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Weiterhin zahlreiche Abmahnungen wegen VerpackG-Verstößen

Rechtliches | 27.02.2019

Ganz neu ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) inzwischen nicht mehr. Dennoch sorgen die seit dem 01. Januar 2019 geltenden Vorschriften noch immer für zahlreiche Abmahnungen. Hintergrund des Gesetzes ist der sinnvolle Umgang mit den wachsenden Mengen an Verpackungsmüll. Recycling lautet das Stichwort, mit dem dieser Tatsache begegnet werden kann – um die entsprechenden Ziele zu erreichen und einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu gewährleisten, braucht es dazu auch die Mitwirkung der Verantwortlichen. Das Verpackungsgesetz fordert diese Mitwirkung nun nachdrücklicher ein, als es die abgelöste Verpackungsverordnung getan hat – und sieht entsprechende Konsequenzen für Pflichtverletzungen vor.

Viele Online-Händler betroffen

Viele Aspekte des neuen Gesetzes sind aus der alten Rechtslage bereits bekannt, etwa die Systembeteiligungspflicht. Danach müssen insbesondere auch Online-Händler Verkaufs- und Umverpackungen, die sie in den Verkehr bringen und welche dann typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen, bei einem dualen System lizenzieren lassen. Dieses erledigt dann die Entsorgung und das Recycling. Diese Pflicht betrifft einen Großteil der Händler im E-Commerce, insbesondere wegen der Versandverpackungen, die ebenfalls lizenziert werden müssen.

Abmahnungen sind nicht die einzige Konsequenz

Mit dem VerpackG ist zu dieser Vorgabe nun auch die Pflicht zur Eintragung ins Verpackungsregister LUCID dazugekommen. Diese wird von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister betrieben und stellt vergleichbar dem Elektro-Altgeräte-Register der Stiftung EAR eine öffentliche Datenbank dar, in der sich die ordnungsgemäße Pflichterfüllung jedes Verantwortlichen nachvollziehen lässt. Im Zentrum der Abmahnungen steht genau diese Pflicht, der offenbar viele noch nicht nachkommen. Dabei liegen die damit entstehenden Kosten im Schnitt bei ungefähr 1.000 Euro. Mit einer Registrierung für LUCID, welche kostenfrei auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister durchgeführt werden kann, ist es jedoch möglich, dieses finanzielle Risiko zu bannen.

Doch Abmahnungen sind nicht die einzige Konsequenz, die bei Pflichtverletzungen drohen: Wer nicht registriert ist, unterliegt einem generellen Vertriebsverbot – Versandverpackungen etwa dürften dann also nicht mehr dem Weg zum Empfänger antreten. Darüber hinaus drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro.

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das VerpackG erhalten? Der Händlerbund hilft Ihnen.

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