Verpackungsgesetz (VerpackG) – Neue Pflichten seit dem 1. Juli 2022

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Für Online-Händler, die Waren versenden, sind Verpackungen ein Dauerthema – zu den täglichen Herausforderungen rund um Verpackung und Versand kommen gesetzliche Vorgaben, die für Viele nur schwierig zu durchschauen sind – und die mit Umsetzung der Novellierung (VerpackG2) teils erhebliche Veränderungen mit sich brachten.

Seit dem 1. Juli 2022

  1. wurde die Registrierungspflicht auf Hersteller aller Verpackungen ausgeweitet, unabhängig davon, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind oder nicht
  2. besteht für eBay, Amazon und Co eine Prüfpflicht. Marktplätze dürfen Händlern den Verkauf nur noch dann ermöglichen, wenn die Registrierung beim Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung nachgewiesen sind. Ansonsten droht eine Sperrung der Verkaufsfunktion.

Du bist vom Verpackungsgesetz betroffen? Was gibt es bei der Umsetzung zu beachten? Und wo liegen Gefahren für Abmahnungen und Bußgelder?

Update: Das ändert sich 2024

Milchgetränke

Mit dem 1. Januar 2024 gibt es eine Pfandpflicht auf bestimmte Milchgetränke. Dies betrifft Milch, Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 % und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, wie etwa Joghurt oder Kefir, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden. Das wirkt sich auch auf das Verpackungsgesetz aus: Die Behältnisse, für die es künftig eine Pfandpflicht gibt, müssen nicht mehr bei der Mengenmeldung berücksichtigt werden.

EU-Verpackungsverordnung

Auf EU-Ebene arbeitet man schon länger an einer EU-einheitlichen Lösung für Verpackungen. Aktuell müssen sich Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliederstaaten ihre Produkte anbieten auch mit den verschiedenen Regelungen der Länder beschäftigen. Das soll sich ändern. Eine Lösung wird für 2024 erwartet. Das heißt allerdings nicht, dass die EU-Verpackungsverordnung direkt 2024 gelten wird; in der Regel gibt es Übergangsfristen von mehreren Jahren. 

Quick-Check – Wann habe ich Pflichten?

Das Verpackungsgesetz gilt für alle, die gewerbsmäßig handeln und in Deutschland Verpackungen erstmalig in Verkehr bringen. Pflichten können sich nicht nur Online-, Marktplatz- und stationäre Händler ergeben, sondern beispielsweise auch für Produzenten, Importeure und Zwischenhändler. Du musst dich dann als Hersteller dieser Verpackungen beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Seit dem 1. Juli 2022 gilt das für alle Verpackungen, neu also zum Beispiel auch für Transportverpackungen.

Außerdem hast du zusätzlich zu den Registrierungs- auch Lizenzierungspflichten, wenn du

  1. gewerbsmäßig
  2. (mit Ware befüllte) Verkaufs- oder Umverpackungen
  3. erstmals in Deutschland in Verkehr bringst, die
  4. typischerweise beim privaten Endverbraucher
  5. als Abfall anfallen.

Denn die Verpackungen sind dann systembeteiligungspflichtig.

Registrierung und Lizenzierung (=Systembeteiligung) sind an sich einmalige Aufgaben, sie ziehen aber weitere Pflichten nach sich, zum Beispiel die Datenmeldung. Außerdem gibt es keine Bagatellgrenze zum Beispiel für Gründer oder Kleinunternehmer – die Pflichten ergeben sich ab der ersten Verpackung.

Neben Registrierung und Lizenzierung ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz außerdem weitere Pflichten für Online-Händler und auch für ihre Partner.


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Pflichten für Online-Händler

Für Online-Händler ergeben sich aus dem VerpackG, das auf die europäische Verpackungsrichtlinie zurückgeht und der Novellierung, verschiedene Pflichten. Im Besonderen sind das:

  1. Registrierung und
  2. Lizenzierung (= Systembeteiligung)

Sobald du eine Verpackung mit Ware befüllst, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, bestehen für dich die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten, denn die Verpackung ist dann systembeteiligungspflichtig.

Achtung: Seit dem 1. Juli besteht die Registrierungspflicht für alle Hersteller, auch wenn die Verpackungen nicht systembeteilungspflichtig sind und in der Konsequenz auch nicht lizenziert werden müssen. “Hersteller” meint dabei nicht den Produzenten von leeren Verpackungen, sondern denjenigen, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder sie nach Deutschland einführt. Wichtig ist, dass es im Rahmen der Registrierung und Lizenzierung – bis auf die Vollständigkeitserklärung im Rahmen der Lizenzierung – keine Bagatellgrenzen gibt. Die Pflichten bestehen also beispielsweise auch für Gründer und Unternehmen mit sehr geringem Umsatz. Bei Verstößen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafen bis zu 200.000 EUR oder eine Abmahnung nach sich ziehen kann.

 

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Info

Überlasse nichts dem Zufall: Du bist nicht sicher, ob du von Registrierungs- oder Lizenzierngspflichten betroffen bist oder wie die Pflichten umgesetzt werden müssen? Unsere Ratgeberseite zu Registrierung und Lizenzierung hilft. Und mit dem Verpackungsrechner kannst du schnell deine Richtwerte zur Lizenzierung ermitteln.

 


Aus dem Verpackungsgesetz ergeben sich weitere Pflichten:

Rücknahmepflicht für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen:

Hersteller und Vertreiber haben die Pflicht, gebrauchte und restentleerte Verpackungen, die der Art, Form und Größe der Verpackungen entsprechen, die sie in Verkehr gebracht haben, zurückzunehmen. Das muss am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbaren Nähe unentgeltlich geschehen.

Die Rücknahmepflicht gilt für folgende Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG:

  1. Transportverpackungen
  2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Bsp: Gewerbe- oder Industrieunternehmen)
  3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  5. Mehrwegverpackungen

Achtung: Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt die Rücknahmepflicht nicht.

Seit dem 3. Juli 2021 müssen Hersteller und Vertreiber "durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang" über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren. Eine genaue Bestimmung, wie darüber zu informieren ist, gibt das Gesetz nicht.

Nachweispflichten:

Neben den Informationspflichten haben Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen seit dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und der Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Das gilt nur für die Verpackungen, die tatsächlich vom Verbraucher wieder zurückgegeben werden. Die Nachweise sind nur auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Zugleich sind "geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle" vorzusehen, mit denen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sichergestellt wird.

Pfandpflicht bei Einwegkunststoffverpackungen und Getränkedosen:

Seit Januar 2022 sind nahezu alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen pfandpflichtig. Die bis dahin geltenden Ausnahmeregeln für gewisse Getränke gibt es zu großen Teilen nicht mehr.

Außerdem haben auch die Pflichten anderer Auswirkungen auf Online-Händler – nämlich dann, wenn Prüfpflichten vorliegen, die sicherstellen sollen, dass Händler ihre Registrierungs- und Lizenzierungspflichten erfüllt haben:

Prüfpflicht von Fulfillment-Dienstleistern und Marktplätzen wie eBay und Amazon:

Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister haben seit dem 1. Juli 2022 eine Prüfpflicht, ob die Händler auf den Marktplätzen ihren Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz auch nachkommen. Amazon hat schon damit begonnen, Händler nach der EPR-Registrierungsnummer zu fragen. Händler, die nicht nachweisen können, den Pflichten nachzukommen, kann der Verkauf auf der jeweiligen Plattform untersagt werden.

Pflichten im Überblick

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Für nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen (z.B. Transportverpackungen) entfällt die Lizenzierung, allerdings gibt es diese Pflichten:

  1. Registrierung (seit 1. Juli 2022)
  2. Rücknahme durch Händler
  3. Hinweis auf Rücknahme
  4. Nachweis über Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen
  5. Mechanismen der Selbstkontrolle

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen muss eine Lizenzierung bei einem dualen System erfolgen. Du benötigst dafür deine Registrierungsnummer. Die Registrierung muss deshalb im ersten Schritt erfolgen:

  1. Registrierung
  2. Lizenzierung (= Systembeteiligung)
  3. Datenmeldung
  4. Vollständigkeitserklärung
 
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Das droht bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz

Bei einer Nicht-Registrierung bzw. beim Vertrieb von Waren, deren Hersteller die Registrierung der vertriebenen Marken nicht vorgenommen hat, droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro. Bei einer Nicht-Beteiligung an einem System wird ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro fällig. Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen z.B. wegen fehlender Registrierung können Verstöße gegen das VerpackG Bußgelder zur Folge haben. In § 34 Verpackungsgesetz sind die Bußgeldvorschriften geregelt. Hierbei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.

Gibt es ein Vertriebsverbot durch das Verpackungsgesetz?

Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Seit dem 1. Juli 2022 gilt das auch über systembeteiligungspflichtige Verpackungen hinaus. Zudem haben Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen vor dem Inverkehrbringen zu lizenzieren. Vor Inverkehrbringen eines Produktes muss dies auf dem Internetportal LUCID geprüft werden. Bei der Verwendung gebrauchter Verpackungen muss ein verbindlicher Nachweis vorhanden sein, dass diese bereits lizenziert wurden.

 

 

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Kontensperrung

Ist ein Händler nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen ihm Marktplatzbetreiber wie eBay und Amazon den Verkauf auf dem Marktplatz nicht mehr ermöglichen. Du bist betroffen? Wir unterstützen dich bei Amazon -und eBay-Kontosperrungen.

 

 

Bußgelder

Sowohl die Beteiligung an einem dualen System als auch eine entsprechende Registrierung werden durch das VerpackG als gesetzliche Pflicht bestimmt. Ein Verstoß dagegen ist als Ordnungswidrigkeit zu werten. Für eine nicht getätigte Registrierung kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Fall verhängt werden. Die Nicht-Beteiligung an einem dualen System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

Daneben soll die Veröffentlichung dem Zweck dienen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren. So können auch konkurrierende Unternehmen durch die Datenbank prüfen, ob ein Händler der notwendigen Registrierung nachgekommen ist.

Schon in Zeiten der Verpackungsverordnung hatten Gerichte bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Laut Verpackungsgesetz dürfen Vertreiber, die in der Lieferkette dem Hersteller nachfolgen, systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkaufs anbieten, wenn deren Hersteller sie nicht ordnungsgemäß lizenziert hat. Das heißt: Händler müssen im Fall der Fälle immer beweisen können, Verpackungen in ihrer Gänze (zum Beispiel auch inklusive Luftpolsterfolie und/oder Klebeband) tatsächlich bereits lizenziert wurden.

 

 

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Abmahnung

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden regelmäßig abgemahnt. Wir bieten Hilfe bei Abmahnung zum Verpackungsgesetz und zeigen dir außerdem, welche Verstöße besonders häufig abgemahnt werden.

 

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hb-iconset-faq-1FAQ - Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz


Welche Ziele hat das Verpackungsgesetz?

Als Nachfolger der Verordnung wurde 2017 das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet und ist 2019 in Kraft getreten. Auch das Verpackungsgesetz richtet sich an alle Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen erstmals verwenden und dadurch Abfall verursachen. Es wurden im Rahmen des neuen Gesetzes auch neue Verpackungsarten erfasst und den Verantwortlichen neue Pflichten auferlegt. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) vom Juli 2021 wurden weitere Anpassungen vorgenommen.

Was ändert sich mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes?

3. Juli 2021

Online-Händler, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen, müssen über Rückgabemöglichkeiten sowie deren Sinn und Zweck informieren. Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis künftig über den Mitgliederbereich.

1. Januar 2022

Hersteller/Vertreiber von Transportverpackungen müssen einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen und dazu jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar dokumentieren. Die Pfandpflicht bei Einwegkunststoffgetränkeverpackungen und Getränkedosen wird erheblich ausgeweitet.

1. Juli 2022

Die Registrierungspflicht, die bislang nur für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bestand, wird auf grds. alle Hersteller aller Verpackungen ausgeweitet. Bei fehlender Registrierung gilt ein Vertriebsverbot. Händler gelten auch bei der Beauftragung eines Fulfillment-Dienstleisters als Hersteller und müssen die entsprechenden Pflichten, insb. Systembeteiligung und Registrierung, selbst wahrnehmen. Fulfillment-Dienstleister müssen die ordnungsgemäße Registrierung überprüfen.

Auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Sinne von § 7 Abs.2 S. 3 VerpackG gilt die Registrierungspflicht. Die Vorverlagerung auf den Vorvertreiber für die Registrierungspflicht wird damit eingeschränkt.

Die Registrierungspflicht wird auf sämtliche Hersteller ausgeweitet, nicht nur auf Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 9 Abs. 1 VerpackG.

Auch die Betreiber elektronischer Marktplätze müssen seit diesem Stichtag kontrollieren, ob die dort aktiven Händler ordnungsgemäß registriert sind. Andernfalls dürfen sie den Verkauf nicht ermöglichen.

Im Hinblick auf Serviceverpackungen ist die Auslagerung der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber zwar grds. noch möglich. Allerdings muss die Registrierung für das Verpackungsregister LUCID seit dem 1. Juli 2022 auch in diesem Fall selbst wahrgenommen werden. Diese lässt sich nicht mehr übertragen.

Was ist eine Verpackung?

Für Verpackungen gelten folgende Kriterien:

    1. Die Materialart ist nicht entscheidend
    2. Die Verpackung dient dem Schutz, der Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Ware
    3. Verpackungen beinhalten Waren
    4. Sie werden an Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben

Was ist eine Verkaufsverpackung?

Als Verkaufsverpackung wird eine Verpackung bezeichnet, die die Ware schützt und die sichere Übergabe an den Verbraucher ermöglicht. Dafür werden unterschiedlichste Materialien verwendet, z.B. Pappe, Glas oder Kunststoffe. Hierzu gehört unter anderem die Versandverpackung.

Was ist eine Umverpackung?

Die Umverpackung stellt eine Mehrzahl von Waren und Verpackungen dar, die zusammen mit den darin enthaltenen Produkten typischerweise dem Verbraucher angeboten wird. Hierbei kann es sich um sog. Bündelungsverpackungen handeln.

Was ist eine Transportverpackung?

Die Transportverpackung ist jene Verpackung, die dazu dient, die Handhabung und den Transport von Waren zu erleichtern, ohne dass diese jedoch typischerweise an den Endverbraucher weitergegeben werden. Sie wird nicht von der Systembeteiligungspflicht erfasst.

Was sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Das sind Verpackungen, die mit Ware befüllt werden und anschließend beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Diese Um- und Verkaufsverpackungen müssen dem dualen System zugeführt werden. Nicht systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die im gewerblichen Bereich, z.B. bei Großhändlern anfallen. Auch Versandverpackungen zählen in der Regel zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Gibt es beim Verpackungsgesetz eine Bagatellgrenze?

Die Pflichten nach dem VerpackG unterliegen grundsätzlich keiner Bagatellgrenze – sie bestehen ab der ersten systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Eine Ausnahme gibt es im Hinblick auf die Vollständigkeitserklärung. Du musst bei der ZVSR keine Vollständigkeitserklärung abgeben, wenn du:

    1. Weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtiger Verpackungen aus Glas
    2. Weniger als 50 Tonnen Papier/ Pappe/ Karton
    3. Weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials
    4. in den Verkehr gebracht hast.

Muss ein Hinweis, dass sich der Shop bei der Zentralen Stelle registriert hat, im Online-Shop vermerkt werden?

Nein, für Händler besteht keine Informationspflicht diesbezüglich. Die Registrierung ist online auf der Plattform LUCID vermerkt und daher auch transparent und von jedermann einsehbar.

Wer ist Erstinverkehrbringer?

Im Normalfall ist der Abfüller bzw. der Hersteller des jeweiligen Produktes der Erstinverkehrbringer. Beispiel: Erstinverkehrbringer ist ein Online-Händler im Hinblick auf die Versandverpackung, in welche er die verkaufte Ware gefüllt hat. Weitere Informationen zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Waren findest du in den FAQ der ZSVR.

Wie behandelt das Verpackungsgesetz Großhändler?

Großhändler können für Lieferanten aus dem Ausland Waren importieren. Hersteller ist bei Import derjenige, der die Verantwortung für die Ware beim Grenzübertritt trägt, das Ergebnis hängt also entscheidend von entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen ab.

Welche Änderungen gibt es im stationären Handel?

Seit dem 1. Juli 2022 lässt sich nur noch die Systembeteiligung übertragen, die Registrierung muss dann aber auch in diesem Fall selbst wahrgenommen werden.

Was ist zu tun, wenn nicht eindeutig klar ist, ob die Verpackung „typischerweise“ als Abfall anfällt?

Es geht nicht darum, dass nachgewiesen werden muss, dass die konkrete Verpackung beim privaten Endverbraucher anfällt. Nötig ist vielmehr eine „typisierende“ Prognose. Die Zentrale Stelle hat die Kompetenz, auf Antrag darüber zu entscheiden, ob eine Verpackung als systembeteiligungspflichtig einzuordnen ist. Dieser kann online auf https://www.verpackungsregister.org/ gestellt werden. Zur Hilfestellung kann außerdem der Katalog der Zentralen Stelle über systembeteiligungspflichtige Verpackungen genutzt werden.

In welchen Fällen muss sich ein Hersteller oder Händler bei einem dualen System nicht beteiligen?

Sofern ausschließlich Verpackungen verwendet werden, die nachweislich bereits registriert wurden und somit nicht erstmals in Verkehr gebracht werden, entfällt die Pflicht der Systembeteiligung. Ebenso liegt der Fall, wenn ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwendet werden.

Was gilt bei der Nutzung von Fulfillment-Centern?

Nutzen Online-Händler Fulfillment-Dienstleister, wird die Ware also durch einen externen Dritten versendet, der keine Eigentumsrechte an der Ware hat, gilt seit dem 1. Juli 2022 der Auftraggeber des Dienstleisters als Hersteller hinsichtlich der genutzten Versandverpackung.

Was gilt, wenn Ware ins Ausland versendet wird?

Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes und damit die Lizenzierungspflicht beschränkt sich auf Deutschland. Hierzulande prinzipiell systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die allerdings für den Versand ins Ausland, also den Export genutzt werden, unterliegen der Systembeteiligungspflicht damit nicht. Allerdings können andere Länder ebenfalls eigene Vorschriften und Pflichten hinsichtlich von Verpackungsabfällen vorsehen. Viele deutsche duale Systeme bieten Angebote oder Unterstützung für diese Fälle. Beachtet werden sollte auch, dass die Nutzung für den Export nachgewiesen werden können muss.

Wo gibt es weitere Informationen zur Verpackungslizenzierung?

Weitere Informationen nicht nur über die Verpackungslizenzierung, sondern auch das Verpackungsgesetz insgesamt, gibt es in unserem kostenfreien Whitepaper zum Verpackungsgesetz oder auch auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

 

Sicher durchs Verpackungsgesetz

Betrifft mich das Verpackungsgesetz überhaupt? Wann muss eine Verpackung registriert und lizenziert werden? Enstehen für mich nur einmalig Pflichten? Das Verpackungsgesetz hat es nicht nur im Detail in sich, nicht zuletzt auch wegen Begrifflichkeiten, die für viele Online-Händler nur schwer zu durchschauen sind. Wir helfen dir weiter – von der Beratung bis zur Hilfe bei Abmahnung und Unterstützung bei Kontensperrung auf Amazon oder eBay.

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 ** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

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