenständige Software vertreibst oder vernetzte Geräte mit gekoppelten digitalen Diensten anbietest – dann greift das neue Recht.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Produkthaftungsanspruch erfüllt sein?
Drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen: ein Produktfehler (das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die ein Käufer erwarten darf), ein konkreter Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden. Ein Verschulden des Herstellers ist dagegen nicht erforderlich – die Haftung greift unabhängig davon, ob der Fehler vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.
Was ist der Unterschied zwischen Produkthaftung und Gewährleistung?
Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander. Die Produkthaftung setzt kein Verschulden voraus und richtet sich gegen den Hersteller – nicht zwingend gegen den Verkäufer. Gewährleistungsansprüche richten sich dagegen immer gegen den Vertragspartner, bei dem gekauft wurde, unabhängig davon, wer das Produkt hergestellt hat.
Können auch Unternehmen Produkthaftungsansprüche geltend machen?
Nein. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, also Verbraucher. Unternehmen wie GmbHs oder andere Gesellschaften können keine Ansprüche aus der Produkthaftung geltend machen.
Gilt das neue Recht auch für Produkte, die ich schon jetzt verkaufe?
Nein. Das neue Produkthaftungsrecht gilt nur für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden. Für bereits im Umlauf befindliche Produkte gilt weiterhin das bisherige Produkthaftungsgesetz.
Geschrieben von
Rechtsanwältin Sandra May
Fachlich geprüft von
Volljuristin Yvonne Bachmann
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