FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Markenabmahnung

Tiko Aramyan / Shutterstock.com
Tiko Aramyan / Shutterstock.com

Adidas, Coca Cola oder Apple – das sind nur drei Beispiele großer Marken mit weltweiter Bekanntheit. Tatsächlich haben die Inhaber hinter diesen Marken in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten sehr viel Geld, Zeit und Mühe in den Aufbau eines Images gesteckt und damit die Bekanntheit des jeweiligen Unternehmens immens gesteigert. Wer an diesem Ruhm unerlaubt profitieren will, verstößt gegen die Rechte dieser Markeninhaber und kann das sehr teuer bezahlen.

Zu den Basics: Für welche Marken besteht Schutz?

Als Marke können alle diese Zeichen geschützt und eingetragen werden:

  • Wortmarke (Beispiel IPHONE)
  • Bildmarke (Beispiel angebissener Apfel von Apple)
  • Wort-/Bildmarke (Beispiel Mc Donald’s)
  • dreidimensionale Marke (Beispiel VW-Käfer-Design)
  • Kennfadenmarke (Beispiel Registernummer 2102484)
  • Hörmarke (Beispiel 39918414)
  • sonstigen Markenformen (z.B. Farb-, Geruchs-, Tast-, Bewegungs-, Positionierungsmarken)

Daneben gibt es noch weitere geschützte Kennzeichen (geschäftliche Bezeichnungen oder geografische Angaben), deren Schutz im deutschen Markenrecht garantiert wird. Während der Schutz einer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke territorial auf das Bundesgebiet begrenzt ist, erzeugt die Unionsmarke EU-weit gültigen Schutz, und die IR-Marke ihre Schutz-Erstreckung auch außerhalb der EU. Weitere Informationen gibt es im Artikel zur Eintragung von Eigenmarken.

Markenschutz muss nicht immer zwangsläufig mit einer Registrierung einhergehen. Von einer Marke kann trotzdem die Rede sein, wenn sie lediglich benutzt, aber nicht eingetragen wird. Zu nennen wäre da die Benutzungsmarke, bei der bereits mit der bloßen Benutzung im geschäftlichen Verkehr ein Markenrechtsschutz entstehen kann.

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Den Grundsatz für die Rechte und Pflichten im Markenrecht bildet das Markengesetz. Die eingetragene Marke ist nun ein verbrieftes Recht und anderen ist es damit beispielsweise untersagt, die Marke im geschäftlichen Verkehr ohne die Zustimmung des Eigentümers zu benutzen. An sich sieht das Gesetz zwar ausdrücklich vor, dass die Benutzung der Marke dann nicht vom Rechteinhaber untersagt werden darf, wenn die betreffenden Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind – das Recht hat sich dann nämlich „erschöpft“.

Dennoch gibt es auch noch jede Menge mögliche Verstöße:

  • Verkauf von Plagiaten/Produktpiraterie
  • Nutzung von fremden Markennamen, die in keinem Zusammenhang mit dem Produkt stehen (z. B. „Kette mit Esprit”, obwohl es sich um ein No-Name-Produkt handelt, oder „Stuhl nicht von Marke XY”)
  • Verkauf von Waren, die nicht für den deutschen/europäischen Markt bestimmt sind
  • Inadäquate Darstellung der Produkte (z. B. schlechte Produktfotos bei Luxusartikeln)
  • Verkauf unverkäuflicher Muster/Tester
  • Unzulässige Verwendung von Marken in Metadaten, Keywords o. ä.

Scheidet eine Markenrechtsverletzung aus, wenn das ®-Zeichen an der Marke mit kopiert wurde?

Nein. Die Marken sind (bis auf obige Ausnahmen) kraft ihrer Eintragung geschützt. Es ist nach dem deutschen Recht nicht möglich, durch Anfügen des ®-Zeichens – das sog. Registered-Trademark-Zeichen (Registered Trademark, dt.: „Eingetragene Marke“) – an der Marke eine mögliche Markenrechtsverletzung auszuschließen. Auch im umgekehrten Fall scheidet eine Markenrechtsverletzung nicht automatisch aus, wenn man das ®-Zeichen nicht mit kopiert.

Wer kann eine Markenrechtsverletzung abmahnen?

Die Inhaber der Marken sind kraft ihrer Eintragung bzw. Benutzung berechtigt, Markenrechtsverstöße auch zu verfolgen. Zudem werden oft auch Lizenzen erteilt, die Dritten umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Damit einhergehen kann also auch das Recht zur Verfolgung von Verstößen.

Gibt es Alternativen zur Abmahnung?

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kann, bevor zum Mittel der Abmahnung gegriffen wird, natürlich ein formloses Schreiben an den Gegner gesendet werden, in welchem der Verletzer mit dem Verstoß konfrontiert wird. Sinnvoll ist es außerdem, eine Frist zur Behebung der Markenrechtsverstöße zu setzen. Aus der Praxis heraus zeigt sich jedoch, dass derartige Versuche meist ohne Erfolg sind. Das kann im Markenrecht durchaus Sinn ergeben, denn die Markeninhaber, z. B. große Automobilhersteller, wollen mit einer Abmahnung anders als im Wettbewerbsrecht keine Kosten erzielen, sondern schlicht und ergreifend den Verstoß behoben sehen. 

Jedoch werden Schadensersatzansprüche mit diesen Schreiben kaum ohne anwaltliche Hilfe durchsetzbar sein, sollten sie infrage kommen.

Eine weitere Möglichkeit bieten auch die großen Online-Marktplätze und Plattformen, die wegen einer möglichen Mithaftung spezielle Meldemöglichkeiten eingerichtet haben, über die man Markenrechtsverstöße mitteilen kann.

Bei Ebay gibt es das sog. Verifizierte-Rechteinhaber-Programm (kurz: VeRI), mit dem Markeninhaber schnell und unkompliziert auf rechtsverletzende Angebote hinweisen und deren Entfernung verlangen können. Schadensersatzansprüche bleiben auch dort unberücksichtigt. Den Betroffenen steht auch bei Amazon ein Tool zur Verfügung, über welches man berechtigte Rechtsverstöße einreichen kann.

Gibt es spezielle Anforderungen an das Abmahnschreiben?

Der Bereich Abmahnungen stellt vor allem im Markenrecht eine sehr komplizierte Materie dar, bei der durch ein falsches Verhalten mitunter hohe Verluste und rechtliche Stolperfallen für den Abmahner entstehen können. Um diese zu vermeiden, sollte bei der Aussprache einer Abmahnung ein Anwalt hinzugezogen werden. Der Rechtsanwalt kann die Unterlassungserklärung präzise formulieren und kennt sich mit der Beweisführung, Berechnung und Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus. 

Welche Konsequenzen zieht eine markenrechtliche Abmahnung nach sich?

Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Markenrecht dem Inhaber bei einer Verletzung auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines (teilweise erheblichen) Geldbetrages. Hinzu kommen umfangreiche Auskunftsansprüche bis hin zur Vernichtung, beispielsweise bei Plagiaten. Darüber hinaus ist die Markenrechtsverletzung gesetzlich unter Strafe gestellt. Dies ist besonders im Bereich der Produktpiraterie relevant.

Kann auch das Anhängen bei Amazon eine Markenrechtsverletzung darstellen?

Um das Anhängen von Mitbewerbern auszuschließen, wird vermehrt mit eigenen Marken gearbeitet (insbesondere bei No-Name-Produkten), was von Amazon auch gefördert wird. Unter Verwendung einer eigenen eingetragenen Marke hat der Anbieter somit ein ausschließliches Recht dieses Produkt in den Verkehr zu bringen. Anbieter, die sich an dieses Angebot bei Amazon anhängen und die Artikelbeschreibung nutzen wollen, sind gezwungen, dieses Produkt von eben dieser Marke zu verkaufen. In der Regel wird dies gerade nicht geschehen. Nutzen die Anbieter eine Artikelbeschreibung mit, in der ein Markenprodukt angeboten wird, kann die Gefahr einer markenrechtlichen Abmahnung bestehen. Allerdings ist dies nicht unumstritten, denn ein Gericht hat entschieden, dass der Wettbewerb durch ein solches Verhalten behindert werde. Im Falle einer Abmahnung wegen des Anhängens bei Amazon ist daher eine noch tiefere rechtliche Prüfung nötig.

Achtung: Für eine Markenrechtsverletzung ist ohnehin erforderlich, dass das Markenrecht auch tatsächlich besteht und die Marke auch für die bspw. im Register des Deutschen Marken- und Patentamtes eingetragenen Waren genutzt wird (s.o.).


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