FAQ: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Fine Art / Shutterstock.com
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Nach längerem Stillstand kam Anfang September 2020 wieder Bewegung in den Gesetzgebungsprozess um das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Das erklärte Hauptziel des Vorhabens ist die Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen. Das Gesetz setzt an mehreren Punkten an und soll beispielsweise Aspekte der Übernahme von Abmahnkosten und Details zu Vertragsstrafen neu regeln. 

Online-Händlern stellen sich nun diverse Fragen rund um die Änderungen und die künftige Rechtslage. Sind Abmahnungen nun verboten? Benötigt man weiterhin Rechtstexte? Können Abmahnungen nach Inkrafttreten der Änderungen einfach ignoriert werden? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem FAQ zusammengestellt. 

Abmahnung und fairer Wettbewerb

Was ist eine Abmahnung?

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine formelle Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, zum Beispiel das Versenden von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers. Der Abgemahnte muss, sofern die Abmahnung berechtigt ist, eine Unterlassungserklärung abgeben und verpflichtet sich damit entsprechend zur Unterlassung des Rechtsverstoßes.
Kommt es doch wieder zu dem Verstoß oder wird er gar nicht erst abgestellt, wird in der Regel eine Vertragsstrafe fällig, welche vorher in der Unterlassungserklärung vereinbart wurde. Es handelt sich damit um ein rechtliches Mittel, mit dem sich Teilnehmer des Wettbewerbs selbst regulieren sollen. Abmahnungen sind insbesondere im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht verbreitet.

Sind Abmahnungen jetzt verboten?

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat unter anderem das Ziel, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen einzudämmen. Für die Praxis stellt es dazu diverse Neuregelungen auf. Verboten werden Abmahnungen jedoch nicht. Vielmehr werden beispielsweise einige Aspekte neu geregelt – wie die Frage, wer abmahnen darf, oder inwiefern Abmahner ihre Aufwendungen (Abmahnkosten) vom Abgemahnten zurückfordern dürfen.
Beispielsweise dürfen Mitbewerber andere Online-Händler weiterhin wegen Kennzeichnungsverstößen abmahnen. Die Kosten der Abmahnung können sie sich jedoch nicht mehr vom Abgemahnten erstatten lassen. Bei Verbänden bleibt es allerdings bei der alten Regelung: Diese können sich ihren Aufwand nach wie vor zurückholen.

Dürfen bestimmte Themen nicht mehr abgemahnt werden, z.B. DSGVO-Verstöße?

Gegenstand von Abmahnungen können völlig unterschiedliche Rechtsverstöße sein. Beispielhaft genannt seien:

  • fehlerhaftes Impressum
  • fehlende Einwilligung für den Versand von Werbung und Newslettern per E-Mail
  • fehlender oder nicht klickbarer OS-Link
  • Marken- und Urheberrechtsverletzungen, wie z.B. Bilderklau
  • unvollständige Widerrufserklärung
  • fehlende Registrierung im Verpackungsregister
  • fehlende Produktangaben
  • Datenschutzverstöße
  • etc.

Das Gesetz für den fairen Wettbewerb verbietet für keine Fallgruppe das Abmahnen im Online-Handel. Lediglich die Kostentragung wird neu geregelt. Mahnt ein Mitbewerber beispielsweise einen DSGVO-Verstoß eines Online-Händlers ab, der in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt, muss er die Kosten der Abmahnung selbst tragen. Für Verbände gilt dies auch hier allerdings nicht, diese dürfen die Kosten weiterhin auf den Abgemahnten umlegen.

Gibt das Gesetz nun vor, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist?

Um festzustellen, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, müssen Richter grundsätzlich alle Umstände jedes konkreten Falls prüfen. Allerdings kommt es in dieser Hinsicht durch das Gesetz für den fairen Wettbewerb zu einer Anpassung im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird künftig einige Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen nennen. Eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen soll demnach im Zweifel vorliegen, wenn:

  • die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
  • ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift abmahnt, obwohl die Anzahl der geltend gemachten Verstöße nicht im Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
  • ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
  • offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder
  • eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
  • mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
  • wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. (Quelle: Gesetzesentwurf, § 8c Abs. 2 UWG-E)

Erfüllt eine Abmahnung eine dieser Konstellationen, hat dies aber lediglich eine Indizwirkung. Es handelt sich nicht automatisch um eine missbräuchliche Abmahnung. Der Richter muss nach wie vor die Einzelfallumstände prüfen.

Gibt es nun kostenlose Abmahnungen?

Abmahnungen werden nicht per se kostenlos. Das Gesetz für den fairen Wettbewerb schränkt jedoch insbesondere die Kostenerstattungsmöglichkeiten von Mitbewerbern wie Händlern, Online-Händlern und Herstellern ein.

Diese dürfen so zum Beispiel Kosten für die Erstellung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt in folgenden Fällen nicht mehr auf den Abgemahnten umlagern:

  • Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien (z. B. Online-Shops)
  • Verstöße im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände sowie die IHK. Auch sollte unbedingt beachtet werden, dass insbesondere beim Ignorieren der Abmahnung oder einem erneuten Verstoß durchaus Kosten anfallen können, etwa weil es zu einer einstweiligen Verfügung eines Gerichts kommt. Zudem ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Abmahnung durch einen Mitbewerber nur für die erste Abmahnung ausgeschlossen. Beseitigt ein Händler nach einer Abmahnung den Fehler nicht, kann er sich in der zweiten Abmahnung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe genötigt sehen.

Was sind Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten?

In der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs heißt es hierzu:
„Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind § 5 des Telemediengesetzes, Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Pflicht zur Widerrufsbelehrung und die Vorschriften der Preisangabenverordnung.
Hierunter fallen auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten. (...) Es darf sich jedoch nicht um Warnhinweise handeln, auch die grundsätzliche Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen ist nicht erfasst.“

Welche Verstöße in der Zukunft hierzu genau gezählt werden, wird die Rechtsprechung zeigen müssen.

Wo ändert sich nichts?

Auch wenn sich einige Details durch die Neuregelung ändern, bleiben doch auch diverse altbekannte Regelungen bestehen. So ändert die gesetzliche Neuregelung nichts an den Themen, die abgemahnt werden können, egal ob der nicht klickbare OS-Link, die Nutzung fremder Marken und Bilder ohne Erlaubnis oder eine falsche Widerrufserklärung. Auch dürfen Verbände nach wie vor Abmahnkosten auf die Abgemahnten abwälzen und Vertragsstrafen verhängen. Das gleiche gilt bis auf die beiden oben genannten Ausnahmen auch für abmahnende Mitbewerber.
Erhalten Online-Händler eine Abmahnung, sollten sie diese auch weiterhin sehr ernst nehmen und nicht den Eindruck gewinnen, die Abmahnung könne konsequenzlos ignoriert werden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird in vielen Fällen weiterhin notwendig sein.

Heißt das, dass ich nun keine Rechtstexte mehr benötige?

Nein, denn: Fehlende oder durchweg mangelhafte Rechtstexte werden sehr wahrscheinlich nicht als bloßer Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten gewertet. Hier werden Mitbewerber weiterhin Abmahngebühren in Rechnung stellen können. Außerdem können fehlende oder mangelhafte Rechtstexte auch andere Konsequenzen haben:

  • Behörden können Bußgelder verhängen
  • Kunden können Ansprüche geltend machen: Fehlen zum Beispiel wesentliche Informationen eines Produktes, besteht die Gefahr, dass der Kunde sein Geld zurück haben möchte.

Welche Rolle spielen Mitbewerber nach dem aktuellen UWG-Entwurf?

Auch Mitbewerber, also etwa andere Händler, Online-Händler oder Hersteller dürfen weiterhin abmahnen. Zwei wesentliche Aspekte ändern sich jedoch:

Die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber wird davon abhängig gemacht, dass diese in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Diese Regel fand bisher in der Rechtsprechung Anwendung und wird nun in das Gesetz aufgenommen.

Mitbewerber können bei bestimmten Abmahngründen ihre Abmahnkosten nicht mehr auf den Abgemahnten abwälzen (Mehr Informationen oben unter „Gibt es nun kostenlose Abmahnungen?“)

Dürfen Verbände weiterhin abmahnen?

Sowohl Verbraucherschutz- als auch Wirtschaftsverbände dürfen weiterhin abmahnen. Für Wirtschaftsverbände gelten jedoch neue Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um abmahnen zu dürfen:

  • Er muss auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Dazu muss er objektive Voraussetzungen erfüllen, also z.B. mindestens 75 Mitglieder haben und seit mindestens einem Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben ausführen.
  • Zusätzlich muss dem Verband eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dieses Merkmal befand sich bisher bereits im Gesetz.

Wird das Problem rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen nun beseitigt?

Nicht wirklich. Das Gesetz definiert zwar, wann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt; verwendet dafür aber Merkmale, die nicht gesetzlich definiert sind (sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe).
Die Abmahner werden natürlich immer erst mal versuchen, so zu argumentieren, dass sie in ihrem Fall

  • Abmahngebühren geltend machen können
  • Vertragsstrafen in unbestimmter Höhe vereinbaren können und
  • nicht missbräuchlich agieren.

Wer am Ende Recht hat, müssen Gerichte klären. Um die ganzen Fragezeichen zu beseitigen, müssen sich Händler also erst einmal streiten, damit Präzedenzfälle geschaffen werden.

Sinken die Kosten, die durch Abmahnungen entstehen?

Das Gesetz für den fairen Wettbewerb ändert nichts an den Grundlagen, nach denen sich die Höhe eines Aufwendungsersatzes von Verbänden oder die Vergütung von Rechtsanwälten bestimmt. Jedoch dürfen in den oben genannten Fällen Abmahnkosten in bestimmten Fällen nicht mehr ohne Weiteres auf den Abgemahnten abgewälzt werden. Ob Abmahnkosten dadurch günstiger werden, oder gar in den nicht betroffenen Fällen die Kosten steigen, etwa weil die Streitwerte höher angesetzt werden, lässt sich zur Zeit nicht pauschal beantworten.

Können Online-Händler erhaltene Abmahnungen ignorieren?

Nein. Auch, wenn die neuen Abmahnungen aufgrund der fehlenden Kosten erst mal harmlos wirken, dürfen sie nicht ignoriert werden. Der Händler wird weiterhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sein. Lässt er die vom Gegner gesetzte Frist ohne eine Reaktion verstreichen, kann dieser bei Gericht eine einstweilige Verfügung anstreben. Das kann am Ende teurer werden.
Außerdem sollte auch im Falle einer kostenlosen Abmahnung juristischer Rat eingeholt werden. Eine Überprüfung der Abmahnung und Unterlassungserklärung schützt vor

  • unnötig hohen Kosten
  • unberechtigten Forderungen
  • überzogenen Vertragsstrafen
  • ausufernde Verpflichtungen

Abmahnungen sollen transparenter werden. Was bedeutet das?

Durch das Gesetz für den fairen Wettbewerb werden nun weitere Anforderungen an die Gestaltung einer Abmahnung gestellt. Hier muss klar und verständlich angegeben werden:

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • wenn ein Fall vorliegt, in dem allgemein kein Aufwendungsersatz vom Abmahner geltend gemacht werden darf, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (z.B. Mitbewerber mahnt Ein-Mann-Online-Shop wegen DSGVO-Verstoß ab).

Werden diese Vorgaben nicht in rechtlich ausreichender Weise erfüllt, kann der Abmahner nicht den Ersatz seiner notwendigen Abmahnkosten geltend machen.

Vertragsstrafen

Was ist eine Vertragsstrafe?

Im Bereich der Abmahnungen werden Vertragsstrafen in der Regel in der Unterlassungserklärung zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten vereinbart. Sie sind gesetzlich vorgesehen und dienen dazu, sicherzustellen, dass der Abgemahnte seine Unterlassungsverpflichtung auch tatsächlich einhält. Tut er dies nicht, ist er zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet.

Müssen Händler künftig keine Vertragsstrafen mehr befürchten?

Online-Händler müssen weiterhin damit rechnen, sich im Falle von Verstößen zu Vertragsstrafen verpflichten zu müssen und diese ggf. auch zu zahlen, wenn die jeweiligen Bedingungen eintreten.

Vertragsstrafen sind nun aber gedeckelt – stimmt das? Gibt es weitere Ausnahmen?

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs werden zwei Ausnahmen hinsichtlich der Vereinbarung von Vertragsstrafen eingeführt:

  • Mahnen Mitbewerber Verstöße von Kennzeichnungs- oder Informationspflichten oder Verstöße gegen Datenschutzrecht erstmalig ab, und beschäftigt der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter, darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden. Ab der zweiten Abmahnung ist dies jedoch auch in diesen Fällen möglich.
  • Beeinträchtigt der Verstoß angesichts seiner Art, seines Ausmaßes und seiner Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße, und hat der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter, ist die Vertragsstrafe auf max. 1.000 Euro gedeckelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abmahner ein Mitbewerber, ein Wirtschaftsverband oder eine andere anspruchsberechtigte Person ist. Welche konkreten Fälle unter die Deckelung fallen können, wird sich erst mit der Rechtsprechung zeigen müssen.

Händler-Rechte und Gesetz

Können unberechtigt abgemahnte Händler nun einfach einen Gegenanspruch geltend machen?

Mit dem Gesetz für den fairen Wettbewerb wird ein spezieller Gegenanspruch geschaffen, der bei einer unberechtigten Abmahnung besteht. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen der Abmahner nicht zum zugelassen Personenkreis gehört oder der Verstoß gar nicht bestand. Zudem kann der Gegenanspruch bestehen, wenn der Abmahner die neuen Transparenzregeln nicht einhält, also zum Beispiel nicht angibt, was die Umstände der Rechtsverletzung waren oder wer der Abmahner überhaupt ist. Auch wenn der Abgemahnte eine ihm nicht zustehende Aufwandsentschädigung verlangt, kann der Anspruch gegeben sein.

Verteidigt sich der Abgemahnte hiergegen, kann er die erforderlichen Kosten für diese Rechtsverteidigung vom Abmahner zurück verlangen.
Dabei kann er jedoch maximal so viel verlangen, wie es der Abmahner getan hat. Dies ist für den Abgemahnten unter Umständen ungünstig: Verteidigt er sich gegen einen abmahnenden Verband mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, wird er unter Umständen auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Verbände machen in den meisten Fällen niedrigere Kosten geltend, als Rechtsanwälte berechnen müssen.

Wann sehen die neuen Regeln keinen Gegenanspruch vor?

Der neu geschaffene Gegenanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahner soll insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahner bzw. objektiv nicht erkennbar war, als er die Abmahnung ausgesprochen hat. Beispiel: Der Abgemahnte handelt nicht gewerblich, was objektiv aber nicht erkennbar war und sich erst im späteren Verlauf herausstellt.

Was ist mit dem Problem des fliegenden Gerichtsstandes?

Bisher konnten sich Abmahner ein Gericht ihrer Wahl örtlich herauspicken. Das erzeugte für Abgemahnte oftmals hohe Reisekosten. In zwei für Online-Händler relevanten Fällen wird dies nun nicht mehr möglich sein:

  • Der Verstoß fand im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien statt (Online-Handel).
  • Die Rechtsstreitigkeit wird von jemand anderem als einem Mitbewerber geltend gemacht, z.B. einem Wirtschaftsverband.

Im Online-Handel ist für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen damit in aller Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs befindet sich zur Zeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Im nächsten Schritt muss es den Bundesrat passieren. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Wann genau dies sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau sagen. Wir werden Sie jedoch auf dem Laufenden halten.

Update: Für den 9. Oktober 2020 ist die Vorlage im Bundesrat geplant, hier muss das Gesetz noch behandelt werden. Über den weiteren Fortgang werden wir informieren.

Hat die Änderung auch Auswirkungen auf bereits laufende Angelegenheiten?

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sieht zwei sogenannte Übergangsregeln vor, mit denen die Auswirkung der Änderung auf bereits „zurückliegende“ Abmahnungen geregelt wird:

  • Wirtschaftsverbände sollen bei bereits rechtshängig (Zustellung der Klage an den Beklagten) gemachten Ansprüchen nicht durch die Gesetzesänderung ihre Befugnis verlieren
  • Es soll zudem sichergestellt werden, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Gegenansprüche für Abmahnungen entstehen können, welche vor dem Inkrafttreten dem Abgemahnten zugegangen sind und den neuen Transparenzregelungen nicht entsprechen(siehe oben „Abmahnungen sollen transparenter werden. Was bedeutet das?“)

Sie haben weitere Fragen zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs? Wenden Sie sich gerne an uns.

 

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