Reform des Produkthaftungsrechts » Was Online-Händler jetzt wissen müssen

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Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geplante Modernisierung des Produkthaftungsrechts bringt grundlegende Änderungen mit sich – insbesondere durch die Ausweitung auf Software und KI-Systeme.

Zwar sind primär Hersteller betroffen, doch Online-Händler geraten zunehmend in die Haftung, etwa wenn Produkte aus dem Nicht-EU-Ausland stammen oder über Plattformen wie Amazon verkauft werden. Für viele Händler bedeutet das: mehr Pflichten, mehr Risiken, aber auch die Notwendigkeit, ihre Prozesse rechtlich besser abzusichern.

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Was ändert sich konkret? – Die wichtigsten Punkte im Überblick

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Software & KI werden physischen Produkten gleichgestellt
  1. Fehlerhafte Software oder KI-Systeme gelten künftig als haftungsauslösende Produkte.
  2. Hersteller haften für Schäden – auch ohne direkten Vertrag mit dem Endkunden.

Beispiel: Eine fehlerhafte App löscht Kundendaten – der Hersteller haftet.

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Haftung in globalen Lieferketten wird ausgeweitet
  1. Importeure, Händler und Plattformen können haften, wenn kein EU-Hersteller greifbar ist.
  2. Plattformhaftung greift, wenn der Kunde annimmt, das Produkt stamme direkt von der Plattform.

hb-iconset-stoerer-achtung-1Amazon-Seller aufgepasst: Amazon wird verschärfte Nachweispflichten an Händler weiterreichen.

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Upcycling = Herstellerrolle
  1. Wer Produkte wesentlich verändert, gilt künftig selbst als Hersteller.
  2. Damit trägt man auch die volle Produkthaftung – nicht nur Gewährleistung.
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Gewährleistungspflichten bleiben bestehen
  1. Händler müssen weiterhin bei Mängeln nachbessern, umtauschen oder erstatten.
  2. Rückgriff gegen den Hersteller ist möglich, aber oft schwierig.

 

Was bedeutet das in der Praxis für Online-Händler?

Neue Haftungsrisiken für:

  1. Private Label Seller auf Amazon & Co.
  2. Dropshipping-Anbieter, die aus Drittstaaten liefern
  3. Händler, die Produkte selbst modifizieren oder reparieren
  4. Anbieter von Produkten mit integrierter oder externer Softwarelösung

Handlungsempfehlungen:

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Lieferketten prüfen

Wer liefert wirklich? Gibt es einen in der EU ansässigen Hersteller oder Importeur? 

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Rolle im Produkthaftungsfall klären

Bin ich Händler, Importeur, Hersteller oder Upcycler?

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Verträge mit Lieferanten anpassen

Rückgriff, Produkthaftungsklauseln und Haftungsübernahme regeln.

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Produktdokumentation und technische Unterlagen sichern

Für Beweissicherung und Rückverfolgbarkeit im Schadensfall

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Rechtstexte prüfen und aktualisieren

AGB, Impressum und Datenschutzerklärung anpassen, Produkthaftungsinfos aufnehmen.

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Versicherungsschutz erweitern

Eine Produkthaftpflichtversicherung mit Fokus auf digitale Risiken kann sinnvoll sein.

 


Was kommt als Nächstes?

  1. Der Entwurf liegt Verbänden und Ländern zur Stellungnahme vor.
  2. Die EU-Richtlinie muss bis 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein.
  3. Übergangsfristen sind möglich – Unternehmen sollten aber jetzt aktiv werden.


Fazit: Höhere Sicherheit für Verbraucher, mehr Verantwortung für Händler

Die geplante Reform stärkt Verbraucherrechte im digitalen Zeitalter – und holt Software, KI und Online-Plattformen ins Haftungsregime. Für Online-Händler ist das ein Weckruf, ihre Prozesse, Lieferketten und Dokumentationen auf den Prüfstand zu stellen. Wer jetzt vorausschauend handelt, kann rechtssicher agieren und Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen vermeiden.

 

 


FAQ zur neuen Produkthaftung im Online-Handel

Muss ich als Amazon-Händler für fehlerhafte Produkte aus China haften?

 Ja, wenn kein in der EU ansässiger Hersteller greifbar ist, kannst du als Importeur haften. 

Bin ich haftbar, wenn ich nur ein Plugin vertreibe, das nicht von mir stammt?

 Je nach Vertriebsmodell und Einfluss auf die Software – ja. Die neue Regelung betrifft auch Softwareanbieter ohne direkten Endkundenkontakt .

Gilt die neue Produkthaftung auch für digitale Dienstleistungen

Ja, wenn die Dienstleistung untrennbar mit dem Produkt verbunden ist (z. B. Software-Update, Cloud-Funktion).

 

Volljuristin Sandra May

Geschrieben von
Volljuristin Sandra May

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