Häufige Fragen zur Senkung der Mehrwertsteuer

eamesBot / Shutterstock.com
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Kaum ein Thema beschäftigt die Online-Händler gerade mehr als die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer von 1. Juli bis 31. Dezember. Die Aktion der Bundesregierung kam absolut überraschend und wurde in dieser Form nicht erwartet. Verständlicherweise ergeben sich kurzfristig viele Fragen. Wir haben in Zusammenarbeit mit dem Experten und Steuerberater Christian Gebert von Steuerberaten.de die wichtigsten dieser Fragen beantwortet.

1. Was wird wann und wie gesenkt?

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember werden sowohl der reduzierte, als auch der reguläre Mehrwertsteuersatz von sieben auf fünf, beziehungsweise von 19 auf 16 Prozent gesenkt.

2. Gibt es eine Übergangsfrist?

Nach aktuellem Kenntnisstand ist keine Übergangsfrist geplant. Der neue Steuersatz gilt also ab dem 1. Juli, Schlag 0 Uhr. 

Allerdings muss das Gesetz in der letzten Juni-Woche noch die letzte Etappe im Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es lohnt sich also, dran zu bleiben.

3. Drohen Abmahnungen, wenn der Mehrwertsteuersatz nicht rechtzeitig im Shop umgesetzt wird?

Viele befürchten, dass auf Abmahnungen spezialisierte Anwälte und Verbände am 1. Juli ihr Glück versuchen. Die Frage, ob solch eine Abmahnung wegen eines falsch ausgewiesenen Mehrwertsteuersatzes berechtigt ist, ist nicht leicht zu beantworten. Die Gretchenfrage lautet nämlich eigentlich: Erwirbt der Händler durch einen nicht-aktuellen Steuersatz einen Wettbewerbsvorteil? Hier kann sowohl in die eine, aber auch in die andere Richtung argumentiert werden.

Gut vertretbar ist jedenfalls die Ansicht, dass der Händler, der den zu hohen Steuersatz ausweist eher einen Nachteil erleidet. Schließlich werden zum einen die Kunden stutzig; zum anderen muss er den zu hoch ausgewiesenen Steuersatz auch so ans Finanzamt abführen.

4. Wo muss ich die Mehrwertsteuer überall ändern?

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist die Anpassung des Mehrwersteuersatzes empfehlenswert. Diese Checkliste verrät, an was Online-Händler hierbei alles denken müssen.

5. Wie ändere ich den Steuersatz in meinem eigenen Shop?

Je nach System ist die Änderung mal mit mehr, mal mit weniger Aufwand verbunden. Einige Anbieter erklären in Videos, wie Online-Händler hier am besten vorgehen. Hier haben wir eine Übersicht der Anleitungen zusammen gestellt.

6. Muss ich als Marktplatz-Händler etwas beachten?

Auch auf Marktplätzen kann eine Anpassung erforderlich sein. Zur Hilfestellung haben wir auch hier eine Checkliste für die verschiedenen Plattformen zusammen gestellt.

7. Ist auch der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 Prozent gesenkt worden?

Ja, von der Senkung sind beide Mehrwertsteuersätze umfasst. Außerdem gilt für den Gastronomiebereich ab dem 1. Juli für vor Ort verzehrte Speisen (Restaurant- und

Verpflegungsdienstleistungen) der ermäßigte Steuersatz. Diese Regelung soll ein Jahr lang gelten.

8. Welcher Zeitpunkt ist für den Steuersatz maßgebend? Rechnungsstellung, Kauf oder Lieferung?

Ausschlaggebend für die Höhe des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistung. Für den Online-Händler ist also der Zeitpunkt relevant, an dem er die Ware an das Logistikunternehmen übergibt. 

9. Wenn man eine Dienstleistung vor der MwSt.-Änderung erbracht hat, aber erst danach in Rechnung stellt, ist dann das Rechnungsdatum und/oder das Leistungsdatum für die MwSt. anzuwenden? Oder muss das dann eine Mischung aus beidem sein?

Wie beim Kaufvertrag auch, kommt es bei dem Dienstleistungsvertrag auf den Zeitpunkt an, zu dem die Leistung erbracht wurde. Entsprechend wird die Leistung hier mit dem höheren Steuersatz belegt.

10. Was ist, wenn der Kunde schon Vorkasse mit 19 Prozent geleistet hat. Muss ich ihm die drei Prozent zurück überweisen? Eine Gutschrift über drei Prozent schreiben?

Nein, denn: Verträge sind zu halten. Bei Verträgen mit Verbrauchern wird der Bruttopreis vereinbart. In der Regel wird der Kunde also keinen Anspruch auf die Anpassung des Gesamtpreises haben.

10 a. Wie sieht es mit der Gutschrift aus, wenn ein Kunde im Juni sein Produkt erhält und den Kauf im Juli widerruft?

Auch hier ist das Datum der Leistung ausschlaggebend. Da die Leistung im Juni erbracht wurde, ist für die Gutschrift also der Steuersatz in Höhe von 19 Prozent relevant.

11. Kann man weiterhin sieben beziehungsweise 19 Prozent verrechnen, wenn man sie auch abführt?

Ja, denn: Wer eine zu Hohe Mehrwertsteuer ausweist, muss diese auch abführen. Allerdings kann ein zu hoch angesetzter Steuersatz zu Irritationen bei Kunden führen. Aufgrund von Nachfragen muss der Händler also damit rechnen, Zeit und Aufwand in die Bearbeitung von mehr Service-Nachrichten zu stecken.

Außerdem kann der Käufer im B2B-Verhältnis eine Berichtigung der Rechnung verlangen.

12. Wie sieht es bei Leasing- und Mietverträgen aus? 

Hier muss die Senkung der Steuer in der Regel an die Kunden weitergegeben werden. Es ist also lohnenswert, aktiv auf seine Vertragspartner zuzugehen.

13. Ein Kunde schließt bei mir ein Abo für 2020 ab, welches er monatlich bezahlt. Was muss ich hier beachten?

Wird eine monatliche Leistung erbracht, kann für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 eine Rechnung mit 16 Prozent bzw. fünf Prozent geschrieben werden. Der Kunde hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die geringere Umsatzsteuer und damit der niedrigere Preis an ihn weitergegeben wird, wenn das Abo vier Monate vor der Umsatzsteuersenkung, also vor dem 01.03.2020, abgeschlossen wurde.

14. Dürfen Rechnungen vor dem 1. Juli bereits mit einem Steuersatz von 16 beziehungsweise fünf Prozent ausgestellt werden?

Ja, das ist grundsätzlich insbesondere bei folgendenden Fallkonstellationen denkbar:

  • Eine Bestellung im Online-Shop erfolgt im Juni, die Versendung erfolgt aber erst im Juli.
  • Im Juni wird mit einer Leistung angefangen, die erst im Juli abgeschlossen wird.

15. Kann in Katalogen, in denen die 19 Prozent ausgewiesen ist, das Problem durch einen Beileger gelöst werden, oder muss alles neu gedruckt werden?

Der Händler muss den Katalog nicht neu drucken. Wir haben hier den besonderen Fall, dass die Mehrwertsteuer nur temporär gesenkt wird. Wann, welcher Satz Anwendung findet, ist davon abhängig, wann der Händler seine Leistung erbringt. Das ist wiederum davon abhängig, wann eine Bestellung eingeht.

Beim Aushändigen eines Print-Katalogs kann der Händler also noch gar nicht wissen, unter welchen Steuersatz die Bestellung fällt, die ein Kunde tätigen wird.

Ein Beileger, der auf die temporäre Veränderung des Mehrwertsteuersatzes hinweist, ist daher denkbar und sorgt für Klarheit. Hier sollten Händler dann auch klar darüber informieren, ob sich auch der Endpreis ändert, oder alles beim Alten bleibt.

16. Muss die Vergünstigung an die Verbraucher durchgereicht werden?

Nein, der Händler ist nicht dazu verpflichtet, die Steuerersparnis an den Kunden weiterzugeben.

17. Wie sieht es bei Versandkosten auch?

Auch bei der Höhe der Versandkosten ist der Händler frei in der Preisgestaltung. Senken die Logistiker ihre Gebühren, bleibt es also dem Händler überlassen, ob er diese Vergünstigung durchreicht oder alles beim Alten belässt.

18. Kann ich die Mehrwertsteuersenkung über Gutscheine lösen?

Ja. Da der Preis nicht durchgereicht werden muss, kann Kunden beispielsweise ein Gutschein in Höhe von drei Prozent angeboten werden.

19. Darf ich mit einer Rabattaktion werben?

Ja. Da keine Pflicht zum Weiterreichen an den Verbraucher besteht, kann der Händler natürlich hier mit Rabatten werben.

20. Müssen die Endpreise im Shop angepasst werden, wenn ein pauschaler Rabatt gewährt wird?

Normalerweise müssen Händler, die einen Rabatt gewähren, alle Preise anpassen: Das gilt nicht nur für die Gesamtpreise, sondern auch für andere Preisbestandteile, wie beispielsweise den Grundpreis.

Eine Ausnahme bildet der pauschale Rabatt, der auf das ganze Sortiment oder Teile des Sortiments gegeben wird. Darüber informiert auch das BMW.

Eine Anpassung der Preisauszeichnung bei einem pauschalen Preisnachlass wäre demnach dann nicht nötig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Rabatt wird auf das komplette oder aber Teile des Sortimentes gegeben. Wichtig ist, dass das ganze transparent und verständlich kommuniziert werden muss. Es dürfen keine Zweifel daran aufkommen, was vom Rabatt umfasst ist.
  • Dieser Rabatt ist konkret nach Kalendertagen begrenzt. 
    • Beispiel: „Gilt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020“.
    • Nicht ausreichend: „Gilt ab 1. Juli“ oder „Gilt von Juli bis Dezember“
  • Der Rabatt muss durch Werbung bekannt gemacht werden.
    • Beispiele: Aushang in einer Filiale, Banner auf einer Website oder Hinweis in Katalogen oder Prospekten.

Aber Achtung: Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf preisgebundene Artikel wie Bücher, rezeptpflichtige Arzneimittel oder Zeitungen und Zeitschriften. 

 

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