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Differenzbesteuerung im Online-Handel

Rechtliches | 07.05.2020

Die Preiswerbung ist ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb, da es auch um das oft verschmähte Steuerrecht geht. Bei Online- und Offline-Angeboten ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, Gang und Gäbe, wenn Verbraucher im Spiel sind. Der Hinweis „inkl. MwSt.“ ist idealerweise im räumlichen Bezug zu dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. In Online-Shops und auf Plattformen ist daher am Preis der Zusatz „inkl. MwSt.“ anzugeben.

Antiquitäten werden differenzbesteuert

Kniffelig wird es nur für die Warenkategorien: Antiquitäten oder Gebrauchtes. Diese Waren werden regelmäßig nicht zum ersten Mal verkauft, sondern sind bereits einmal, in manchen Fällen sogar über viele Jahre oder Jahrzehnte mehrmals über die analoge oder später virtuelle Ladentheke gegangen. Daher wurde bereits einmal die Umsatzsteuer bezahlt und an den Fiskus abgeführt. 

Beim Wiederverkauf, d. h. beim An- und Verkauf von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten wird die sog. Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG relevant. Beim Verkauf dieser differenzbesteuerten Ware unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind der An- und Verkauf von Edelmetallen und Edelsteinen.

Umsetzung im Online-Handel

Die Umsatzsteuer ist daher auch bei differenzbesteuerten Waren zunächst einmal im Preis enthalten und damit am Endpreis anzugeben. Der Ausweis am Endpreis erfolgt im Online-Shop wie gewohnt „inkl. MwSt.“.

Wie bereits erwähnt, wird Umsatzsteuer erhoben und abgeführt. Lediglich in der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. In der Artikelbeschreibung oder auf einer anderen zentralen Unterseite der Shopwebseite sollte im Falle von differenzbesteuerter Ware daher ein klarstellender Hinweis mit folgender oder ähnlicher Formulierung erfolgen: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“

OLG Hamburg: Online-Shop muss auf Differenzbesteuerung hinweisen

Erst kürzlich wurde diese Problematik abgemahnt und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht bestärkt. Ein Online-Shop müsse klar und deutlich darauf hinweisen, dass die Differenzbesteuerung gilt und somit gerade keine abzugsfähige Vorsteuer in den Rechnungen ausgewiesen wird (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2019, Az.: 15 U 44/19). Lediglich Shops, die sich ausschließlich an Verbraucher richten, können darauf verzichten, was aber in der Praxis kaum der Fall sein wird, denn die wenigsten Shops schließen den Kauf von Unternehmern tatsächlich aktiv aus.

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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
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