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Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind im Online-Handel keine Seltenheit. Vor allem wegen der unberechtigten Verwendung von Bildern und Texten werden Shop-Betreiber aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Urheberrechtlich geschützt sind unter anderem folgende Werke: Fotografien und Bilder, Grafiken und Designs, Software, Texte und Artikelbeschreibungen, Musik und Jingles sowie Filme und Videos.
Zudem empfehlen wir: Lassen Sie sich juristisch beraten. Die erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Händlerbundes helfen gerne weiter. Wir vertreten Sie im Rahmen einer Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft - auch rückwirkend.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie die Sache ernst nehmen, aber gleichzeitig Ruhe bewahren. Das Schreiben eines Mitbewerbers oder einer Bildagentur, welches zur Zahlung von Lizenzgebühren auffordert bzw. ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Urheberrechtsverletzung, sollte in jedem Fall von einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden.
Bevor Sie die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, ist die Klärung ratsam, ob die gestellten Ansprüche überhaupt in der geforderten Größenordnung berechtigt sind. In einigen Fällen ist die Unterlassungserklärung zu weit gefasst oder der geforderte Betrag zu hoch angesetzt. Daher sind voreilige Reaktionen im Abmahnfall weder notwendig noch hilfreich.
Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoß ist erstmal ein Schock. Aber keine Panik, wir übernehmen für Sie.
Wichtig ist jetzt: Lassen Sie Ihre Urheberrechts-Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.
Warum? Wenn die beiligende Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, können sich daraus unangenehme Konsequenzen für Sie ergeben. Eventuell drohen dann bei zukünftigen Verstößen erhebliche Vertragsstrafen.
Eine Abmahnung im Urheberrecht ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleiben Sie ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt.
Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu Ihrem Nachteil. Wir prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlen Sie weniger.
Nutzen Sie den Abmahnungsupload und senden Sie uns alle vorhanden Unterlagen zu. Um Sie vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitieren Sie von vielen weiteren Leistungen wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstextservice und vielem mehr.
Wenn Sie Ihr Abmahnschreiben komplett hochgeladen haben, wählen und buchen Sie im nächsten Schritt Ihr gewünschtes Mitgliedschaftspaket.
Jetzt übernehmen unsere spezialisierten Juristen. Wir haben schon mehr als 21.000 Abmahnungen erfolgreich bearbeitet und helfen auch Ihnen weiter.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gern an. Wir sind rund um die Uhr erreichbar: 0341 926 59 590.
Um geistiges Eigentum zu schützen, hat der Gesetzgeber im Urheberrecht klar geregelt, welche Verwendung geschützter Werke eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Der Urheber, dem die erforderliche „Schöpfungshöhe“ zuzusprechen ist, hat das ausschließliche Recht, sein Werk umfassend zu verwerten. Dazu gehört u.a. das Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen oder es zu vervielfältigen. Verletzt ein anderer dieses Recht, kann sich der Urheber wehren. Das Mittel zur Wahl ist zumeist die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Technisch sind geschützte Werke wie z.B. Bilder, Fotografien oder Texte leicht auffindbar und die Abmahnungen im Urheberrecht somit an der Tagesordnung. Bildagenturen beauftragen nicht selten eine auf diesen Bereich spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht.
Urheberrechte werden immer dann verletzt, wenn man ein Werk verwendet, ohne die erforderliche Erlaubnis, auch Lizenz genannt, zu besitzen. Bevor man ein Bild oder einen Text aus dem Internet für seine eigene Homepage verwendet, muss man also sicherstellen, dass man das auch darf.
Wer auf Nummer sicher gehen will, geht für die Bildersuche gleich auf Stock-Plattformen. Hier gibt es kostenpflichtige Modelle, aber auch kostenfreie Angebote. Bei kostenfreien Angeboten sollte aber kritisch geschaut werden, ob das Angebot auch wirklich seriös ist. Insgesamt lohnt sich auf jeden Falll ein Blick in die AGB: Dort ist geregelt, wie und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Bilder genutzt werden dürfen. An diese Regeln müssen sich Nutzer zwingend halten. Eine Überschreitung der AGB stellt ebenfalls einen Urheberrechtsverstoß dar.
Mahnt der Rechteinhaber einen anderen wegen einer Urheberrechtsverletzung ab, so muss hier im Groben zwischen zwei Kostenpunkten entschieden werden.
Zum einen kann der Urheber Schadensersatz für die widerrechtliche Verwendung seiner Werke fordern. Hierfür wird meistens eine fiktive Lizenzgebühr berechnet. Es wird also so getan, als hätte der Urheber eine Lizenz für die Nutzung erteilt und dafür Lizenzgebühren verlangt. Werden durch die Verwendung eines Werkes gleich mehrere Rechte gleichzeitig verletzt, so kann im Einzelfall pro Verletzung einmal die Lizenz verlangt werden. Wird beispielsweise ein Foto rechtswidrig verwendet, werden in der Regel gleichzeitig folgende Urheberrechte verletzt:
Im Einzelfall kann es also dazu kommen, dass für jede dieser vier Verletzungen je eine Lizenzgebühr als Schadensersatz verlangt wird. Die Höhe dieser fiktiven Lizenzgebühr ist hochindividuell und hängt beispielsweise davon ab, ob es sich bei dem Urheber um einen professionellen Fotografen handelt.
Bemerkt der Urheber eine Rechtsverletzung, so folgt in den meisten Fällen eine Abmahnung, mit der der Urheber zur Unterlassung auffordert. Für diese Abmahnung kann sich der Urheber durch einen Anwalt vertreten lassen. Die Kosten, die für die Vertretung entstehen, nennt man Abmahngebühren und müssen bei einer berechtigten Abmahnung vom Abgemahnten bezahlt werden. Die Höhe der Kosten ist vom sogenannten Gegenstandswert abhängig und dieser ist identisch mit der geforderten Schadensersatzsumme. In der Regel betragen die Abmahngebühren allerdings um die 1.000 Euro.
Mit der Abmahnung will der Urheber neben dem Ausgleich des entstandenen Schadens zwei Dinge erreichen: Zum einen soll die Urheberrechtsverletzung eingestellt werden und zum anderen soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
Bei einer berechtigten Abmahnung muss der Abgemahnte also das urheberrechtlich geschützte Werk von seiner Seite entfernen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Kommt er dem nicht nach, so kann der Urheber ein gerichtliches Verfahren anstreben und die Rechtsfolgen erzwingen.
Aus der Praxis: Oftmals fordert der Urheber vor der eigentlichen Abmahnung zur Auskunft auf. Bei diesem Auskunftsersuchen geht es darum, herauszufinden, in welchem Umfang das urheberrechtlich geschützte Werk verwendet wurde.
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Ja, eine Abmahnung im Urheberrecht ist ärgerlich. Aber es gibt keinen Grund, den Kopf zu verlieren. Wir helfen Ihnen schnell und bewährt weiter - nicht nur bei Abmahnungen, sondern auch in vielen weiteren Bereichen des E-Commerce-Alltags.
Als Unlimited- oder Professional-Mitglied helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung sofort weiter.
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Das Urheberrecht schützt die Rechte von Urhebern.
§ 11 Urhebergesetz: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Es gibt auch Werke, die gemeinfrei sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird für diese Werke oft die Beschreibung „ohne Urheberrecht“ oder „lizenzfrei“ verwendet. Urheberrechtlich geschützte Werke können dann gemeinfrei werden, wenn
Auch auf Social-Media-Plattformen muss das Urheberrecht natürlich eingehalten werden. So darf beispielsweise nicht einfach ein Video von YouTube gedownloadet werden, um es an anderer Stelle hochzuladen. Die Plattformen bieten aber oftmals die Möglichkeit, Inhalte über einen HTML-Code oder ähnliches einzubinden. Dieses Einbinden ist in der Regel legal, weil die Urheber der Werke beim Hochladen auf die Plattformen wissen, dass es diese Funktion gibt und damit rechnen müssen, dass andere ihre Werke auf diesem bestimmten Weg einbinden.
Das Urheberrecht für Werke erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.