Was unterscheidet Print-Werbung von Online-Werbung?
Die rechtlichen Unterschiede zwischen Print-Werbung und Online-Werbung sind gering. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht nach dem Medium, mit dem geworben wird, sondern nach Art des daraus entstehenden Kaufvertrags. Eine herausragende Bedeutung kommt den Fernabsatzverträgen zu.
Was ist ein Fernabsatzvertrag?
Ein Fernabsatzvertrag liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt und dabei ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören beispielsweise Telefone, E-Mails und Online-Shops. Auch Kataloge sind ein Fernkommunikationsmitteln, sofern der Kunde nach der Lektüre die Ware beispielsweise mithilfe eine Formulars oder eines Anrufs bestellen kann. Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Käufer bestimmte Rechte und der Werbetreibende besondere Pflichten. Dazu gehören unter anderem die Impressumspflicht und die Vornahme der Widerrufsbelehrung.
Braucht ein Katalog ein Impressum?
Nicht nur Websites sondern auch Druckerzeugnisse, wie beispielsweise Bücher, brauchen ein Impressum. Für Kataloge ist die Impressumspflicht in § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normiert.
Welche Katalog-Arten brauchen ein Impressum?
Gemäß § 5a UWG ist ein Impressum zu erstellen, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, "dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann". Damit ist gemeint, dass der Katalog so viele Details über die Merkmale und den Preis des Produktes enthalten muss, dass ein Kunde sich für oder gegen das Produkt entscheiden kann. Ein verbindliches Angebot ist dagegen nicht erforderlich. Zur Vereinfachung zwei Beispiele: Nicht erforderlich ist ein Impressum, wenn mit einem Rabatt auf T-Shirts einer bestimmten Marke geworben wird. Erforderlich ist ein Impressum dagegen, wenn konkrete T-Shirts abgebildet und die Preise genannt werden.
Welche Angaben müssen typischerweise gemacht werden?
Im Impressum eines Katalogs muss eine Anbieterkennzeichnung erfolgen. Das heißt, dass die Identität des Verfassers, dessen Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens genannt werde müssen. Ein vollständiges Impressum, wie auf einer Website, muss nicht abgedruckt werden.
Wo muss das Impressum im Katalog stehen?
Das Impressum muss im Katalog abgedruckt werden. Ein Verweis auf die Website oder eine andere Quelle ist nicht ausreichend.
Braucht ein Katalog eine Widerrufsbelehrung?
Bei jedem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, über das der Unternehmer ihn belehren muss. Dies ist geregelt in Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Verbindung mit § 312d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Worüber muss belehrt werden?
Der Verbraucher muss ausführlich über sein Widerrufsrecht informiert werden. Dazu gehören Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren eines Widerrufs. Auch die Bereitstellung eines Muster-Widerrufsformulars ist notwendig. Bei einem umfangreichen Katalog ist dies in aller Regel möglich. Bei kleineren Varianten, wie beispielsweise Prospekten, sind diese Vorgaben nur mit hohem Aufwand umsetzbar. Der Gesetzgeber lässt bei einem Mangel an Zeit oder Platz die Information ausreichen, dass ein Widerrufsrecht besteht. Ob diese Ausnahme auch für Printmedien gilt, ist rechtlich umstritten. Ein Großteil der Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unternehmer selbst entscheiden kann, wie er seine Kataloge gestaltet, wodurch es ihm möglich ist, Platz für die vollständige Widerrufsbelehrung zu schaffen. Im Zweifel ist es deshalb empfehlenswert, das Konzept so anzupassen, dass eine ausführliche Widerrufsbelehrung im Katalog Platz findet.
Braucht ein Katalog AGB?
Niemand ist verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Bei AGB handelt es sich um einseitig gestellte, vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen nutzen möchte. Verfasst ein Unternehmer keine AGB gelten die Normen des BGB. Allerdings hat ein Unternehmer bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags zahlreiche Belehrungs- und Informationspflichten zu erfüllen. Diesen Pflichten kommen Unternehmer in der Regel in den erstellten AGB nach.
Welche Belehrungs- und Informationspflichten bestehen bei einem Fernabsatzvertrag?
Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Abwicklung des Vertrages und über seine Rechte Informieren. Deshalb sollten in den AGB unter anderem Informationen zu folgenden Themen bereitgestellt werden:
- Vertragsentstehung
- Zahlungsbedingungen
- Lieferbedingungen
- Leistungsbedingungen
- Fristen
- Mängelhaftungsrecht
- Umgang mit Eingabefehlern
Wie werden AGB in einen Katalog eingebunden?
AGB werden zwar einseitig vorgegeben, sind aber dennoch ein Bestandteil des Vertrages, dem beide Seiten zustimmen müssen. Deshalb muss der Verbraucher vor dem Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden und die Möglichkeit bekommen, sie einzusehen. Sollte der Verbraucher unmittelbar aus dem Katalog bestellen, indem er beispielsweise ein Formular abschickt oder einen Anruf tätigt, müssen die AGB im Katalog abgedruckt sein. Anderes gilt beispielsweise, wenn der Katalog auf eine Webseite verweist und dort, vor der Abgabe der Bestellung, auf die AGB im Online-Shop hingewiesen wird.
Was droht bei der Veröffentlichung eines Katalogs mit fehlenden oder fehlerhaften Rechtstexten?
Ein Katalog, der ohne gesetzlich vorgeschriebene Rechtstexte (insbesondere Impressum, Widerrufsbelehrung und weitere Informationen bezüglich des Vertrags) veröffentlicht wird, stellt Verbraucher schlechter als gesetzlich erlaubt. Außerdem erleiden Konkurrenten, die sich an die Vorgaben halten, einen Wettbewerbsnachteil. Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten dürfen den Verantwortlichen deshalb kostenpflichtig abmahnen. In seltenen Fällen entstehen Schadensersatzansprüche. Außerdem kann die zuständige Aufsichtsbehörde ein hohes Bußgeld festsetzen.