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Im Online-Handel gelten für Unternehmer komplexe rechtliche Vorschriften. Viele davon schützen den Wettbewerb und dessen Teilnehmer. Kommt es zu einem Verstoß, ist die Folge häufig eine Abmahnung. Für die Betroffenen ist das eine kostspielige Angelegenheit. Gleichzeitig befinden sich Online-Händler aufgrund kurzer aber wichtiger Fristen für Unterlassungserklärungen in einer Drucksituation. Keine Frage: Eine Reaktion ist notwendig. Unterzeichnen Sie jedoch vorschnell, können unnötige Spätfolgen entstehen. Zum Beispiel, weil unnötige Verpflichtungen eingegangen werden. Oder weil die Abmahnung gar gänzlich unberechtigt ist.

Wichtig ist jetzt eine individuelle, dem Einzelfall gerecht werdende Lösung. Hierbei unterstützt Sie der Händlerbund gerne. Im folgenden FAQ geben wir bereits einige Antworten auf häufige Fragen – um im Fall der Fälle ruhig Blut bewahren zu können. Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, was Sie nun unternehmen sollen? Hier erhalten Sie weitere Informationen. Wir vertreten Sie im Rahmen einer Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft - auch rückwirkend.

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Abmahnanwälte – Wer mahnt Online-Händler ab?

Abmahnungen erfolgen einerseits durch Wettbewerbs- wie auch Verbraucherschutzverbände, die damit die Interessen, insbesondere ihrer Mitglieder wahrnehmen. Andererseits tauchen auf Abmahnschreiben häufig auch Rechtsanwälte auf. In diesem Fall stammt die Abmahnung regelmäßig von einem Mitbewerber. Dieser macht mit der Abmahnung geltend, durch den Verstoß in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Anwalt schickt die Abmahnung also nicht für sich selbst, sondern in Vertretung eines Unternehmers. Manche Rechtsanwälte haben sich auf diesen Bereich fokussiert und werden demnach landläufig als Abmahnanwälte bezeichnet. Dies kann grundsätzlich zulässig sein und ist nicht per se ein rechtlich statthafter Kritikpunkt.

Manchmal aber überwiegen bei einer Abmahnung sachfremde Ziele, wie zum Beispiel das Gebührenerzielungsinteresse. Die Abmahnung dient dann kaum noch dem Zweck, einen Rechtsverstoß abzustellen, sondern soll vor allem Kosten entstehen lassen. Damit kann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Rechtsanwalt und Abmahner in nicht zulässiger Weise zusammenwirken.

Abmahnung erhalten: Was muss ich wissen?

Abmahnungen sind nicht nur im Online-Handel verbreitet, sondern spielen in vielen Branchen und Bereichen eine Rolle. Viele Rechtsanwälte kennen sich daher mit diesem Instrument grundsätzlich aus. Nicht außer Acht gelassen werden darf aber der Inhalt und das Rechtsgebiet der Abmahnung. Gerade das Wettbewerbsrecht, das häufig Gegenstand von Abmahnungen im Online-Handel ist, bildet eine komplexe und anspruchsvolle Materie. So existiert eine große Menge an gerichtlicher Rechtsprechung, welche die Rechtslage über Jahre hinweg konkretisiert hat. Empfehlenswert ist es daher, Unterstützung von rechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören zum Beispiel Fachanwälte im IT-Recht oder im gewerblichen Rechtsschutz.

Strategische Tipps bei Abmahnungen

An dieser Stelle sei nochmals betont: Die Unterlassungserklärung sollte nicht einfach unterschrieben werden. Dies kann äußerst nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen. Wir empfehlen: Durchatmen, Ruhe bewahren und fachkundigen Rat einholen. Meist wird dann eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt. Auf keinen Fall sollte die Abmahnung einfach ignoriert werden, auch wenn die Situation belastend ist. Hier kann es dazu kommen, dass sich der Abmahner gerichtlicher Unterstützung bedient und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung erwirkt. Für den Abgemahnten verbessert sich die Situation nicht, sondern wird noch belastender und komplexer. Hilfreich ist es, sich die wesentlichen Eckpunkte der Abmahnung bewusst zu machen und etwaige Fristen zu notieren. Diese können zwar unter Umständen verlängert werden, allerdings besteht darauf grundsätzlich kein Recht. Auch in dieser Frage hilft ein Rechtsanwalt weiter, der sich mit ihrer Abmahnung detailliert auseinandersetzt.

Kosten einer Abmahnung

Eine Abmahnung kann verschiedene Kosten erzeugen. Als Abmahnkosten werden üblicherweise jene Kosten bezeichnet, die unmittelbar mit der Abmahnung zusammenhängen. Beauftragt ein Mitbewerber einen Rechtsanwalt, um einen Konkurrenten abzumahnen, entstehen ihm Anwaltskosten. Diese darf er in vielen Fällen im Wege des Schadensersatzes auf den Abgemahnten abwälzen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich in diesem Fall nach dem Gegenstandswert. Wird in einer Abmahnung zum Beispiel eine Schadensersatzforderung geltend gemacht, entspricht der Gegenstandswert der Höhe des geforderten Schadensersatzes. Dies kommt beispielsweise im Bereich des Markenrechts vor. Handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch, richtet sich der Gegenstandswert nach allen Umständen des konkreten Einzelfalles. Praktisch wird sich dabei an Entscheidungen der Rechtsprechung orientiert, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Ist die Abmahnung berechtigt, gibt es in aller Regel kaum Möglichkeiten, diese Kosten zu umgehen. Allerdings dürfen insbesondere im Hinblick auf den Online-Handel nicht in jedem Fall Abmahnkosten geltend gemacht werden. Hier lohnt sich eine individuelle Rechtsberatung.

Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände hingegen stellen meist eine Aufwandsentschädigung in Rechnung. Einen anderen wichtigen Kostenfaktor stellt die Vertragsstrafe dar. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte diese zu bezahlen, sollte der Rechtsverstoß bestehen bleiben oder erneut vorkommen. Es handelt sich dabei stets um empfindlich hohe Summen, schließlich sollen sie, auch aus gesetzlicher Sicht, das nötige Druckmittel darstellen, um einen erneuten Verstoß zu verhindern.

Ist die entsprechende Unterlassungserklärung einmal abgegeben, lässt sich nur selten und ausnahmsweise gegen die darin vereinbarte Vertragsstrafe vorgehen. Allerdings wird auch nicht in jedem Fall eine konkrete Summe Gegenstand der Unterlassungsvereinbarung. In vielen Fällen wird diese auch in das Ermessen eines Gerichts gestellt.

Und wie teuer kann eine Abmahnung konkret sein?

Die tatsächlichen Kosten unterscheiden sich von Einzelfall zu Einzelfall. Beispiele:

  • Abmahnung wegen irreführender Werbung durch Verband: 236,00 Euro
  • Abmahnung wegen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung durch Mitbewerber: 540,50 Euro
  • Abmahnung wegen Markenverletzung durch Inhaber: 2.293,25 Euro

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Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung muss grundlegend zwischen arbeitsrechtlichen und wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen unterschieden werden. Bei Arbeits- oder Mietstreitigkeiten wird die Abmahnung eingesetzt, um zu einem späteren Zeitpunkt wegen Fehlverhalten eventuell von einer Kündigung Gebrauch machen zu können.

Im wettbewerbsrechtlichen Bereich verfolgt die Abmahnung einen anderen Sinn und Zweck. Ziel ist es Streitigkeiten außerhalb des Gerichts beizulegen. Dazu erhält der Abgemahnte ein Abmahnschreiben mit detaillierten Angaben zum rechtswidrigen Verhalten, sowie einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die meist strenge und überzogene Vorgaben mit einer hohen Vertragsstrafe enthält. In der Unterlassungserklärung wird schriftlich geregelt, das rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen ist. Beim wiederholten Auftreten der Rechtswidrigkeit würde die Vertragsstrafe festgelegt, die der Abgemahnte dann zu zahlen hat.

Wie reagiere ich auf Abmahnungen?

Viele Online-Händler sind zunächst unsicher und verängstigt. Schließlich werden nicht selten hohe Geldzahlungen und andere Konsequenzen in Aussicht gestellt. Wenngleich ein unverzügliches Tätigwerden in aller Regel erforderlich ist, sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nie vorschnell unterschrieben werden. Betroffene lassen sich so unter Umständen auf Vereinbarungen ein, die sie aus rechtlicher Sicht nicht schließen hätten müssen.

Sinnvoll ist die Unterstützung eines Rechtsanwaltes: Dieser prüft die Abmahnung und ihre Berechtigung. Mit seiner Hilfe können überflüssige Einlassungen verhindert und negative Konsequenzen eingedämmt werden – oft kann die geforderte Unterlassungserklärung nämlich zugunsten des Abgemahnten modifiziert werden. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt lohnt sich also.

Form einer Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen müssen zwar bestimmte Anforderungen an ihren Inhalt erfüllen. Die Form ist bei einer Abmahnung grundsätzlich aber nicht vorgeschrieben. Auch wenn es der Regelfall ist, muss eine Abmahnung also nicht immer als Brief daherkommen. Die Abmahnung kann in Schriftform (z.B. Brief), in Textform (z.B. E-Mail, Fax) oder auch mündlich ausgesprochen werden. Meist wählen Abmahner jedoch den Brief, auch weil dieser eine gute Beweisfunktion hat. Letztlich wäre aber auch eine Abmahnung per Telefon oder Zuruf möglich und ggf. verbindlich.

Unberechtigte Abmahnungen

Nicht immer hat die Abmahnung ihre Berechtigung. Unberechtigt kann eine Abmahnung etwa dann sein, wenn sie auf falschen Tatsachen beruht, oder auf solchen, die schlicht nicht nachweisbar sind. Auch kann die Rechtslage im konkreten Fall anders sein, als der Abmahner annimmt. Eine unberechtigte Abmahnung hat im wesentlichen zwei Konsequenzen: Einerseits hat der Abmahner keinen Anspruch auf den Ersatz seiner Abmahnkosten. Der Abgemahnte andererseits kann unter bestimmten Bedingungen dem Abmahner Kosten auferlegen, die zu seiner Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung notwendig waren. Zur Lage im konkreten Fall berät Sie ihr Rechtsanwalt.

Berechtigte Abmahnungen

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren. Ist die Abmahnung weder unberechtigt noch rechtsmissbräuchlich, kommt es in der Regel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hiermit verpflichtet sich der Abgemahnte, den angemahnten Rechtsverstoß künftig zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird regelmäßig die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Stammt die Abmahnung von einem Mitbewerber, ist die Vertragsstrafe an diesen zu zahlen. Schon vor Abgabe der Unterlassungserklärung sollte, in Absprache mit dem Rechtsanwalt, der Rechtsverstoß abgestellt werden. Andernfalls kann die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe ausgelöst werden. Nicht in jedem Fall ist es ohne weiteres möglich, den angemahnten Verstoß abzustellen. Auf Marktplätzen etwa haben Online-Händler nur eingeschränkte Möglichkeiten. Auch hier berät Sie ihr Rechtsanwalt.

Inhalt einer Abmahnung

Für den Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Pflichtinhalt vor. In der Abmahnung muss demnach klar und verständlich angegeben werden:

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung,
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • in bestimmten Fällen, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, kann das dazu führen, dass der Abmahner seine Kosten nicht ersetzt verlangen darf.

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