Was sagt das Gewährleistungsrecht aus?
Laut dem BGB ist der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages dazu verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln an den Käufer zu übergeben. Weist ein Produkt einen Sach- oder Rechtsmangel auf, so haftet der Verkäufer im Rahmen des Gewährleistungsrechtes dafür. Ob er etwas für den Mangel kann, ist dabei irrelevant.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Bei der Garantie handelt es sich um ein zusätzliches Versprechen, welches vom Händler, dem Hersteller oder einem Dritten gegeben werden kann. Anders als bei der Gewährleistung, sind bei der Garantie der Rahmen und die Voraussetzungen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Garantiegeber ist frei in der Ausgestaltung seines Versprechens. Somit sind Garantie und Gewährleistung zwei komplett unterschiedliche Dinge.
- Umfasst gesetzliche Ansprüche
- bezieht sich auf die Mangelfreiheit der Kaufsache
- Zustand zum Zeitpunkt der Zustellung entscheidend
- wird ausschließlich gegen den Verkäufer geltend gemacht
- beträgt 2 bzw. 1 Jahr
- zusätzliche und freiwillige Leistung
- bezieht sich auf bestimmte Teile bzw. ganzes Gerät
- Zustand zum Zeitpunkt des Garantiezeitraums entscheidend
- wird gegen demjenigen geltend gemacht der Garantie einräumt
- beträgt Zeitdauer der Garantie
Wie lange müssen Händler für Mängel haften?
Die gewöhnliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kauf des Produktes.
Was ist ein Sachmangel?
Ein Produkt gilt als „frei von Sachmängeln“ wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Beispiel: Wird ein Buch als „Neuware“ beschrieben, so ist der Vertrag mit der Lieferung eines Buches mit Gebrauchsspuren nicht erfüllt.
Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, gilt die Sache als mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Das ist dann der Fall, wenn zwischen den Vertragsparteien eine bestimmte Nutzungsart, die dem Käufer erkennbar wichtig ist, vereinbart wurde.
Beispiel: Ein Käufer wird auf eine Anzeige „Fohlen zum Verkauf“ aufmerksam. Der Käufer fährt zum Hof und sieht sich das Pferd an. Im Gespräch mit dem Anbieter macht er deutlich, dass er Langstreckenrennen reitet und auf der Suche nach einem neuen Pferd ist. Später stellt sich heraus, dass das Fohlen aufgrund von anatomischen Eigenarten komplett untauglich für diesen Sport ist.
Weiterhin kann ein Sachmangel dann vorliegen, wenn sich das Produkt nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann.
Beispiel: Es wird eine Nähmaschine erworben. Statt wie üblich geradeaus zu nähen, näht sie allerdings nur im Rückwärtsgang.
Was ist ein Rechtsmangel?
Von einem Rechtsmangel ist dann die Rede, wenn ein Dritter gegen den Käufer Rechte geltend machen könnte.
Beispiel: Der Verkäufer verkauft ein Produkt, welches noch unter dem Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten steht, da er die Rechnung noch nicht beglichen hat. Der Lieferant könnte die Herausgabe seines Eigentums vom Käufer verlangen. Dieser Herausgabeanspruch stellt einen Rechtsmangel dar.
- Erstattungsfähige Kosten
- Unberechtigte Mängelanzeige
- Veröffentlicht am 17.09.2024
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Kann normaler Verschleiß ein Mangel sein?
Oft grassiert der Irrtum, dass ein Produkt, welches vor Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputt geht, mangelhaft sein muss. Dem ist aber nicht so: Der normale Verschleiß ist kein Sachmangel.
Beispiel: Erwirbt eine Kundin qualitativ günstige Wanderschuhe und gehen diese nach einer Saison aus dem Leim, so wird es sich sehr wahrscheinlich um einen Verschleiß handeln, mit dem bei billig produzierter Ware gerechnet werden muss.
Gegenbeispiel: Werden Schuhe angeboten, die hohen Belastungen standhalten sollen und gehen diese nach einem Wanderurlaub bereits kaputt, kann es sich um einen Verarbeitungsfehler, sprich Sachmangel handeln.
Welche Rechte haben Käufer bei Mängeln?
Wird eine Ware mangelhaft geliefert, so hat der Käufer verschiedene Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht:
Recht auf Nacherfüllung: Zunächst kann der Käufer die Nachbesserung, sprich Reparatur oder Neulieferung verlangen. Welche Form der Nacherfüllung es werden soll, liegt beim Kunden. Er hat hier das Wahlrecht.
Rücktritt oder Kaufpreisminderung: Verweigert der Händler die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so kann der Kunde entweder vom Kaufvertrag zurücktreten, ihn also ungeschehen machen, oder den Kaufpreis mindern.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Wird durch den Sachmangel ein weiterer Schaden, zum Beispiel an den eigenen Möbeln, verursacht, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Vergebliche Aufwendungen sind solche Ausgaben, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Kaufsache gemacht hat. In Betracht kommt beispielsweise der bereits bestellte Handwerker, der die Fliesen einbauen soll.
Welche Voraussetzungen müssen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorliegen?
Um von Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ware muss einen Mangel haben.
- Dieser Mangel muss bereits beim sogenannten Gefahrübergang vorgelegen haben.
Besonders beim Vorliegen bei Gefahrübergang muss eine Besonderheit des B2C-Geschäfts beachtet werden. Beim B2C-Geschäft geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung des Produktes (sogenanntes Transportrisiko) mit der Übergabe des Pakets vom Versanddienstleister an den Kunden auf diesen über. Handelt es sich allerdings um ein reines Privatgeschäft oder um einen B2B-Verkauf, findet der Gefahrübergang bereits mit der Übergabe der Ware vom Verkäufer an das Versandunternehmen statt.
Hat der Kunde bei Transportverlust einen Anspruch auf Neulieferung?
Nein, geht die Ware auf dem Versandweg zum Kunden verloren, so kann der Kaufvertrag direkt rückabgewickelt werden. Der Händler ist nicht dazu verpflichtet, noch einmal ein Produkt zu versenden.
Welche Rechte haben Verkäufer bei Mängeln?
Tritt ein Mangel auf, stehen auch dem Verkäufer verschiedene Rechte zu:
Recht der zweiten Andienung: Der Verkäufer hat das Recht auf eine zweite Chance. Der Käufer darf aufgrund eines Mangels nicht direkt sein Geld zurück verlangen oder das Produkt bei jemand anderem zur Reparatur geben und dann die Kosten beim Händler zurück verlangen. Zunächst muss dem Händler die Gelegenheit gegeben werden, Nacherfüllung zu leisten.
Prüfrecht: Nicht alles, was der Kunde moniert, ist tatsächlich ein Mangel. Um den behaupteten Mangel zu überprüfen, steht dem Verkäufer das sogenannte Prüfrecht zu. Dazu muss der Kunde das Produkt bereitstellen.
Kann ich die Haftung für Mängel ausschließen?
Ein kompletter Ausschluss des Gewährleistungsrechts ist nicht möglich. Allerdings kann die Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
So kann die Haftungsdauer beim B2C-Kauf von gebrauchten Produkten auf ein Jahr verkürzt werden - hierbei sollte auf die Unterscheidung zwischen Neu- oder Gebrauchtware geachtet werden. Das betrifft aber tatsächlich nur die Haftungsdauer. Die eigentliche Verjährung von Mängelansprüchen (Gewährleistungsfrist) endet dennoch erst nach zwei Jahren. Hier muss beim Erstellen der AGB auf eine saubere Formulierung geachtet werden!
Was ist das Besondere, wenn der Kunde Verbraucher ist (B2C)?
Ist der Kunde ein Verbraucher, gibt es einige Besonderheiten zu beachten:
- Beim Prüfrecht musst du als Händler auf Verlangen des Käufers die Rücksendekosten vorstrecken.
- Es gilt eine Beweislastumkehr von einem halben Jahr.
- Sperrige Ware muss vom Verkäufer abgeholt werden.
- Der Verkäufer trägt die Kosten für den Ein- und Ausbau.
Was ist die Beweislastumkehr?
Normalerweise trifft die Beweislast denjenigen, der einen Anspruch durchsetzen möchte. Beweislast bedeutet, dass derjenige alle Tatsachen darlegen und eben auch beweisen muss, die das Vorhandensein seines Anspruchs begründen.
Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs müsste also eigentlich der Kunde beweisen, dass:
- ein Mangel am Produkt vorliegt und
- dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Ist der Käufer gleichzeitig auch Verbraucher, greift allerdings die sogenannte Beweislastumkehr. Diese sagt aus, dass der Verbraucher lediglich beweisen muss, dass ein Mangel vorliegt. Dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag, wird allerdings vermutet. Der Händler muss beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe an den Kunden mangelfrei war. Die Beweislastumkehr hat eine Dauer von einem halben Jahr.
Kann ich den Kunden dazu verpflichten, beschädigte Pakete abzulehnen?
Nein. Selbst wenn der Kunde ein Paket annimmt, welches so ramponiert ist, dass der Inhalt zwangsläufig beschädigt sein muss, darf dieser Umstand nicht zu Lasten des Käufers gehen. Eine Rügepflicht wie bei Kaufleuten gibt es bei Verbrauchern nicht.
Kann ich den Kunden zu einer sofortigen Überprüfung der Ware verpflichten?
Nein, eine Rügepflicht, wie man sie aus dem Handelsrecht kennt, gibt es für Verbraucher nicht. Diese darf auch nicht in AGB vereinbart werden. Ein sehr spätes Rügen von Mängeln, die schon beim Auspacken der Ware hätten auffallen können, kann sich aber auf die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Kunden auswirken.
Beispiel: Ein Kunde kauft einen Fernseher. Nach einigen Monaten moniert er einen Kratzer, der quer über das Display geht. Dieser sei schon beim Auspacken aufgefallen. Wenn der Kunde nicht gerade einen guten Grund nachvollziehbar darlegen kann, warum er den Mangel erst jetzt meldet, scheint es wahrscheinlicher, dass der Kratzer nicht schon bei der Lieferung vorhanden war, sondern erst im Nachgang entstanden ist.
Muss ich den Kunden auf sein Recht hinweisen?
Im B2C-Handel muss der Online-Händler den Kunden im Rahmen der AGB auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinweisen. In den Rechtstexten des Händlerbundes ist eine abmahnsichere Klausel dazu enthalten.
Wer trägt die Kosten bie einem Mangel?
Handelt es sich tatsächlich um einen Mangel, muss der Verkäufer für alle Kosten aufkommen, die im Zusammenhang mit der Nacherfüllung oder dem Rücktritt auftreten. Das betrifft insbesondere:
- Rücksendekosten
- Ein- und Ausbaukosten
- Reparaturkosten
- erneute Hinsendekosten
- Speditionskosten
Was ist, wenn sich herausstellt, dass gar kein Mangel vorliegt?
Stellt der Händler im Rahmen seines Prüfrechts fest, dass der behauptete Mangel gar nicht vorliegt, muss der Kunde für die entstandenen Kosten aufkommen. Er muss die Versandkosten zahlen und das Produkt zurücknehmen.
Was ist das neue EU-Gewährleistungs-/Garantie-Label?
Ein standardisiertes Hinweisfeld, das Verbraucher einheitlich über gesetzliche Gewährleistungsrechte informiert; zusätzlich gibt es ein Garantie-Label für freiwillige Haltbarkeits-/Dauer-Garantien der Anbieter. Ziel: Rechte schneller erkennen und verstehen.
Das bedeutet neue Informationspflichten im Shop.
Ab wann gilt die Pflicht?
Geplanter Start September 2026: Das Label muss in allen Online-Vertriebskanälen (Online-Shops und Marktplätze) deutlich angezeigt werden.
Gilt das Label nur online oder auch auf Produkt/Verpackung?
Kernpflicht ist die sichtbare Anzeige am Point of Sale, also im Online-Listing. Es ist keine generelle Aufdruckpflicht auf Produkt/Verpackung vorgesehen; wie und wo genau es zu platzieren ist, klären EU-Vorschriften.
Welche Produkte sind betroffen?
Nach aktuellem Stand alle Warenkategorien, für die auch ein gesetzliches Gewährleistungsrecht gilt. Ausnahmen sind bislang kaum vorgesehen. Händler sollten daher shopweit planen.
Welche Informationen soll das Gewährleistungslabel zeigen?
Mindestens: Mindestdauer zwei Jahre (mit Hinweis, dass es national längere Fristen geben kann), Rechte bei Mängeln (Reparatur, Ersatz, Minderung, Rückerstattung) sowie ein QR-Code zu EU- und nationalen Infoseiten.
Musterschreiben zur Gewährleistung
Wofür ist das separate Garantie-Label gedacht?
Für freiwillige Haltbarkeits-/Dauer-Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen und kostenfrei gewährt werden. Es macht deren Umfang/ Dauer transparent.
Gibt es auch ein Label für Garantien?
Ja. Wird zusätzlich eine Haltbarkeitsgarantie gewährt, ist neben der Gewährleistungsmitteilung ein eigenes Garantielabel einzubinden (Musterpiktogramm laut EU-Entwurf).
Wer ist verantwortlich – Hersteller, Importeur oder Händler?
Im Online-Shop ist der Anbieter des Listings verantwortlich, die Pflichtinfo sichtbar zu machen. In der Kette bleiben Hersteller/Importeur für korrekte Garantiezusagen relevant.
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Müssen Händler eigene Labels gestalten?
Nein. Eigene Formulierungen oder Designs sind unzulässig. Händler müssen exakt die von der EU vorgegebenen Vorlagen verwenden; diese werden zentral in allen Amtssprachen bereitgestellt. Lediglich das Garantielabel darf in Teilen individualisiert werden (z. B. Garantiegeber).
Wie genau muss die Anzeige im Online-Shop aussehen?
Deutlich sichtbar auf der Produktdetailseite. Shops sollten rechtzeitig UI-Platz vorsehen.
In welcher Sprache und Darstellung sind die Labels einzubinden?
Für deutsche Shops in Deutsch und farbig. Online ist eine verschachtelte Darstellung (per Klick/Mouseover) erlaubt – ähnlich wie beim EU-Energielabel.
Welche Aufwände kommen praktisch auf Shops zu?
Technische Integration der EU-Vorlagen, sprachrichtige Einbindung und sichtbare Platzierung im Produktkontext. Es bestehen Abmahnrisiken, wenn Pflichten missachtet werden.
Gibt es Wechselwirkung mit dem „Widerrufsbutton“?
Ja – beide Pflichten entstammen demselben EU-Reformpaket; Händler müssen zusätzliche UI-Elemente einplanen (Label + Button).
Welche Risiken drohen bei Nichtbeachtung?
Marktaufsicht, Abmahnungen und Bußgelder sind möglich, wenn Pflichtinfos fehlen oder irreführen. Frühzeitige Umsetzung reduziert Umstellungsdruck.
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